Hi...
Also wem welche gesetzliche Grundlage bekannt ist, kann ich dir nicht sagen, aber dem Großteil der Bundespolizisten sind die SV- Abkommen bekannt.
Gem. § 16
AufenthV sind Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 mit den in Anlage A aufgeführten Staaten abgeschlossen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.
Ein Kurzaufenthalt definiert sich als ein 3-monatiger Aufenthalt pro Halbjahr (vgl. Art 20 SDÜ, Art 5 SGK).
Demzufolge reist ein kroatischer Staatsangehöriger nicht unerlaubt ein oder hält sich illegal auf, wenn er zB nach einem 3-monatigen Aufenthalt nur wenige Wochen wartet und erneut einreist.
ABER... wird bei der Grenzkontrolle ein derartiges Verhalten festgestellt (zB 90 Tage D, 1 Woche HR, beabsichtigte weitere 90 Tage in D), dann ist man schnell bei einer ermessensabhängigen Zurückweisung nach § 15 Abs. 2
AufenthG, da durch ein solches Verhalten die Kurzzeitregelung zugunsten eines Daueraufenthalts mit kurzen Unterbrechungen umgeht.
Sollte man dies an der Grenze nicht feststellen und im Rahmen einer Inlandskontrolle festgestellt werden, dann weiß ich nicht, wie eine
ABH reagieren könnte...
Im Endeffekt kommt man an der 90 Tage / 3 Monatsregelung nahezu nicht vorbei, nur illegal ist man nicht und macht sich auch nicht strafbar.
Aber so ähnlich habe ich es ja oben bereits erwähnt...
Zitat:Von daher greift die Bezugszeitraumberechnung hinsichtlich eines möglichen illegalen Aufenthalts zwar nicht, eine Bewertung an der Grenze vor einer Wiedereinreise kann trotzdem zur Zurückweisung führen, da die Kurzzeitaufenthaltsregelung wissentlich zu Gunsten eines langfristigen Aufenthalts umgangen werden soll. Also Strafrecht und Aufenthaltsrecht sind zu trennen...
Daddy