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Schulabschluss nachholen mit bleiberecht (Gelesen: 1.838 mal)
lisi
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Schulabschluss nachholen mit bleiberecht
15.09.2008 um 00:35:27
 
hallo ich hätte gerne eine auskunft
das bleiberecht besagt ja man kann in deutschland bleiben solange man für seinen unterhalt sorgen kann.
wie ist das bei volljähriegen kindern die ihre schulpflich hinter sich haben jedoch keinen schulabschluss haben somit auch keine ausbildung gibt es eine möglichkeit seinen schulabschluss nachzuholen wenn man nach dem bleiberecht behandelt wird ?
oder muss man dann mit der abschiebung rechnen da man nicht genug verdient wenn man seinen abschluss nachholt.
ich meine ohne abschluss und ausbildung wie soll man da für immer seinen lebensunterhalt zusammenkriegen???

wäre nett wenn mir jemand weiterhelfen kann
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 15.09.2008 um 10:48:23
 
"Bleiberecht" ist keine gesetzliche Regelung, die existiert, sondern ein politisches Schlagwort: Politische Forderung von Wohlfahrtsverbänden und Kirchen, Flüchtlingsräten etc.

Die meisten Beratungsstellen verstehen unter "Bleiberecht" eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a, § 25,1 oder § 25,2, oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 oder § 104a des Aufenthaltsgesetzes. Das sind aber für die Betroffenen ganz verschiedene Situationen, verschiedene Rechte etc., auch wenn alle als "Bleiberecht" bezeichnet werden. Ein Tipp: Wenn jemand als Ausländer (gemeint ist: von außerhalb der EU) hier lebt, hat er / sie in der Regel einen Pass oder einen Ersatzausweis, dort drin ist ein Aufkleber, und dort ist ein Paragraph aus dem Aufenthaltsgesetz gedruckt. Dazu ist dort oft noch eine zusätzliche Bedingung für den Aufenthalts gedruckt wie "endet, wenn..." oder "darf nur mit Erlaubnis von... arbeiten" oder so etwas. Um Dir zu helfen, müsstest Du das erst mal herausfinden.

Eine einzelne Person, die hier bleiben möchte, wird immer von den Behörden einzeln betrachtet. Es kommt also darauf an, welche Staatsangehörigkeit diese Person hat, wie sie hergekommen ist, welches Status sie jetzt hat. Erst dann ist eine Prognose möglich, was sie in Zukunft machen könnte und welche Rechte sie hat.

Du müsstest also erst einmal die jetzige Situation der einzelnen Person, für die Du fragen willst, genau beschreiben (oder diese Person macht es selbst).
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lisi
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 16.09.2008 um 00:15:59
 
hallo
also es handeltsich um das bleiberecht 104a auf dem pass steht noch 5 und 7 drauf falls das was aussagt.
also diese person darf hier bleiben solange sie ihren lebensunterhalt selbstständig verdient.
jedoch wie soll man das langfriestig können ohne schulabschluss und somit auch ohne ausbildung ???
gibt es da einen weg wie man seinen schulabschluss nachholen kann? denn ohne schulabschluss findet man keine ausbildung und ohne ausbildung is es schwer langfriestig seinen lebensunterhlat hier zu verdienen.
wir haben uns schon über abendschulen und fernschulabschlüsse informiert aber diese sind auch sehr teuer und neben der arbeit kaum zu schaffen.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #3 - 16.09.2008 um 07:22:23
 
Hi,

zunächst gilt ja, dass "erst" zum 31.12.2009 eine überwiegende
Sicherung des LU aus eigener Erwerbstätigkeit erfolgen muss.
Ausnahmen davon findet man in § 104a Abs. 6 AufenthG. Wenn
bis dahin der Schulabschluss erreicht und ein Ausbildungsver-
hältnis begonnen wird, sehe ich da durchaus Chancen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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