Hallo seci,
für das Problem "Erlöschen des Daueraufenthalts-EG gibt es im
AufenthG die spezielle Vorschrift des § 51 (9)
AufenthG:
Zitat:(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn
1. ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2. der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann,
4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5. der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
Leider finden sich zu dieser Vorschrift keinerlei Ausführungen in den Anwendungshinweisen des BMI. Auch in den mir zur Verfügung stehenden Ausländerrechtskommentaren gibt es zu dieser (noch relativ neuen) Vorschrift keine Darlegungen. - Ich kann also nur selbst eine Interpretation versuchen:
Aus meiner Sicht ist für Deinen Fall die Unterscheidung zwischen Nummer 3 und Nummer 4 wichtig. -
Du schriebst, dass Deine Freundin für eine Hilfsorganisation im Nicht-Eu-Ausland arbeiten will. Damit dürfte klar sein, dass es sich dabei um ein Land handelt, in dem sie nicht die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltberechtigten erwerben kann. -
Somit folgere ich, dass für sie in Bezug auf das mögliche Erlöschen ihres Daueraufenthalts-EG die Nummer 4. einschlägig ist. Das heißt, sie könnte sich bis zu 6 Jahren in dem Nicht-EU-Land aufhalten, ohne dass dies zum Erlöschen Ihres Daueraufenthalts-EG führt und ohne das eine spezielle Bescheinigung der
ABH notwenig ist.
Ich rate Dir aber, da dies eben nur meine Interpretation ist, zwei Dinge:
Schau hier die nächsten Tage immer mal wieder rein, ob ein Experte meine Ausführungen korrigiert oder ergänzt!
Und: Erkundigt Euch bei Eurer
ABH, ob die hier von mir gegeben Interpretation richtig ist oder ggf. doch eine Bescheinigung ausgestellt werden kann/muss. - Unstrittig sollte sein, dass es sich bei einem von vornherein befristeten Auslandseinsatz nur um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt handelt.
=schweitzer=