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mehr als 6 Monate in Ausland (Gelesen: 1.918 mal)
seci
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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09.09.2008 um 19:33:40
 
Hi Zusammen,

meine Freundin mit Daueraufenthalt EG will für eine Hilfsorganisation in Ausland nicht EU  für 2 Jahre arbeiten. Kann Sie dafür eine Bescheinigung bei ABH bekommen ?  

welche Grunde können für Ausstellung eine Bescheinigung gelten ?

Man will ein Aufenthalt in Deutschland verliert .

Vielen Dank

Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.


...

"Man will ein Aufenthalt in Deutschland verliert ."

Ich meinte nicht verlieren.
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« Zuletzt geändert: 09.09.2008 um 20:59:48 von Tippi »  
 
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 10.09.2008 um 08:07:07
 
Hallo seci,

für das Problem "Erlöschen des Daueraufenthalts-EG gibt es im AufenthG die spezielle Vorschrift des § 51 (9) AufenthG:

Zitat:
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn

   1. ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,

   2. der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,

   3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann,

   4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder

   5. der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.

Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.


Leider finden sich zu dieser Vorschrift keinerlei Ausführungen in den Anwendungshinweisen des BMI. Auch in den mir zur Verfügung stehenden Ausländerrechtskommentaren gibt es zu dieser (noch relativ neuen) Vorschrift keine Darlegungen. - Ich kann also nur selbst eine Interpretation versuchen:

Aus meiner Sicht ist für Deinen Fall die Unterscheidung zwischen Nummer 3 und Nummer 4 wichtig. -

Du schriebst, dass Deine Freundin für eine Hilfsorganisation im Nicht-Eu-Ausland arbeiten will. Damit dürfte klar sein, dass es sich dabei um ein Land handelt, in dem sie nicht die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltberechtigten erwerben kann. -

Somit folgere ich, dass für sie in Bezug auf das mögliche Erlöschen ihres Daueraufenthalts-EG die Nummer 4. einschlägig ist. Das heißt, sie könnte sich bis zu 6 Jahren in dem Nicht-EU-Land aufhalten, ohne dass dies zum Erlöschen Ihres Daueraufenthalts-EG führt und ohne das eine spezielle Bescheinigung der ABH notwenig ist.

Ich rate Dir aber, da dies eben nur meine Interpretation ist, zwei Dinge:

Schau hier die nächsten Tage immer mal wieder rein, ob ein Experte meine Ausführungen korrigiert oder ergänzt!


Und: Erkundigt Euch bei Eurer ABH, ob die hier von mir gegeben Interpretation richtig ist oder ggf. doch eine Bescheinigung ausgestellt werden kann/muss. - Unstrittig sollte sein, dass es sich bei einem von vornherein befristeten Auslandseinsatz nur um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt handelt.

=schweitzer=
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 10.09.2008 um 08:40:42
 
Hallo Schweitzer,
das Gebiet, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann, dürfte die EG sein.
Wenn sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb dieses Gebiets aufhält, erlischt der DA-EG.
Also träfe doch Punkt 3 zu - leider.
Grüße thom

seci schrieb am 09.09.2008 um 19:33:40:
welche Grunde können für Ausstellung eine Bescheinigung gelten ?

Die Arbeit in der Hilfsorganisation ist ein Grund. Der sollte eigentlich reichen.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 10.09.2008 um 08:48:22
 
Du hast völlig Recht, thom!!!! Danke! - ich habe das irgendwie ganz verquer und gerade andersherum, als es richtig gewesen wäre, gelesen. (Dabei wars gar nicht sooo früh am Morgen ...  Traurig)

@ seci:

Damit ist es zwingend notwendig, eine Bescheinigung bei der ABH zu beantragen, weil der Aufenthalt ja über die 12-Monatsfrist hinaus gehen wird - wichtig ist, dass nachgewiesen wird, dass der Auslandsaufenthalt nur vorübergehender Natur sein wird.

Alles andere, was ich geschrieben habe, vergiss bitte. Entschuldige, wenn ich Dich verunsichert und ggf. zu große Hoffnungen geweckt habe. Das war nicht beabsichtigt!

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Muleta
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Antwort #4 - 10.09.2008 um 08:51:00
 
thom schrieb am 10.09.2008 um 08:40:42:
das Gebiet, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann, dürfte die EG sein.
Wenn sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb dieses Gebiets aufhält, erlischt der DA-EG.


im Prinzip richtig: Die Rechtsstellung des Daueraufenthaltsberechtigten kann im Geltungsbereich der RL 2003/109/EG erworben werden. Dies ist die gesamte EU mit Ausnahme der drei Abtrünnigen (UK, IRL, DK; vgl. Erwägungsgründe 25 und 26 der RL). D.h.
- Aufenthalt im Bereich der EU (ohne UK, IRL, DK): DA-EG erlischt nach 6 Jahren Abwesenheit
- Aufenthalt in Drittländern sowie UK, IRL, DK: DA-EG erlischt nach 12 Monaten Abwesenheit.

Muleta

P.S. Mir fällt gerade auf, dass § 51 Abs. 9 Satz 2 AufenthG auf Nr. 3 und 4 verweist, was wohl ein redaktionelles Versehen sein dürfte. Es müsste Satz 1 Nr. 6 und 7 gemeint sein.
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 10.09.2008 um 09:31:52
 
Muleta schrieb am 10.09.2008 um 08:51:00:
P.S. Mir fällt gerade auf, dass § 51 Abs. 9 Satz 2 AufenthG auf Nr. 3 und 4 verweist, was wohl ein redaktionelles Versehen sein dürfte. Es müsste Satz 1 Nr. 6 und 7 gemeint sein. 

Satz 2  bezieht sich auf Satz 1 des Abs. 9, nicht des Abs. 1
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Muleta
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Antwort #6 - 10.09.2008 um 09:42:26
 
thom schrieb am 10.09.2008 um 09:31:52:
Satz 2  bezieht sich auf Satz 1 des Abs. 9, nicht des Abs. 1


stimmt, dann passt es wieder...

Muleta
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