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"8 J. gewöhnl. rechtsm. Aufenthalt" wenn man berufl. ins ausland geht? (Gelesen: 1.216 mal)
buzz
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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07.09.2008 um 11:47:46
 
Hallo Zusammen,

ich lebe seht 18 jahren in D, und habe schule(zum teil)/studium/promotion durchgemacht, bin im besitz einer Niederlassungserlaubnis(NE). ich glaube, dass ich theoretisch alle vorraussetzungen für die einbürgerung erfülle, im moment.

natürlich habe ich seit acht jahren meinen gewöhnlichen und rechtmäßigen aufenthalt in D. das problem ist, dass ich vor einer entscheidung stehe. ich befinde mich im gespräch mit einer deutschen firma, die mich eventuell als projektmanger in meinem heimatland china einsetzen will. es ist wahrscheinlich, dass ich nach dem projekt in einem halben bzw. einem ganzen jahr wieder nach D zurück sein werde.

meine frage: wird die obengenannte voraussetzung zur einbürgerung dann verletzt?

eine nebenfrage, die vielleicht nicht hier rein passt. falls ich ein halbes jahr lang nicht wieder nach D zurück bin, wird meine NE automatisch erloschen? oder ist die frist nur für AE? muss ich einen antrag stellen, damit meine NE für D weiterhin gilt?

danke für eure antworten.

gruss
buzz





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Mikael321
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Antwort #1 - 07.09.2008 um 11:58:45
 
Willst du eingebürgert werden, oder die NE behalten ? ( Zur Arbeitsaufnahme in deiner Heimat, wäre das sicher günstiger )

Wenn du länger als 6 Moante aus D. weg bist, erlischt deine NE.

Es besteht allerdings die Möglichkeit , bei der ABH einen Antrag zu stellen ( VORHER ), und ich sehe eigentlich keinen Grund, warum dem Antrag nicht Entsprochen wird. ( Längerer Auslandsaufenhalt aus Beruflichen Gründen )

Willst du dich einbürgern lassen, gilt dieses :

Bei der Einbürgerung nach §  10 StAG spricht man auch von der "Anspruchseinbürgerung". Wenn die hier genannten Voraussetzungen erfüllt werden, dann wird eingebürgert - ohne wenn und aber, es besteht also ein Anspruch.

Wesentliche Voraussetzungen:

8 Jahre rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt (7 Jahre nach erfolgreichem Integrationskurs)
 
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die einen dauernden Aufenthalt ermöglicht, oder Niederlassungserlaubnis, bzw. die Eigenschaft als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger (wobei eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aber nicht ausreicht).
 

Sicherung des Lebensunterhaltes ohne die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II  (Ausnahme: Der Antragsteller hat den Bezug der öffentlichen Mittel nicht zu vertreten [z.B. wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit --> Bemühungen, Nachweise!])
   
ausreichende Deutschkenntnisse
 
Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (FDGO)
 
Keine Verurteilungen wegen Straftaten (Ausnahmen: s. § 12 a StAG)

in der Regel Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahmen: s. § 12 StAG) BEI CHINESEN , kein Problem, da automatisch ausgebürgert wird.

Keine Ausschlussgründe nach § 11 StAG
 
Test über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland geben.

Michael
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 07.09.2008 um 12:37:05
 
Mikael321 schrieb am 07.09.2008 um 11:58:45:
Willst du eingebürgert werden, oder die NE behalten ? ( Zur Arbeitsaufnahme in deiner Heimat, wäre das sicher günstiger )

...

Willst du dich einbürgern lassen, gilt dieses :



Wesentliche Voraussetzungen:

8 Jahre rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt (7 Jahre nach erfolgreichem Integrationskurs)
 

Michael


hallo mikael321,

bisher bin ich mit der NE immer gut zurecht gekommen, es kann auch so weiter gehen. ich bin aber nicht generell gegen einen einbürgerungsantrag. es ist daher immer besser, wenn man im hinterkopf weiss, dass man jeder zeit einen einbürgerungsantrag stellen kann.

"Zur Arbeitsaufnahme in deiner Heimat, wäre das sicher günstiger"
meinst du die einbürgerung sei günstiger? es in meinem fall i.d.T. kompliziert. ich habe schon arbeitserlaubnis und NE für deutschland, kann also hier leben und arbeiten, müsste eigentlich nur einmal in 6 monate nach D zurück, damit die NE nicht erlischt.  jetzt kann ich also in beiden ländern ohne weiteres frei bewegen, arbeiten und leben. wenn ich die D-Staatsangehörigkeit annehme, brauche ich wieder arbeits- und aufenthaltserlaubnis für china, hätte dann eventuell stress mit der chinesischen ABHZwinkernd

theoretisch müsste ich doch nur einmal kurz nach D zurück (auch wenn für einen einzigen tag), dann verlängert sich die frist um weitere 6 monate, oder? ich glaube schon, dass ich auch während des projekts öfters nach D zurück komme, trotzdem werde ich sicherheitshalber einen antrag bei der ABH stellen.

ich möchte dich bitten, kurz zu meiner ersten frage etwas zu sagen. wenn ich längere zeit ins ausland gehe, auch wenn es beruflich für eine deutsche firma ist, habe ich dann doch meinen "gewöhnlichen und rechtmäßigen aufenthalt" nicht mehr in D, oder?

somit hätte ich dann die erste von dir genannten voraussetzung nicht mehr erfüllt. oder mit dem antrag bei der ABH gilt der "gewöhliche und rechtmäßige aufenthalt" weiter für D?

vielen dank für deine antwort.

buzz
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Mikael321
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Antwort #3 - 08.09.2008 um 11:36:33
 
buzz schrieb am 07.09.2008 um 12:37:05:
Zur Arbeitsaufnahme in deiner Heimat, wäre das sicher günstiger" meinst du die einbürgerung sei günstiger?
Nein, ich meinte das deine Staatsbürgerschaft erstmal zu behalten, in diesem Falle günstiger wäre.

buzz schrieb am 07.09.2008 um 12:37:05:
wenn ich längere zeit ins ausland gehe, auch wenn es beruflich für eine deutsche firma ist, habe ich dann doch meinen "gewöhnlichen und rechtmäßigen aufenthalt" nicht mehr in D, oder
Vielleicht schreibt hier mal ein Experte der ABH was dazu. Das ist ja ein Fall, der nicht so oft vorkommt. Ich meine aber, das die Zeit zu 50 % anrechenbar ist. Ob das in deinem Fall ( Besitzer einer NE ), relevant ist, glaube ich nicht. ( Wenn die Erlaubnis der ABH vorliegt )Wie das dann bei einer evt. Einbürgerung zu berücksichtigen ist, weiß ich leider nicht.

Michael
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