Muleta schrieb am 08.09.2008 um 08:14:50:m.E. kein Visum nötig, § 39 Nr. 6
AufenthV falls ein Anspruch besteht oder ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht.
War mir nicht ganz sicher, ob wirklich ein Anspruch auf
AT besteht. Abgeleitet Freizügigkeit schließe ich aus. Nach §28 (1)
AufenthG ist einem Ausländer eine
AE zu erteilen, sofern der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Hier liegt der Lebensmittelpunkt jedoch in Spanien, nämlich beim Ehepartner. Nach §5 (2)
AufenthG kann von einem Visumverfahren abgesehen werden, sofern ein Anspruch auf
AT besteht. Deshalb habe ich es bisher nicht erwähnt. Sofern die
ABH bereits zugestimmt hat, dass die Erteilung eines
AT nach der Einreise möglich ist, sehe ich in dieser Sache keine Probleme.
@muleta
Zur abgeleiteten Freizügigkeit:
Ich sehe in diesem Fall keine abgeleitet Freizügigkeit, bzw. ist diese sehr fraglich. Mir ist für diesen Fall nur das EuGH-Urteil "Singh" vom 07.07.1992 Rs. C-370/90 bekannt. Hier ist der Fall jedoch anders gelagert. Es geht um die Hinderungsgründe einer möglichen Ausreise in einen anderen MS um, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Unionsbürger würde daran gehindert, die Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sollte seinem Ehepartner (Drittausländer) bei Einreise in den Heimatstaat des Unionsbürgers nicht die gleichen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche gewährt werden, wie bei der Ausreise aus dem MS.
In dem geschilderten Fall befinden sich die beiden Ehepartner aber bereits in dem MS, so dass dem Unionsbürger bei der Ausreise keine Hindernisse zur Aufnahme der Erw.-Tätigkeit entstanden sind. Ich denke in unserem Fall würde bei einer Einreise der Deutsche wieder unter nationales Recht fallen, sofern keine andere Auslegung des Euroarechts (Freizügigkeit) begründet werden kann.
Kannst du mir eventuell eine andere Auslegung schildern. Lasse mich gerne überzeugen.
Gruß
Beppo