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FZF trotz Hartz4 und doppelt-Staatsangehörigkeit ? (Gelesen: 32.433 mal)
Jordi
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Antwort #75 - 16.01.2009 um 21:00:18
 
Muleta schrieb am 26.12.2008 um 15:22:58:
es gibt Regelfälle und es gibt evtl. auch Ausnahmefälle. Punkt. Aber keine Regelausnahmefälle (was soll das auch sein?


Rein von der sprachlichen Seite her betrachtet (mein Ding), ist mit dem Regel-Ausnahmefall/-grund nicht der Fall einer Ausnahme von der Regel bzw. der Grund dafür gemeint (dann wäre das "Regel" in der Tat überflüssig), sondern ein regelmäßiger (iSv explizit vorgesehener und geregelter) Ausnahmefall. Deshalb macht Micks optionaler Bindestrich den Ausdruck tatsächlich besser nachvollziehbar.

Es gibt den Regelfall (bei Zuzug zu Dt. spielt LU keine Rolle) und es gibt den Ausnahmefall (LU muss trotz Zuzugs zu Dt. gesichert sein, sonst keine FZF nach D möglich). Der Ausnahmefall liegt insbesondere bei bestimmten Kostellationen regelmäßig (deshalb Regel-Ausnahmefall) vor (Dt. hat Bindungen an Herkunftsland des Partners usw.). Dann ist die Ausnahme die Regel (dem Dt. ist Eheführung im anderen Land idR zuzumuten). Dass die Ausnahme in diesen Fällen die Regel darstellt, heißt gerade nicht, dass es von dieser Regel-Ausnahme nicht ihrerseits wiederum Ausnahmen geben könnte (etwa, weil dem Paar die Eheführung im Ausland aus irgendwelchen anderen Gründen doch nicht zuzumuten ist).

Das "Regel-" besagt also hier semantisch eigentlich genau das, was Mick gesagt hat: Mick schrieb am 26.12.2008 um 13:43:04:
Ob die Regelausnahmeprüfung
dann ergibt, dass auf die Führung der ehelichen LG im Heimat-
land verwiesen wird, steht auf einem anderen Blatt.


Dass die Ausnahme im "Regel-Ausnahmefall" die Regel darstellt, bedeutet ferner auch nicht, dass außer den Regel-Ausnahmen nicht auch noch andere Ausnahmen von der eigentlichen Regel denkbar wären (so würde ich bspw. meinen eigenen Fall einordnen: FZF zu Dt. zus. mit ausl. Kind d. zuziehenden Partners). Hier liegt ein Ausnahmefall vor (LU spielt wegen dem Kind eine Rolle), es ist aber keiner der ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle, sondern ein anderer.


P.S.: Sorry für die Aufdröselei, aber bei so Sprach-Fragen gerate ich immer ins Philosophieren, ist ne Berufskrankheit  Traurig
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Viele Grüße

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i4a rocks!


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Antwort #76 - 06.03.2009 um 07:48:57
 
Guten morgen ihr lieben.

Ich wollte euch nur mal auf den laufenden halten wie versprochen.

Wie schon erwähnt, habe ich eine VollZeit Arbeit am 05.01.2009 begonnen. Am 15.02.09 hat mein Chef mich nun fest angestellt, sprich Probezeit beendet nach 6 Wochen und mich nun auch zum Teamleiter gemacht (Call-Center) und bekomme nun 10 Euro / h.

Ich habe letzte Woche Donnerstag meinen Arbeitsvertrag + Lohnabrechnung für Januar abgegeben bei der Sachbearbeiterin. Sie fragte mich gleich, ob ich die Lohnabrechnung für Februar nicht hätte. Logischerweise hätte ich dies ja nicht haben können, da ja noch Februar war und sie hat mir das nicht geglaubt. Sie meinte, dass auch sie schon ihre Abrechnung für Februar hätte und ich dies auch haben müsste.... Naja, wenn man im Call-Center arbeitet im laufenden Monat noch ist, kann auch keine Abrechnung angefertigt werden.....dazu sag ich am besten nix mehr, koche auch schon so.

Dann fragte sie mich, ob ich ein Schreiben vom JobCenter bereits hätte, wo ich mich abgemeldet habe und kein Geld mehr beziehe. Ich sagte ihr nein, weil ich denen zwar Bescheid gegeben habe, aber noch nix Schriftliches erhalten habe und sie wollte dann erstmal das JobCenter anschreiben....was ja wiederum nen Monat dauern könnte wie schon einmal es war Griesgrämig . Nach Erhalt des Schreibens vom JC könnte es dann noch Wochen dauern, bis sie es dann erarbeitet hat.

Also ich bin mir sicher das diese SB mich ganz schön hinhält und mich vera.....t oder sehe ich das falsch ???

Nun ja, bin gestern zum Ordnungsamt gegangen, habe Lohnabrechnung für Februar abgegeben + Bescheid vom JC. Da meine Sachbearbeiterin nicht da war, ging ich zum Teamleiter. Habe alles abgegeben und ihm die Sachlage geschildert. Er meinte auch das es Unfug ist, da meine Sachbearbeiterin hätte auch anrufen können beim JC und es nicht Wochen dauern dürfte, da meine Remonstration schon seit über 5 Monate vorliegt und das Ordnungsamt schon vom Innenministerium angeschrieben worden ist, was aus meinem Antrag geworden ist etc.

Nun ja, das Ordnungsamt wollte sich heute oder am Montag bei mir melden um mir zu sagen, was nun wird. Da bin ich mal gespannt....
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liebesgedicht
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i4a rocks!


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Antwort #77 - 18.03.2009 um 11:40:58
 
Moin moin

So meine Frau hat für morgen um 11 Uhr einen Termin bei der Botschaft bekommen. Nun sagte man ihr, dass ein bestimmter Sachbearbeiter Sie erstmal sprechen will, um zu sehen ob sie die deutsche Sprache noch nicht verlernt hat, da diese eine Auflage vom Ordnungsamt Hannover sei. Wenn Sie sich auf deutsch gut verständigen kann, bekommt sie ein Visum und wenn nicht dann nicht... ?!

Meine Frau hat doch die Goethe Institut besucht und die Prüfung bestanden und diese auch schon beim Visumantrag abgegeben. Was wollen die noch ???

Gehts noch oder spinnen die jetzt richtig ???

Es hieß doch auch, der Nachzug zum deutschen Partner, da muss kein Sprachkurs geleistet werden oder ??? Wenn es so ist, hat wer einen Link für mich wo diese so drin steht ?
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maki
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Antwort #78 - 18.03.2009 um 12:22:11
 
liebesgedicht schrieb am 18.03.2009 um 11:40:58:
Es hieß doch auch, der Nachzug zum deutschen Partner, da muss kein Sprachkurs geleistet werden oder ???

Nein, das ist falsch.
Unter normalen Umständen müssen die Sprachkenntnisse auch von Ehegatten deutscher Sta. nachgewiesen werden.
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liebesgedicht
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Antwort #79 - 18.03.2009 um 12:40:23
 
Ja gut, das ist natürlich ok

Aber meine Frau hat den Kurs vor ca. 1 Jahr gemacht, Prüfung bestanden und es eingereicht.

Wenn jetzt das Ordnungsamt so lange gebraucht hat meine Remonstration zu bearbeiten und sich mehrmals quer gestellt hat, muss es dann zum nachteil für meine Frau werden, nur weil Sie evtl nach so einer langen Zeit evtl die deutsche Sprache wieder etwas verlernt hat ? Ich meine, dafür spricht sie fließend Englisch, wo wir uns immer so verständigt haben und halt Deutsch in Schrift.

Kann ich nichts anderes tun als nur noch auf morgen abzuwarten ? Wenn Sie morgen aus der Botschaft rausgeht, ist es doch zu spät um noch irgendwas tun zu können....
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maki
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laie!


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Antwort #80 - 18.03.2009 um 12:54:45
 
Das Problem ist dass der Gesetzgeber die Sprachkenntnisse als Vorraussetzung zur FZF gemacht hat, nicht das GI Zertifikat (auch wenn es sich manchmal so anhört).

Dass das für euch natürlich ärgerlich ist verstehe ich, aber auf der anderen Seite wundere ich mich ob der SB qualifiziert genug ist Sprachkenntnise auf diesem Niveau zu überprüfen.
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liebesgedicht
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Antwort #81 - 19.03.2009 um 12:32:28
 
Moin moin

So das Thema ist nun durch nach fast 1 Jahr wartezeit.

Meine Frau hat heute morgen ihr Visum bekommen !!!

Hätte Sie heute den Botschafter nicht auf deutsch antworten können bei div. fragen, die das Ordnungsamt Hannover als Vorgabe wollte, hätte man Sie wieder nach hause geschickt. Nur gut das Sie 3 Tage Zeit hatte alles nochmal zu üben.

Allen hier die mir sehr geholfen hatten, bedanke ich mich recht herzlichst und wünsche alles gute für die Zukunft.
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Antwort #82 - 11.04.2009 um 19:55:53
 
Hallo ihr Lieben.

So meine Frau ist nun seit genau 2 Wochen bei mir, habe Sie auch schon überall angemeldet u.a. auch beim Ordnungsamt. Der hat Sie natürlich gleich getestet in wieweit Sie Deutsch spricht und gab ihr dann für 1 Jahr + 2 Monate AE ohne Auflagen, da Sie sich Ausreichend verständigen konnte.

Nun bekam ich jetzt Post vom Ordnungsamt. Meine Frau soll einen Deutschkurs absolvieren und den B1 Ger machen und ich soll ca. 1 Euro für jede Std zahlen, bei ca. 600 Std.

Ist es das was das Gesetz sagt ???

Zu der anderen Frage wäre, meine Frau war ja in Syrien Berufstätig über Jahren, hier ja nun Arbeitslos. Vor ca. über 20 Jahren hat man trotzdem Arbeitslosengeld 1 bekommen. Ist dies immer noch möglich ??? Ich verdiene ja leider nur ca. 1200 Euro im Monat und meine gesamtmiete + Strom beträgt ca. 600 Euro + Telefon + Versicherungen etc.

Über antworten wäre ich sehr dankbar.
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reinhard
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Antwort #83 - 11.04.2009 um 20:19:12
 
Ja, den Integrationskurs müssen alle machen. Es sind 600 Stunden Deutsch (mit B1-Prüfung) und 45 Stunden Orientierungskurs (ebenfalls mit Prüfung).

Such einfach einen Kursträger, die ABH hat Adresslisten. Bei der Anmeldung kann der Kursträger auch dabei beraten, ob Du die 645 Euro tatsächlich bezahlen musst oder ob es die Möglichkeit gibt, dass das Bundesamt den Anteil übernimmt.
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Klimaneutral
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Antwort #84 - 12.04.2009 um 08:19:13
 
reinhard schrieb am 11.04.2009 um 20:19:12:
Ja, den Integrationskurs müssen alle machen. Es sind 600 Stunden Deutsch (mit B1-Prüfung) und 45 Stunden Orientierungskurs (ebenfalls mit Prüfung).


meine Frau ist seit ca. einem Jahr hier. Von einem Deutschkurs hat man uns noch nichts erzählt  hä?
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jetflyer
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Antwort #85 - 12.04.2009 um 09:37:36
 
Hallo Klimaneutral,

schauen wir hier:
Integrationsverordnung:

Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind,

und dann hier:
AufenthG

§44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs


(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und

a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder

b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder

2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder

3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.


"Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" sind nach Ansicht vieler ABH Deutschkenntnisse auf dem Level B1. Beurteilen tut das die ABH bei der erstmaligen Erteilung der AE, ob sie einen Neuzuwanderer ggf. zum I-Kurs verpflichtet oder nicht.

frohes Fest
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Antwort #86 - 12.04.2009 um 11:14:49
 
Gut, somit ist meine erste Frage beantwortet. Der ABH Mitarbeiter meinte, dass meine Frau bis zu 2 Jahren Zeit hätte, diesen Kurs zu machen und die Prüfung zu absolvieren. Nun hat meine Frau aber für erstmal 1 Jahr Visum bekommen, nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, muss die ABH nach diesem Jahr trotzdem das Visum für weitere 2 Jahre danach erteilen, auch wenn Sie den Kurs noch nicht gemacht hat, da Sie ja 2 Jahre dafür Zeit hätte ?

Könnte mir hier jemand meine zweite Frage beantworten wegen dem Arbeitslosengeld, oder wäre ich hier dafür falsch ?
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jetflyer
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Antwort #87 - 12.04.2009 um 12:16:00
 
Die ABH wird die AE nach §28 verlängern, mindestens bis zum Ablauf der 2 Jahresfrist  für den I-Kurs. Ist der I-Kurs dann (noch) nicht erfolgreich beendet, ist es häufig Praxis, "nur"  eine Fiktionsbescheinigung zu vergeben, bis das Zertifikat vorliegt. Es wird aber unterschiedlich gehandhabt, von Fall zu Fall und ABH zu ABH.
(Für viele ABH ist entscheidend, warum die 2 Jahre nicht ausgereicht haben: Krankheit, Kinder, keine Lust?, etcpp)

Eigene ALG1 Ansprüche hat Deine Frau nicht, da sie ja noch nie in D. Beiträge gezahlt hat. Maximal sind für euch als sog. Bedarfsgemeinschaft ergänzende ALG2 Unterstützung (HarzIV) möglich, das hängt von eurem Familieneinkommen ab.

Hier kannst Du das grob berechnen

http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/alg2-rechner.html

Ohne Kinder vermute ich mal über den Daumen, das da keine Ansprüche  bestehen

GRüße
Jetflyer
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