reinhard schrieb am 23.12.2008 um 17:38:48:Bleib bei Deiner Argumentation, dass Du Deutscher bist, versuch das weiterhin durchzusetzen (ABH / ABH-Chef / Landrat / Fachaufsicht / Innenminister).
Vorsicht. Wenn er einfach darauf besteht, dass er Deutscher ist, bringt ihn das nicht weiter.
Es gibt hier zwei Möglichkeiten, gegen die FZF-Versagung zu argumentieren:
1.
" Ich bin Deutscher und muss genauso wie alle anderen Deutschen behandelt werden." Diese Meinung kann man durchaus vertreten und sie mag auch am Ende obsiegen - sie widerspricht aber dem Gesetz und seiner Begründung, d.h. dieser Sieg findet - wenn überhaupt, sicher weiß es sowieso niemand - erst in vielen Jahren vor dem Bundesverfassungsgericht statt. Bringt also für die konkrete Situation des
TS nichts.
Aussichtsreich dagegen erscheint die folgende Argumentation:
2.
"Die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland ist für mich nicht zumutbar." (vgl. den Wortlaut der Gesetzesbegründung)
Hierfür sollte der
TS konkrete Beweise bzw. Argumente zusammentragen, z. B.
- Zwang zum Wehrdienst vs. Freiheit des Gewissens (Kriegsdienstverweiger) - wurde schon angesprochen und sollte "eigentlich" schon alleine ausreichen, die Unzumutbarkeit zu begründen. Vielleicht noch einmal deutlich herausstellen.
- Sprache: mag ja sein, dass der
TS im Elternhaus Arabisch gelernt hat. Kann er auch die Schrift lesen und schreiben? Genug, um etwa einen Geschäftsbrief in Arabisch zu verfassen?
- Lebensunterhalt: Welche Qualifikation hat der
TS und kann er damit im Ausland überhaupt etwas anfangen?
- Hat sich der
TS politisch in einer Weise betätigt, die dem Regime in Syrien mißfallen könnte?
- Soziale Aspekte: Hat er Freunde/Familie in Syrien? Wie gut ist er mit der dortigen Kultur vertraut?
- Sind Kinder geplant? Sollen diese als Syrer oder als Deutsche aufwachsen?
- etc.
Eduard