Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
DARF ICH SCHON? (Gelesen: 1.141 mal)
mkenya
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love i4a


Beiträge: 3
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag DARF ICH SCHON?
02.09.2008 um 14:58:10
 
Hallo miteinader,
Ich wohne in karlsruhe, bin seit 2001 in BRD..zuerst als student und ab 2005 als doktorand. Ich hab in 2006 geheiratet, aber erst 1 jahr später mein aufenthaltsgehnehmigung  auf §28 geändert . Bin seit anfang dieses jahr Doktor.. und arbeite als Wiss Angestellte
frag ist nun, darf ich jetzt schon den antrag zu einbürgerung stellen..oder muss ich noch warten...ist der besitzt eines NE ein vorausetzung zu einbürgerung..habe ich jetzt schon anpruch auf einen NE??

danke im voraus
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mikael321
Silver Member
****
Offline


Verheiratet mit Doppelstaatler


Beiträge: 1.635

9494, Liechtenstein
9494
Liechtenstein
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: DARF ICH SCHON?
Antwort #1 - 02.09.2008 um 15:40:40
 
Um das zu beurteilen, bräuchte man ein paar mehr Infos.

zb. Verheiratet mit einem Deutschen Staatsbürger ?
In welchen Bundesland, bist du zuhause ?

Normalerweise kann sich ein Ausländer nach 8 Jahren einbürgern lassen.Wohnst du aber zb. in Bayern oder Sachsen, werden die Studienzeiten NICHT anerkannt. In NRW oder Hessen schon.

Wenn du mit einem Deutschen verheiratet bist, kannst du dich schon nach 2 Jahren Ehe einbürgern lassen ( Bei mindestens 3 Jahre Aufenthalt).

Du siehst, wir brauche mehr Input.


Michael

PS. Eine NE ist in keinem Fall notwendig. Die Kriterien um eine NE zu bekommen, sind faktisch die selben wie bei einer Einbürgerung.

Zb. bei Deutsch verheiratet :
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#28 Absatz 2
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 02.09.2008 um 15:54:23 von Mikael321 »  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: DARF ICH SCHON?
Antwort #2 - 03.09.2008 um 08:12:22
 
Mikael321 schrieb am 02.09.2008 um 15:40:40:
In welchen Bundesland, bist du zuhause ?

mkenya schrieb am 02.09.2008 um 14:58:10:
Ich wohne in karlsruhe


Das heißt, es geht wohl um Baden-Württemberg. Soweit mir bekannt ist, gehört BW zu den Bundesländern in denen die Studienzeiten für eine Anspruchseinbürgerung leider nicht als gewöhnlicher Aufenthalt angerechnet werden - siehe dazu auch
hier
. (Blaues bitte anklicken!)

Zu prüfen wäre allerdings, ob eine Regeleinbürgerung nach § 9 StAG oder eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG möglich wäre.

Aus dem Fakt, dass Deine AE nunmehr eine nach § 28 ist, entnehme ich, dass Du deutsch-verheiratet bist. Damit könnte eine Regeleinbürgerung möglich sein.

Für die Regeleinbürgerung nach § 9 gilt, was Michael schrieb:

Mikael321 schrieb am 02.09.2008 um 15:40:40:
Wenn du mit einem Deutschen verheiratet bist, kannst du dich schon nach 2 Jahren Ehe einbürgern lassen ( Bei mindestens 3 Jahre Aufenthalt).


Drei Jahre rechtmäßiger Aufenthalt (Aufenthaltserlaubnis), davon 2 Jahre in rechtmäßig und familiärer Gemeinschaft gelebter Ehe mit einem/er Deutschen sind ausreichend - eine weitere Voraussetzung: Der Lebensunterhalt der Familie muss gesichert sein - entweder aus eigener Erwerbsarbeit, Erwerbsarbeit des Partners oder beider Partner. - Wenn Du nicht über einen Abschluss einer allgemeinbildenden Schule der BRD verfügst wirst Du im Übrigen ungeachtet Deines erfolgreichen Studiums den Einbürgerungstest absolvieren müssen.

Ich empfehle Dir, mal einen Beratungstermin mit Deiner EBH (Einbürgerungsbehörde) zu vereinbaren - dort wirst Du detailliertere Infos bekommen und dort können  vor allem die auf Deinen Einzelfall bezogenen, relevantenmDetails genau benannt und bewertet werden - nach dem Gespräch wirst Du wissen, ob es lohnt, bereits jetzt den Einbürgerungsantrag zu stellen oder damit noch ein wenig zu warten.

Viel Erfolg!

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema