Mikael321 schrieb am 02.09.2008 um 15:40:40:In welchen Bundesland, bist du zuhause ?
mkenya schrieb am 02.09.2008 um 14:58:10:Ich wohne in karlsruhe
Das heißt, es geht wohl um Baden-Württemberg. Soweit mir bekannt ist, gehört BW zu den Bundesländern in denen die Studienzeiten für eine Anspruchseinbürgerung leider nicht als gewöhnlicher Aufenthalt angerechnet werden - siehe dazu auch
hier
. (Blaues bitte anklicken!)
Zu prüfen wäre allerdings, ob eine Regeleinbürgerung nach § 9
StAG oder eine Ermessenseinbürgerung nach § 8
StAG möglich wäre.
Aus dem Fakt, dass Deine
AE nunmehr eine nach § 28 ist, entnehme ich, dass Du deutsch-verheiratet bist. Damit könnte eine Regeleinbürgerung möglich sein.
Für die Regeleinbürgerung nach § 9 gilt, was Michael schrieb:
Mikael321 schrieb am 02.09.2008 um 15:40:40:Wenn du mit einem Deutschen verheiratet bist, kannst du dich schon nach 2 Jahren Ehe einbürgern lassen ( Bei mindestens 3 Jahre Aufenthalt).
Drei Jahre rechtmäßiger Aufenthalt (Aufenthaltserlaubnis), davon 2 Jahre in rechtmäßig und familiärer Gemeinschaft gelebter Ehe mit einem/er Deutschen sind ausreichend - eine weitere Voraussetzung: Der Lebensunterhalt der Familie muss gesichert sein - entweder aus eigener Erwerbsarbeit, Erwerbsarbeit des Partners oder beider Partner. - Wenn Du nicht über einen Abschluss einer allgemeinbildenden Schule der BRD verfügst wirst Du im Übrigen ungeachtet Deines erfolgreichen Studiums den Einbürgerungstest absolvieren müssen.
Ich empfehle Dir, mal einen Beratungstermin mit Deiner
EBH (Einbürgerungsbehörde) zu vereinbaren - dort wirst Du detailliertere Infos bekommen und dort können vor allem die auf Deinen Einzelfall bezogenen, relevantenmDetails genau benannt und bewertet werden - nach dem Gespräch wirst Du wissen, ob es lohnt, bereits jetzt den Einbürgerungsantrag zu stellen oder damit noch ein wenig zu warten.
Viel Erfolg!
=schweitzer=