Hallo ladyconnie,
wenn Dein Mann durch die
ABH zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet worden ist, muss er dieser Verpflichtung grundsätzlich nachkommen. Ansonsten muss er mit Sanktionen rechnen. Diese sind in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI genannt:
Zitat: ... kann von einem System abgestufter Sanktionen
gesprochen werden:
• Leistungskürzung (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG),
• Auferlegung von Kosten für den Integrationskurs (§ 44a Abs. 3 Satz 4 AufenthG),
• Bußgeld (§ 98 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG),
• Verwaltungszwang (§ 44a Abs. 3 Satz 2 AufenthG) und
• Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 8 Abs. 3 AufenthG).
Darüber hinaus ist auch eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 2
AufenthGbei wiederholten Verstößen gegen die Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs
möglich.
Eine Ermessensausweisung steht danach erst am Ende einer Liste von Sanktionen die ggf. zuvor greifen würden. - Ich schreibe das aber mehr informationshalber, weil ich nicht denke, dass das irgendwie relevant werden wird.
Unter bestimmten Umständen ist es vielmehr für die
ABH möglich, auch eine einmal ausgesprochene Verpflichtung zu widerrufen. Dazu heißt es im § 44 a (1) Satz 6
AufenthG:
Zitat:Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.
Die Unzumutbarkeit der Teilnahme wäre freilich durch Euch zu begründen. - Die Besonderheit Euerer gegenwärtigen familiären Situation (Deine Risikoschwangerschaft) könnte im Übrigen dazu führen, dass die
ABH zunächst von der Erfüllung der Verpflichtung absieht - auch das sollte also vorgetragen werden. - Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die erste Fassung der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zu § 44a (3)
AufenthG, wo es hieß:
Zitat:Zudem ist der besonderen Situation von Ausländern
Rechnung zu tragen, denen etwa aufgrund besonderer familiärer oder persönlicher
Umstände eine Teilnahme auf Dauer nicht zumutbar ist, etwa bei eigener Behinderung oder
der Pflege behinderter Familienangehöriger.
Ansonsten siehe Antwort von Beppo.
=schweitzer=