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Integrationskurs (Gelesen: 1.447 mal)
ladyconnie
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Beiträge: 7
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Integrationskurs
27.08.2008 um 17:20:49
 
Mein Mann ist im Rahmen einer FZF letzte Woche nach Deutschland eingereist. Ende dieser Woche soll er nun seine Aufenthaltserlaubnis in den Pass bekommen. Die Sachbearbeiterin der ABH meinte, dass mein Mann einen Integrationskurs besuchen müsse. Da mein Mann aber schon eine Arbeitsstelle als Handwerker in Aussicht hat, kann er wohl keinen Vormittags-/oder Vollzeitkurs besuchen. Wir haben dann mal nachgerechnet und festgestellt, dass er jeden Tag abends ein paar Stunden belegen müsste, um diese 600 Stunden innerhalb der 2-Jahres-Frist überhaupt zu schaffen. Außerdem bin ich zur Zeit risikoschwanger und muss strenge Bettruhe halten, was bedeutet, dass ich absolut auf seine Hilfe angewiesen bin.
Meine Fragen deshalb: Wird mein Mann am Ende der 2-Jahres-Frist tatsächlich ausgewiesen, falls er die 600 ´Stunden und die B1-Prüfung nicht geschafft hat?
Besteht überhaupt für ihn die Verpflichtung der Teilnahme?
Ist das durch die zukünftige Arbeit und die anderen Umstände überhaupt zumutbar?
Ich habe das Gefühl, dass sie Dame auf der ABH mir grundlegend falsche Informationen zum Integrationskurs gegeben hat.
Wer weiß Rat? Traurig
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Beppo
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Beiträge: 351
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 28.08.2008 um 06:59:23
 
Hallo ladyconnie,

eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht nach §44a AufenthG, wenn

-er einen Anspruch auf einen Integrationskurs hat (diese wird    eigentlich durch die ABH festgestellt). Im Rahmen der FZF hat er einen Anspruch auf den Integrationskurs.

und sich

-nicht zumindest in einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

oder

- zum Zeitpunkt des AT nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.

oder

- Sozialhilfeleistungen nach dem SGB II erhält

oder

die ABH die Integrationsbedürftigkeit festgestellt hat.

Von der Teilnahme können ausgenommen werden,
denen eine Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

Sollte der Intergationskurs nicht besucht werden und eine Inegration nicht erfolgt sein, kann die ABH die Verlängerung des AT verweigern.
Aber sprich erstmal mit der ABH, ob ein Intergationskurs überhaupt notwendig ist oder wie die Teilnahme durchführbar ist.

Zusatz: Habt ihr denn schon eine Bescheinigung über die Teilnahmeberechtigung bekommen?

Sollte fürs erste genügen.  

Gruß
Beppo
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 28.08.2008 um 08:24:30
 
Hallo ladyconnie,

wenn Dein Mann durch die ABH zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet worden ist, muss er dieser Verpflichtung grundsätzlich nachkommen. Ansonsten muss er mit Sanktionen rechnen. Diese sind in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI genannt:

Zitat:
... kann von einem System abgestufter Sanktionen
gesprochen werden:

• Leistungskürzung (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG),
• Auferlegung von Kosten für den Integrationskurs (§ 44a Abs. 3 Satz 4 AufenthG),
• Bußgeld (§ 98 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG),
• Verwaltungszwang (§ 44a Abs. 3 Satz 2 AufenthG) und
• Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 8 Abs. 3 AufenthG).
Darüber hinaus ist auch eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG
bei wiederholten Verstößen gegen die Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs
möglich.


Eine Ermessensausweisung steht danach erst am Ende einer Liste von Sanktionen die ggf. zuvor greifen würden. - Ich schreibe das aber mehr informationshalber, weil ich nicht denke, dass das irgendwie relevant werden wird.

Unter bestimmten Umständen ist es vielmehr für die ABH möglich, auch eine einmal ausgesprochene Verpflichtung zu widerrufen. Dazu heißt es im § 44 a (1) Satz 6 AufenthG:

Zitat:
Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.


Die Unzumutbarkeit der Teilnahme wäre freilich durch Euch zu begründen. - Die Besonderheit Euerer gegenwärtigen familiären Situation (Deine Risikoschwangerschaft) könnte im Übrigen dazu führen, dass die ABH zunächst von der Erfüllung der Verpflichtung absieht - auch das sollte also vorgetragen werden. - Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die erste Fassung der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zu § 44a (3) AufenthG, wo es hieß:

Zitat:
Zudem ist der besonderen Situation von Ausländern
Rechnung zu tragen, denen etwa aufgrund besonderer familiärer oder persönlicher
Umstände eine Teilnahme auf Dauer nicht zumutbar ist, etwa bei eigener Behinderung oder
der Pflege behinderter Familienangehöriger.


Ansonsten siehe Antwort von Beppo.

=schweitzer=
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