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Durchreiserecht mit D-Visum auf einmal beschränkt? (Gelesen: 9.408 mal)
ulfino
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24.08.2008 um 18:19:35
 
Folgender Sachverhalt:
Ein Mongole, aus Ulan Bator kommend, zeigte bei der Grenzkontrolle ein zeitlich gültiges italienisches D-Visum, MULT, 365 Tage, vor. Weiterhin vorgelegt wurde ein italienischer Antrag für eine dortige Aufenthaltserlaubnis (Permesso di Soggiorno). Laut Grenzkontrollstempel ist er schon zweimal von der Mongolei kommend in das Schengebiet gereist, um durch einen Schengenstaat durchzureisen. Sein Ziel war immer der Ausstellerstaat des Visums, also Italien. Nun wollte er wieder von der Mongolei durch einen Schengenstaat(hier: Deutschland) reisen, um nach Italien zu kommen. Der kontrollierende Beamte hat dem Mongolen die Einreise verweigert und ihn unverzüglich mit dem gleichen Flieger in die Mongolei zurückgewiesen. Begründung: Obwohl das Visum zeitlich gültig ist, hat er sein Durchreiserecht verwirkt, denn er ist ja schon zweimal durch Schengen nach Italien gereist. Seiner Meinung nach besteht das Durchreiserecht nur ein einziges mal.
Ich habe starke Bedenken gegen die Z geäußert, weil im Art. 18 SGK das Durchreiserecht festgeschrieben ist. Von einer zahlenmäßigen Begrenzung der Durchreisen steht da nichts! Lediglich Westphal/Stoppa vertreten die Auffassung, dass die Durchreise nur einmal erfolgen kann. Dies sind jedoch "nur" zwei Polizeibeamte, die ihre Meinung veröffentlichen.
Wie seht ihr das? Gibt es tatsachlich eine Vorschrift/Verordnung/Erlass etc. , in der das Durchreiserecht auf einmal begrenzt ist???
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Einbeck
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Antwort #1 - 24.08.2008 um 18:34:50
 
Durchreise bei nationalen Visa wurde schon häufiger diskutiert.

Ein ähnlicher Fall in Erinnerung gerufen:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1207166572/22#22

Da bereits mehrmals eingereist und somit zurückgereist wurde, wie war die jeweilige Reiseroute genau? Auf den Rückweg in die Mongolei von Italien per Direktflug oder auch über Frankfurt /Deutschland bzw. Drittstaat?

Da die Reiserouten bei Flugtickets meistens in beiden Richtungen die gleichen sind, selber Casrrier wie auf Hinweg, selber Umsteigeort wie auf Hinweg, war evtl die Rückreise in die Mongolie nicht direkt und daher da via Drittstaat ohne erfrderliches Visa.

Erneute Durchreise auf den Weg in das Zielland hielte ich für erlaubt,
da mult. Visa.
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« Zuletzt geändert: 24.08.2008 um 18:45:47 von Einbeck »  
 
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Antwort #2 - 24.08.2008 um 18:58:04
 
Einbeck schrieb am 24.08.2008 um 18:34:50:
wie war die jeweilige Reiseroute genau?

Hier die Lösung:
ulfino schrieb am 24.08.2008 um 18:19:35:
Nun wollte er wieder von der Mongolei durch einen Schengenstaat(hier: Deutschland) reisen, um nach Italien zu kommen.



Einbeck schrieb am 24.08.2008 um 18:34:50:
Da die Reiserouten bei Flugtickets meistens in beiden Richtungen die gleichen sind, selber Casrrier wie auf Hinweg, selber Umsteigeort wie auf Hinweg, war evtl die Rückreise in die Mongolie nicht direkt und daher da via Drittstaat ohne erfrderliches Visa.

Vielleicht war es auch ein Gabelflug.

Aber auch wenn der Hinflug in die Mongolei - verbotenerweise - über Deutschland  geführt hätte - und der BPol nicht aufgefallen ist, rechtfertig das sicherlich nicht die Zurückweisung bei der Einreise, die richtigerweise durchgeführt wurde. Hätte vielleicht eine Strafe bedeutet, aber keine Zurückweisung.

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Antwort #3 - 24.08.2008 um 19:07:58
 
trixie schrieb am 24.08.2008 um 18:58:04:
Aber auch wenn der Hinflug in die Mongolei - verbotenerweise - über Deutschlandgeführt hätte - und der BPol nicht aufgefallen ist, rechtfertig das sicherlich nicht die Zurückweisung bei der Einreise, die richtigerweise durchgeführt wurde. Hätte vielleicht eine Strafe bedeutet, aber keine Zurückweisung.


@Trixie,
bitte nichts unterstellen, habe ich dies in meiner Aussage behauptet?
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Antwort #4 - 24.08.2008 um 19:21:29
 
ulfino schrieb am 24.08.2008 um 18:19:35:
Nun wollte er wieder von der Mongolei durch einen Schengenstaat(hier: Deutschland) reisen, um nach Italien zu kommen. Der kontrollierende Beamte hat dem Mongolen die Einreise verweigert und ihn unverzüglich mit dem gleichen Flieger in die Mongolei zurückgewiesen. Begründung: Obwohl das Visum zeitlich gültig ist, hat er sein Durchreiserecht verwirkt, denn er ist ja schon zweimal durch Schengen nach Italien gereist. Seiner Meinung nach besteht das Durchreiserecht nur ein einziges mal.


ich sehe in Art. 18 SDÜ keine zwingende Beschränkung auf eine einmalige Durchreise. Allerdings liegt aus dem Sinn und Zweck der Regelung (-> Durchreise *in* das Zielland - um dort einen schengentauglichen AT zu erhalten, wozu sonst?!?) eine solche Interpretation schon sehr nahe zumal auch ein Kombi-Visum (D+C) ausdrücklich vorgesehen ist aber hier gerade nicht erteilt wurde.

In D wäre das kein Problem, da der Antrag auf eine AE dann zu einer FB 81.4 führen würde, die dann zwar entgegen der gesetzgeberischen Intention mehr Rechte beinhalten würde als das ursprüngliche Visum, aber gerade deswegen zu Schengenreisen berechtigt. Es obläge insofern also den Italiern, ebenfalls eine Art "Interims"-Titel zu schaffen und auszustellen oder gleich ein D+C Visum zu erteilen. Oder der Ausländer muss halt einen Direktflug buchen (was für die Ausreise ja ohnehin erforderlich gewesen wäre).

Leider wird in solchen Fällen nur höchst selten Widerspruch eingelegt und die Sache verläuft dann im Sande.

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Antwort #5 - 24.08.2008 um 19:26:00
 
@Einbeck

Ich habe nichts unterstellt und auch nichts behauptet, sondern als ersten Punkt auf einen Gabelflug hingewiesen. Zwinkernd


ulfino schrieb am 24.08.2008 um 18:19:35:
Lediglich Westphal/Stoppa vertreten die Auffassung, dass die Durchreise nur einmal erfolgen kann. Dies sind jedoch "nur" zwei Polizeibeamte, die ihre Meinung veröffentlichen.

M.W. gehen die auch von nur einer Einreise aus, weil eben ein D Multi eher der Seltenheit angehört.

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Antwort #6 - 25.08.2008 um 09:35:26
 
Guten Morgen Forummitglieder,

nicht nur W/S sehen ein einmaliges Durchreiserecht. Ich persönlich bin auch der Meinung,  in der VO 1091/2001 (Schaffung D+C Visum) werden im 2. Erwägungsgrund die Rechte für Inhaber von nationalen Visa beschrieben. Darin lautet es:  

"das dieses Visum, das derzeit dessen Inhaber nur zur einmaligen Durchreise durch das Hoheitsgebiet der anderen Schengenstaaten berechtigt...."

Ein Erwägungsgrund dient der Auslegung der entsprechenden VO. Heisst also, dass ein nationales Visum (Typ D) lediglich zum Erreichen des Ausstellerstaates berechtigt. Also einmalige Hinreise. Weitere Durchreisen sind nicht möglich.

Auch ein entsprechender BMI-Erlass zur einmaligen Durchreise liegt vor. Zuletzt geändert durch den Beitritt der „neuen Mitgliedstaaten“. Auch hier ist von einer einmaligen Durchreise durch die MS die Rede.

Ein nationales Mult-Visa berechtigt somit zur einmaligen Durchreise um in den Ausstellerstaat zu gelangen. Weitere Einreisen sind nur noch in den Ausstellerstaat möglich. Beispiel: Eine Peruanerin (D-Visum, mult) reist von Peru nach Hamburg, um nach Spanien zu reisen. Hier möchte sie studieren. Weitere Heimatreisen sind mit dem D-Visum nur noch von Spanien nach Peru und zurück möglich. Eine Durchreise durch andere Schengenstaaten ist nicht mehr erlaubt.

Frage an Ulfino: Wo ist die zweite Einreise in das Schengengebiet erfolgt? Bitte den genauen Reiseweg erläutern.

Zur Antragstellung der italienische Aufenthaltserlaubnis:

Die erstmalige Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel stellt keinen AT i.S.d. Artikel 1 SDÜ dar. Somit handelt es sich nicht um einen schengenwirksamen Aufenthaltstitel, der Reiserechte nach Art. 21 gewähren würde.

Konsequenz: Die Einreisevorrausetzungen für Artikel 18 bzw. 21 SDÜ i.V.m. Art. 5 SGK werden nicht erfüllt. Somit ist ihm gem. Art. 13 SGK i.V.m. §15 AufenthG die Einreise in das Schengengebiet zu verweigern. Eine Zurückweisung darf nur in ein Drittland erfolgen, somit sollte die ZW in die Mongolei erfolgen.

Gruß Beppo
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Antwort #7 - 25.08.2008 um 14:31:08
 
Beppo schrieb am 25.08.2008 um 09:35:26:
Ein nationales Mult-Visa berechtigt somit zur einmaligen Durchreise um in den Ausstellerstaat zu gelangen. Weitere Einreisen sind nur noch in den Ausstellerstaat möglich. Beispiel: Eine Peruanerin (D-Visum, mult) reist von Peru nach Hamburg, um nach Spanien zu reisen. Hier möchte sie studieren. Weitere Heimatreisen sind mit dem D-Visum nur noch von Spanien nach Peru und zurück möglich. Eine Durchreise durch andere Schengenstaaten ist nicht mehr erlaubt.


Sehe ich ähnlich. Wir hatten hier unlängst den Fall, wo die polnischen Grenzbehörden an der ukrainischen Grenze die Rückreise mit nationalem deutschem Visum über polnisches Gebiet beanstandet hatten, sei es auf dem Rückreiseweg in die Ukraine, sei es beim Versuch, ein weiteres Mal durch Polen nach Deutschland zu kommen.

Gruß, ULF
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Antwort #8 - 25.08.2008 um 17:58:34
 
Beppo schrieb am 25.08.2008 um 09:35:26:
Die erstmalige Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel stellt keinen AT i.S.d. Artikel 1 SDÜ dar.  

So wie ich das herauslese würde es nur um Fälle von Positivstaatlern gehen, die für einen längeren Aufenthalt einen AT beantragen müssen, aber aufgrund einer visumsfreien Einreise noch keinen AT haben und dann eine FB nach § 81 Abs. 3 bekommen.

Das Visum stellt nach § 4 Abs. 1 AufenthG einen AT dar.

Wäre bei der Erstantragsstellung für einen AT auch ein Visum betroffen, könnte man z.B. mit einem Antrag auf eine Verlängerung eines Schengen Visums oder eines anderen AT (FB nach § 81. Abs 4), die Binnengrenzen nicht mehr legal überqueren, was aber bei dieser FB ohne Probleme machbar ist.

ulf schrieb am 25.08.2008 um 14:31:08:
Wir hatten hier unlängst den Fall, wo die polnischen Grenzbehörden an der ukrainischen Grenze die Rückreise mit nationalem deutschem Visum über polnisches Gebiet beanstandet hatten, sei es auf dem Rückreiseweg in die Ukraine,

Dies ist ja durch die Gesetzeslage abgedeckt und richtig.

ulf schrieb am 25.08.2008 um 14:31:08:
ein weiteres Mal durch Polen nach Deutschland zu kommen.

... wenn es um den gleichen Bürger geht, der zuerst von D in die Ukraine via Polen wollte, dürfte das auch nachvollziebar sein, sofern er aufgrund des illegalen Aufenthaltes in Polen mit einer Einreisesperre belegt wurde.

trixie
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Antwort #9 - 27.08.2008 um 12:46:29
 
trixie schrieb am 25.08.2008 um 17:58:34:
Das Visum stellt nach § 4 Abs. 1 AufenthG einen AT dar.

Wäre bei der Erstantragsstellung für einen AT auch ein Visum betroffen, könnte man z.B. mit einem Antrag auf eine Verlängerung eines Schengen Visums oder eines anderen AT (FB nach § 81. Abs 4), die Binnengrenzen nicht mehr legal überqueren, was aber bei dieser FB ohne Probleme machbar ist.


Hallo Trixie,

das Visum stellt zwar einen AT nach nationalen Vorschriften dar. Dieses betrifft im Fall von D-Visa nur deutsche Visa. Andernfalls musst du europarechtlich denken.

Ein D-Visum ist kein AT im Sinne des Art. 1 SDÜ. Der Regelungsinhalt ist abschließend im Art. 18 SDÜ aufgeführt. Somit kann auch eine Verlängerung eines D-Visums nur eine erstmalige Antragstellung auf einen AT im Sinne Schengen sein.

Weiterhin entfallten auch nur zeitlich ungültige Aufenthaltstitel i.S.d. Art. 1SDÜ i.V.m. der Fiktionsbescheinigung §81 (4) AufenthG Reiserechte nach Art. 21 SDÜ. D-Visa mit FB entfallten keine Schengenreiserechte.



Gruß
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Antwort #10 - 03.09.2008 um 22:17:11
 
Vielen Dank für eure Antworten und sorry, dass ich nicht sofort die Zeit gefunden habe, darauf zu reagieren. Dies hole ich hiermit nach:

Ein Visum D+C ist im vorliegenden Fall aus meiner Sicht nicht erforderlich, denn die Person hatte nicht vor, im Schengengebiet umherzureisen oder sich zu touristischen Zwecken dort aufzuhalten.

Sicherlich ist das D-Visum dafür gedacht, im Zielland einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Dies ist unbestritten. Im vorliegenden Fall war das D-Visum jedoch ein Jagr lang gültig. In dieser Zeit wurde ja auch ein Aufenthaltstitel in Italien beantragt.
Was spricht dagegen, wenn die Person(Student) in den Semesterferien nach Hause (Mongolei) fliegt und anschließend wieder in das Zielland reist und dabei durch ein anderes Schengenland durchreist?

Ich sehe wie gesagt keine Hindernisse, das D-Visum wiederholt für eine Durchreise zu nutzen.

Und wenn schon Zurückweisung, warum dann nicht in das Zielland? Schließlich darf er sich dort aufhalten. DieZW in die Mongolei ist für mich unbillige Härte und unverhältnismäßig, somit rechtswidrig.

Es wurde von Beppo ein entsprechender BMI-Erlass erwähnt. Es wäre wichtig, diesen Erlass zu lesen. Ich habe ihn bisher leider nicht finden können. Ein Link wäre hilfreich.


Sehe ich das falsch???
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Antwort #11 - 03.09.2008 um 22:40:41
 
Beppo schrieb am 27.08.2008 um 12:46:29:
Weiterhin entfallten auch nur zeitlich ungültige Aufenthaltstitel i.S.d. Art. 1SDÜ i.V.m. der Fiktionsbescheinigung §81 (4) AufenthG Reiserechte nach Art. 21 SDÜ. D-Visa mit FB entfallten keine Schengenreiserechte.


das kann ich Art. 1 SDÜ so nicht entnehmen. Das ist zwar alles ziemlich vermurkst worden, aber die FB mit einem abgelaufenen Visum berechtigt m.E. (aus systematisch und logisch absolut nicht nachvollziehbaren Gründen) zum Reisen im Schengen-Raum. Genauso wenig nachvollziehbar ist, dass eine FB mit einem noch-gültigen Visum nicht zum Schengenreisen berechtigen soll (vgl. Wortlaut von 2006/C 247/01).

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Antwort #12 - 03.09.2008 um 22:57:02
 
Muleta schrieb am 03.09.2008 um 22:40:41:
Genauso wenig nachvollziehbar ist, dass eine FB mit einem noch-gültigen Visum nicht zum Schengenreisen berechtigen soll

Hi ...

Ich war im ersten Moment von Beppos' Aussage auch irritiert ... aber nach etwas Lesen und 2-3 Gesprächen mit Kollegen sieht es wohl anders aus ...  D hat die FB nur in Zusammenhang mit einem abgelaufenen AT (ergo auch Visum Typ D) als schengenwirksamen AT hinterlegt ... Hintergrund dürfte sein, dass sich die Fiktionswirkung erst nach Ablauf des Visums entfaltet und bis zum Ablauf des Visums eben dessen Berechtigungsinhalte greifen ...

Somit keine Schengenreisen mit gültigem Visum Typ D + FB...

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Antwort #13 - 04.09.2008 um 02:11:48
 
ulfino schrieb am 03.09.2008 um 22:17:11:
Was spricht dagegen, wenn die Person(Student) in den Semesterferien nach Hause (Mongolei) fliegt und anschließend wieder in das Zielland reist und dabei durch ein anderes Schengenland durchreist?


Da er wie beschrieben, nur ein einmaliges Durchreiserecht besitzt. Artikel 18 SDÜ, die Anwendungshinweise zum SDÜ und die VO/1091/2001 sagen nichts anderes aus.

ulfino schrieb am 03.09.2008 um 22:17:11:
Und wenn schon Zurückweisung, warum dann nicht in das Zielland? Schließlich darf er sich dort aufhalten. DieZW in die Mongolei ist für mich unbillige Härte und unverhältnismäßig, somit rechtswidrig.  


Schau mal in die BRAS 120 unter Zurückweisung nach. Den Punkt kann ich dir jetzt gerade nicht nennen, da ich im Moment zu Hause bin, kann ich dir aber per PN nachreichen. Dort steht, dass die ZW in einen Drittstaat zu erfolgen hat. Außerdem wäre eine Weiterreise nach Italien z.B. keine ZW mehr, da die Person im Sinne des §13 (2) AufenthG einreist.

Muleta schrieb am 03.09.2008 um 22:40:41:
Genauso wenig nachvollziehbar ist, dass eine FB mit einem noch-gültigen Visum nicht zum Schengenreisen berechtigen soll (vgl. Wortlaut von 2006/C 247/01).


Die Mitteilung an die Kommission spricht ebenfalls von Aufenthaltstiteln i.S.d. Art. 2 Nr. 15 SGK. Diese Definition entspricht ebenfalls nicht dem Visum D. Außerdem regelt die 562/2006 in diesem Fall lediglich die Einreisevoraussetzungen und nicht die anschließenden Reiserechte. Diese werden weiterhin durch das SDÜ geregelt.

Daddy schrieb am 03.09.2008 um 22:57:02:
Somit keine Schengenreisen mit gültigem Visum Typ D + FB...


Ich sehe auch keine Schengenreiserechte mit einem zeitlich ungültigen Visum D, da wie von mir beschrieben, das Visum D kein AT ist. Weder i.S.d Art. 1 SDÜ noch i.S.d. Art 2 Nr. 15 SGK. National gesehen, habe ich kein Problem damit.

So ist schon spät.....
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Antwort #14 - 04.09.2008 um 09:10:58
 
Beppo schrieb am 04.09.2008 um 02:11:48:
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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