Guten Morgen Forummitglieder,
nicht nur W/S sehen ein einmaliges Durchreiserecht. Ich persönlich bin auch der Meinung, in der VO 1091/2001 (Schaffung D+C Visum) werden im 2. Erwägungsgrund die Rechte für Inhaber von nationalen Visa beschrieben. Darin lautet es:
"das dieses Visum, das derzeit dessen Inhaber nur zur einmaligen Durchreise durch das Hoheitsgebiet der anderen Schengenstaaten berechtigt...."
Ein Erwägungsgrund dient der Auslegung der entsprechenden VO. Heisst also, dass ein nationales Visum (Typ D) lediglich zum Erreichen des Ausstellerstaates berechtigt. Also einmalige Hinreise. Weitere Durchreisen sind nicht möglich.
Auch ein entsprechender BMI-Erlass zur einmaligen Durchreise liegt vor. Zuletzt geändert durch den Beitritt der „neuen Mitgliedstaaten“. Auch hier ist von einer einmaligen Durchreise durch die MS die Rede.
Ein nationales Mult-Visa berechtigt somit zur einmaligen Durchreise um in den Ausstellerstaat zu gelangen. Weitere Einreisen sind nur noch in den Ausstellerstaat möglich. Beispiel: Eine Peruanerin (D-Visum, mult) reist von Peru nach Hamburg, um nach Spanien zu reisen. Hier möchte sie studieren. Weitere Heimatreisen sind mit dem D-Visum nur noch von Spanien nach Peru und zurück möglich. Eine Durchreise durch andere Schengenstaaten ist nicht mehr erlaubt.
Frage an Ulfino: Wo ist die zweite Einreise in das Schengengebiet erfolgt? Bitte den genauen Reiseweg erläutern.
Zur Antragstellung der italienische Aufenthaltserlaubnis:
Die erstmalige Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel stellt keinen
AT i.S.d. Artikel 1 SDÜ dar. Somit handelt es sich nicht um einen schengenwirksamen Aufenthaltstitel, der Reiserechte nach Art. 21 gewähren würde.
Konsequenz: Die Einreisevorrausetzungen für Artikel 18 bzw. 21 SDÜ i.V.m. Art. 5 SGK werden nicht erfüllt. Somit ist ihm gem. Art. 13 SGK i.V.m. §15
AufenthG die Einreise in das Schengengebiet zu verweigern. Eine Zurückweisung darf nur in ein Drittland erfolgen, somit sollte die ZW in die Mongolei erfolgen.
Gruß Beppo