Hallo,
eine Frage: was für Erleichterungen hält das Ausländerrecht für deutsch-verheiatete Ausländer mit 100%iger Schwerstbehinderung bereit, wo sich die Schwerbehinderung auf die Mobilität, aber nicht auf die Sprachfähigkeiten auswirkt. Aktuell kann wg. der fehlenden Mobilität der Sprachkurs nicht mehr besucht werden und die Teilnahme an Prüfungen ist auch nicht möglich. Die deutsche Sprache im Wort ist der Nicht-EU-Ausländer sich aber mächtig (ca. über B1-Niveau), nur der zertifizierte Nachweis kann momentan und in den nächsten Jahren nicht erbracht werden.
Ausländer sitzt zudem der Staatskasse in keinster Weise auf der Tasche.
Er bekommt nun deshalb keine Niederlassungserlaubnis, weil er kein Zertifikat im Rahmen des Integrationskurs vorweisen kann.
Auch läßt
ABH die ärztlichen Atteste, die zu einer offiziellen Feststellung der Schwerbehinderung geführt hat, nicht gelten und besteht auf aufwendigen und weiter belastenden Prüfungen über den Amtsarzt.
Zudem will
ABH nicht §44a (2) 3 in diesem Fall gelten lassen: "Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs ... (2) on der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer, ... 3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
Welche anderen Erleichterungen für einen solchen Fall enthält das Aufenthaltsgesetz im Wortlaut und gängiger Auslegung? Konkret auch bzgl. einer Einbürgerung.
Vielen Dank für jede Hilfe im voraus!
Grüße, Ralf.