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100% Schwerbehinderung (bzgl. Mobilität) und Ausländerrecht (Gelesen: 3.309 mal)
ralf9000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag 100% Schwerbehinderung (bzgl. Mobilität) und Ausländerrecht
24.08.2008 um 13:41:40
 
Hallo,

eine Frage: was für Erleichterungen hält das Ausländerrecht für deutsch-verheiatete Ausländer mit 100%iger Schwerstbehinderung bereit, wo sich die Schwerbehinderung auf die Mobilität, aber nicht auf die Sprachfähigkeiten auswirkt. Aktuell kann wg. der fehlenden Mobilität der Sprachkurs nicht mehr besucht werden und die Teilnahme an Prüfungen ist auch nicht möglich. Die deutsche Sprache im Wort ist der Nicht-EU-Ausländer sich aber mächtig (ca. über B1-Niveau), nur der zertifizierte Nachweis kann momentan und in den nächsten Jahren nicht erbracht werden.

Ausländer sitzt zudem der Staatskasse in keinster Weise auf der Tasche.

Er bekommt nun deshalb keine Niederlassungserlaubnis, weil er kein Zertifikat im Rahmen des Integrationskurs vorweisen kann.

Auch läßt ABH die ärztlichen Atteste, die zu einer offiziellen Feststellung der Schwerbehinderung geführt hat, nicht gelten und besteht auf aufwendigen und weiter belastenden Prüfungen über den Amtsarzt.

Zudem will ABH nicht §44a (2) 3 in diesem Fall gelten lassen: "Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs ... (2) on der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer, ...  3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

Welche anderen Erleichterungen für einen solchen Fall enthält das Aufenthaltsgesetz im Wortlaut und gängiger Auslegung? Konkret auch bzgl. einer Einbürgerung.

Vielen Dank für jede Hilfe im voraus!

Grüße, Ralf.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.08.2008 um 14:30:23
 
ralf9000 schrieb am 24.08.2008 um 13:41:40:
eine Frage: was für Erleichterungen hält das Ausländerrecht für deutsch-verheiatete Ausländer mit 100%iger Schwerstbehinderung bereit, wo sich die Schwerbehinderung auf die Mobilität, aber nicht auf die Sprachfähigkeiten auswirkt. Aktuell kann wg. der fehlenden Mobilität der Sprachkurs nicht mehr besucht werden und die Teilnahme an Prüfungen ist auch nicht möglich.


§ 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG: "Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann."

Kein Ermessen, kein Entscheidungsspielraum. Deutschkenntnisse sind dann einfach von der ABH nicht zu fordern.

Für die Einbürgerung gilt ähnliches.

Muleta
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FliegerTom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 24.08.2008 um 14:54:43
 
Muleta schrieb am 24.08.2008 um 14:30:23:
§ 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG: "Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann."

Das bloße Vorliegen einer (in diesem Falle) körperlichen Behinderung reicht wohl nicht aus. Vielmehr müsste sich die vorliegende Behinderung auf den Spracherwerb auswirken - und das hat ralf9000 ja in seinem Eingangsbeitrag verneint "wo sich die Schwerbehinderung auf die Mobilität, aber nicht auf die Sprachfähigkeiten auswirkt

Wenn nun im Schwerbehindertenausweis z. B.  "ag" für "außergewöhnlich gehbehindert" steht, aber nichts darüber, ob davon die Sprache oder der Spracherwerb betroffen ist, möchte sich die Ausländerbehörde natürlich (zu Recht?) davon überzeugen, ob die vorliegende Behinderung den Spracherwerb unmöglich macht.

Ich glaube eine einfache Behauptung, dass aufgrund Behinderung das nicht möglich sein soll, wird der Behörde nicht ausreichen, weshalb sie auf einer Untersuchung besteht, die ergeben soll, ob durch die Behinderung der Spracherwerb möglich ist oder nicht.

Wenn es nur am Aufsuchen der Sprachschule oder dem Ausfüllen des Testbogens hapern würde, gäbe es dafür sicherlich entsprechende Hilfen / Erleichterungen.
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Muleta
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Antwort #3 - 24.08.2008 um 15:32:40
 
Zitat:
Das bloße Vorliegen einer (in diesem Falle) körperlichen Behinderung reicht wohl nicht aus. Vielmehr müsste sich die vorliegende Behinderung auf den Spracherwerb auswirken...


nein, es genügt, wenn der entsprechende Nachweis wegen fehlender Teilnahmemöglichkeit nicht erbracht werden kann. Ob dies im konkreten Fall tatsächlich der Fall ist mag zweifelhaft sein - gefragt wurde aber nach der Rechtslage unter Annahme einer bestimmten Tatsachenlage.

Muleta
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inge
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Antwort #4 - 25.08.2008 um 01:40:32
 
@All:

TS schrieb "deutsch-verheirateter Ausländer". Also reden wir ja wohl von 28.2 und nicht 9, oder?

28.2 fordert aber weder einen IKurs und außerdem nur einfache Kenntnisse. Wo ist das Problem?

@Muleta:
IMHO würdest du trotzdem falsch liegen (bei 9). Der Gesetzestext verlangt weder Kurs noch Prüfung, sondern nur "ausreichende Kenntnisse". Dass ein Kurs wegen Behinderung nicht besucht werden könnte, dürfte also keinen Einfluss haben. Würde die ABH auf "Zertifikat" bestehen wäre das dann allerdings genauso falsch wie die pauschale "A1" Forderung bei FNZ.
Die ABH müsste in diesem Fall also selbst "prüfen", um ausreichende Kenntnisse zu bejahen oder verneinen.
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thom
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Antwort #5 - 25.08.2008 um 02:24:17
 
Könnte aber gut sein, dass er von der ABH zum IKurs verpflichtet wurde, sie hält ja seine Teilnahme auch für möglich oder zumutbar.


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« Zuletzt geändert: 25.08.2008 um 02:39:53 von thom »  
 
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trixie
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Antwort #6 - 25.08.2008 um 08:41:36
 
inge schrieb am 25.08.2008 um 01:40:32:
IMHO würdest du trotzdem falsch liegen (bei 9). Der Gesetzestext verlangt weder Kurs noch Prüfung,

Ich entnehme dem Gesetz schon, dass eine Prüfung notwendig ist, vor allem zu Nr. 8.
Zitat:
...
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und

9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde.
...


Ohne den I-Kurs wäre eben Nr. 8 nicht nachgewiesen.

trixie
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inge
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Antwort #7 - 25.08.2008 um 09:19:09
 
trixie schrieb am 25.08.2008 um 08:41:36:
vor allem zu Nr. 8.  

Bei "nur" 9: Das Gesetz sagt eben nur "ausreichend" und nicht "per Prüfung nachgewissene Kenntnisse auf B1-Niveau"

thom schrieb am 25.08.2008 um 02:24:17:
dass er von der ABH zum IKurs verpflichtet wurde

Und?
Sanktionen fallen nicht an. Und IKurs bzw Zertifikat ist für dt. vh nirgendwo von "besonderem" Vorteil oder gar erforderlich.
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Mick
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Antwort #8 - 25.08.2008 um 09:20:36
 
Hoi,
die Diskussion über "ausreichende" Sprachkenntnisse und über
I-Kurs im Zusammenhang mit der NE nach § 9 sollten wir mit
Blick auf § 104 Abs. 2 AufenthG noch ein weng verschieben.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #9 - 25.08.2008 um 09:21:03
 
trixie schrieb am 25.08.2008 um 08:41:36:
Ohne den I-Kurs wäre eben Nr. 8 nicht nachgewiesen.
Scheinen aber nicht alle so zu sehen :

http://www.bochum.de/C12571A3001D56CE/vwContentByKey/W274SCF8985BOLDDE/$file/mer...

http://www.bochum.de/cms/bochumbase.nsf/vwContentByKey/W273FCTN983BOLDDE

Also zumindest bei uns, ist kein I oder Sprachkurs nötig.

Michael

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trixie
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Antwort #10 - 25.08.2008 um 10:17:46
 
@Michael

Deine beiden Links verstehe ich in diesem Zusammenhang nicht ganz.

Der erste bezieht sich auf die Einbürgerung und hat somit nichts mit einer NE zu tun und der zweite bezieht sich auch die Sprachkenntnisse bei der Einbürgerung, aber nicht auf ob ... er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt ... wenn eine NE nach § 9 AufenthG beantragt werden soll.

inge schrieb am 25.08.2008 um 09:19:09:
Und?
Sanktionen fallen nicht an.

DOCH!

Zitat:
§ 44a
...
(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner  Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.


trixie
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Antwort #11 - 25.08.2008 um 14:35:58
 
trixie schrieb am 25.08.2008 um 10:17:46:
Der erste bezieht sich auf die Einbürgerung und hat somit nichts mit einer NE zu tun und der zweite bezieht sich auch die Sprachkenntnisse bei der Einbürgerung
Lt. unserer ABH sind die Voraussetzungen NE / Einbürgerung gleich. Mit einer Ausnahme : Bei NE für Deutsch verheiratet, genügen "Geringe" Deutsch Kenntnisse .

Michael 
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Antwort #12 - 25.08.2008 um 14:38:55
 
Mikael321 schrieb am 25.08.2008 um 14:35:58:
Lt. unserer ABH sind die Voraussetzungen NE / Einbürgerung gleich. Mit einer Ausnahme : Bei NE für Deutsch verheiratet, genügen "Geringe" Deutsch Kenntnisse .

Nicht wirklich Zwinkernd

Es ist sogar was den LU/Altervorsorge betrifft leichter sich Einbürgern zu lassen als eine NE zu bekommen.
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