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Daueraufenthalt EG (Gelesen: 3.001 mal)
Anamur
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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23.08.2008 um 23:40:21
 
Guten Abend,
jeder sagt etwas anderes aus.....

Lt. ABH werden für diese Erlaubnis u.a. 60 Monate eingezahlte Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung vorausgesetzt; andere Stellen sagen aus, dass dies ungesetztlich sei und eine Niederlassung von 5 Jahren ausreichend ist.

Lebe als Türke bei meinem Vater (dt. Staatsb.) seit 8 Jahren in D, habe nun meine schulische Berufsausbildung beendet und einen Arbeitsplatz in Österreich gefunden (Arbeitsbescheinigung liegt vor).

Nun teilt man meinem zukünftigen Arbeitgeber mit, dass ich eine Erlaubnis "Daueraufenthalt EG" benötige, um arbeiten zu dürfen.

Habe mich beim zuständigen Magistrat vor einigen Wochen informiert, da hiess es, es sei kein Problem als Türke mit deutscher unbefristeter Niederlassungserlaubnis (die ich habe).

Was ist denn richtig? Möchte den angebotenen Job nicht verlieren.

Anamur



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Beppo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
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Antwort #1 - 24.08.2008 um 07:11:05
 
Guten Morgen Anamur,

für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU ist die Einzahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung nicht erforderlich. Dies würde der Richtline 2003/109 (langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige) widersprechen. Die Richtline ist für die Mitgliedsstaaten der EU (nur Anwenderstaaten) bindend.

Als Voraussetzung für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis EU dürfen gefordert werden:

1.) Artikel 3 (1) - der Drittstaatsangehörige muss sich rechtmäßig im
    Mitgliedstaat aufhalten
2.) Artikel 3 (1) - ausgenommen sind Aufenthalte für
                 - Studium/Berufsausbildung
                 - Aufenthalte wegen vorübergehenden/subsidären Schutz
                 - Flüchtlinge
                 - AU-piar, Saisonarbeitnehmer und Dienstleistungs-
                   erbringer, bei vorübergehenden Aufenthalten
                 - Diplomaten
3.) Artikel 4 (1) bei Antragstellung fünf Jahre ununterbrochen im
    Mitgliedstaat aufgehalten
4.) Artikel 4 (2) Zeiten für Studium werden zur Hälfte angerechnet
                      bestimmte Zeiten werden nicht angerechnet, wie z.B.
                      Saisonarbeitnehmer, Dienstleistungserbringer, AU-Pair
5.) Artikel 5 (1) -regelmäßige Einkünfte ohne Inanspruchnahme von
                       Sozialhilfeleistungen
                      -ausreichender Krankenversicherungsschutz
6.) Artiekl 5 (2) Integrationsanforderung, wie z.B. Sprachkenntnisse
                      und Kenntisse über Recht- u. Gesellschaftsordnung

Weitergehende nationale Beschränkungen sind nicht möglich (bis auf einige Ausnahmen, die ich hier nicht erwähnt habe).

Ob deine 8 Jahre (abzüglich deiner Berufsabbildung und ggf. anderer Zeiten) für eine Erteilung ausreichen, ist fraglich.

Warum benötigtst du umbedingt eine Daueraufenthaltserlaubnis-EU. Auch bei dieser kann Österreich eine Arbeitsmarktprüfung durchführen, bevor dir eine Arbeitserlaubnis erteilt wird. Die generelle Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit gilt nur für den ausstellenden Staat. Ggf. wäre deine Niederlassungserlaubnis ausreichend, sofern kein Umzug geplant ist.

Frage: Ist denn ein Umzug nach AUT geplant oder möchtest du weiterhin in Bayern wohnen bleiben?

Gruß
Beppo    

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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 24.08.2008 um 12:55:57
 
Beppo schrieb am 24.08.2008 um 07:11:05:
Weitergehende nationale Beschränkungen sind nicht möglich (bis auf einige Ausnahmen, die ich hier nicht erwähnt habe).

Erwägungsgrund 7: "Bei der Beurteilung der Frage, ob der Drittstaatsangehörige über feste und regelmäßige
Einkünfte verfügt, können die Mitgliedstaaten Faktoren wie die Entrichtung von Beiträgen in ein Alterssicherungssystem ...berücksichtigen."
§ 9c AufenthG "Lebensunterhalt  Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Abs. 2 Nr. 2 liegen in der Regel vor, wenn... 2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
..[es] werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist."

Das BMI dazu: "nicht notwendig ist, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben über eine angemessene Altersversorgung verfügt. "
Wenn man davon ausgehen kann, dass ein junger Mensch auch künftig versicherungspflichtig arbeitet, sollte das reichen.
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Beppo
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Antwort #3 - 24.08.2008 um 13:37:42
 
thom schrieb am 24.08.2008 um 12:55:57:
Erwägungsgrund 7: "Bei der Beurteilung der Frage, ob der Drittstaatsangehörige über feste und regelmäßige
Einkünfte verfügt, können die Mitgliedstaaten Faktoren wie die Entrichtung von Beiträgen in ein Alterssicherungssystem ...berücksichtigen."


Moin, Moin,

ein Erwägungsgrund ist keine gesetzliche Grundlage sondern dient nur der Auslegung der Richtlinie. Der Erwägungsgrund sagt aus, dass bereits gezahlte Beiträge dem Einkommen angerechnet werden können.Jedoch muss auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben der LU gesichert sein. Hat also jemand gezahlt, können diese Beiträge angerechnet werden. Hat aber jemand zum Zeitpunkt der Antragstellung genügend Einkommen, darf eine Zahlung von Pflichtbeiträgen nicht als Erteilungsgrund herangezogen werden.

Die Höhe des Einkommen liegt doch ein wenig im Ermessen der Ausländerbehörde. Jedoch denke ich, wenn ein Ausländer über Einkünfte verfügt, die denen der Sozialzahlungen entspricht dürfte das Einkommen ausreichen. Ggf. zuzüglich Zahlungen für spätere Renten.

Gruß
Beppo
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Anamur
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 24.08.2008 um 13:55:56
 
Hallo Beppo,

Danke für die Info. Ich kam vor 8 Jahren nach D, da mein Vater das Sorgerecht erhielt!

Ich könnte den Aufenthalt in D beibehalten (jetziger Aufenthalt in der  Wohnung meines Vaters und meiner Stiefmutter), aber jeder weiss, dass ich nicht jeden Tag 6 Std. fahre, um zu meiner Arbeitsstelle zu kommen.

Wie ist es, wenn ich den Wohnsitz in D beibehalte? Kann ich trotzdem in Ö eine kleine Wohnung mieten, in der ich mich unter der Woche aufhalten kann?

Gruss Anamur

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Anamur
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 24.08.2008 um 19:27:56
 
...nochmals ich....
Zur Info: ich besitze seit 26.06.08 die unbefristete Niederlassungserlaubnis (Erwerbstätigkeit gestattet) § 35 AuenthG.

Gruss Anamur
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Beppo
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Antwort #6 - 25.08.2008 um 14:04:54
 
Hallo Anamur,

ich kann dir auf Grund deiner PN folgenden Ratschlag machen.

1) Halte Rücksprache mit deiner zuständigen ABH, ob deine NE bei einer Arbeitsaufnahme mit längerfristigen Aufenthalten in AUT gültig bleibt. Es geht darum, ob ein Umzug oder ggf. die Erwerbstätigkeit über das ganze Jahr einen nicht nur vorübergehenden Zweck der Ausreise darstellt. Aus meiner Sicht eigentlich nicht, da der Lebensmittelschwerpunkt in Deutschland liegt. Um sicher zu gehen solltest du jedoch ein Gespräch mit der ABH durchführen.

2) Solltest du die Erwerbstätigkeit in Österreich aufnehmen, benötigst du eine Arbeitserlaubnis und ggf. einen AT  der österreichischen Behörden. Mit deiner NE könntest du zwar einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich durchführen. Jedoch weiss ich nicht wie AUT das handhabt, sofern du das ganze Jahr dort arbeitest. Auch wenn du täglich nach Hause fahren würdest. Hier rate ich dir zu einer Rücksprache mit den österreichischen Behörden. In Deutschland würde ich eine Erwerbstätigkeit für das ganze Jahr unter Inanspruchnahme des Reiserechts nach Art. 21 SDÜ (3 Monate Aufenthalt) eher ausschließen. Arbeitsaufnahme mit einem AT eines anderen Schengenstaates ist zwar auch  innerhalb eines dreimonatigen Aufenthalt in D erlaubt (Arbeitserlaubnis vorausgesetzt), jedoch darf der Gesamtaufenthalt nicht mehr als zwei mal 90 Tage betragen.

Gruß
Beppo
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Anamur
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Antwort #7 - 25.08.2008 um 21:35:07
 
Hallo Beppo,

die ABH sagt:
Leider haben Sie mit Ihrer Niederlassungserlaubnnis nicht das Recht, sich in Österreich dauerhaft niederzulassen und zu arbeiten. Eventuell gäbe es jedoch die Möglichkeit, nach den nationalen österr. (also nicht EU-) Vorschriften, ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Dazu können wir Ihnen aber leider keine detaillierte Auskunft erteilen. Informieren Sie sich bitte bei der zuständigen Ausländerbehörde in Österreich.

Die ABH sagt auch, dass ein automatisches Recht auf "Arbeitserlaubnis" mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG nicht erteilt wird.

Das sehe ich auch so, obwohl das Magistrat dem Arbeitgeber mitteilte, dass eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG notwendig ist. unentschlossen unentschlossen

Die ABH hat uns bereits vor einiger Zeit mitgeteilt, dass zum Erhalt der D EG der Antragsteller Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet haben muss. Dies ist in der Regel der Fall, wenn mind. 60 Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt ruden (d.h. also mind. 5 Jahre gearbeitet und dadurch Rentenanspruch oder entsprechende ausländische Anwartschaften bze. private Vorsorgeleistungen nachgewiesen werden.

Das wird jedoch hier im Forum und auch lt. diversen Aussagen hier im Internet (RA's) widerlegt.

Ich denke, man könnte doch einen Antrag auf D EG stellen, man verliert ja nichts dabei. Einen Versuch ist es Wert. Natürlich drängt die Zeit, aber mir bleiben nicht viel Möglichkeiten.

Ausserdem werde ich nächste Woche die Ausländerbehörde in Wien aufsuchen und auch dieses Magistrat.

Kannst Du mir zu meiner PN über die Beantragung noch behilflich sein?

Danke Beppo,
Anamur


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Antwort #8 - 26.08.2008 um 21:18:36
 
.... und noch was: zum Zeitpunkt der Antragstellung hätte ich kein Einkommen! Würde die Arbeitsbescheinigung der Firma ausreichen?
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Antwort #9 - 29.08.2008 um 19:03:33
 
Ich habe noch eine Frage:

Und zwar zu den Eröschensfristen. Dort heisst es unter Anwalt.de und auch lt. Auskunft der ABH, dass die deutsche Niederlassungserlaubnis nach spätestens 6 Monaten Aufenthalt im EU Ausland erlischt. Nehmen wir mal an, dass wenn mein Sohn (Aufenthalts- u. Arbeitserlaubnis vorausgesetzt) uns von AUT aus in D nach 8 Monaten besuchen möchte, dann greift dafür der österr. Aufenthaltstitel (z.B. in die EG-Länder reisen); die NE wäre ja zu diesem Zeitpunkt erlöschen.

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG erlischt nach 6 Jahren im EU Ausland. Heisst das, wenn er nach 5 Jahren Aufenthalt in AUT wieder zurück nach D geht und hier arbeiten und leben möchte, ändert sich gar nichts, die DA-EG bleibt erhalten.

Die deutsche Niederlassungserlaubnis existiert im Gegensatz zu dem österr. Niederlassungsnachweis weiterhin neben der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Warum eigentlich?

Gruss
Anamur

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uberlin
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Antwort #10 - 31.08.2008 um 15:37:21
 
Zitat:
Die deutsche Niederlassungserlaubnis existiert im Gegensatz zu dem österr. Niederlassungsnachweis weiterhin neben der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Warum eigentlich?


Die deutsche Niederlassungserlaubnis und
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG kriegt man unter verschiedenen Voraussetzungen! Z.B. kann mann die deutsche NE als Hochqualifizirter sehr schnell kriegen (weniger als 5 Jahre warten), aber nicht die Daueraufenthalt-EG (dafür sind lt. EU-Richtlinie unbedingt 5 Jahre Aufenthalt nötig, Deutschland kann das nicht einseitig ändern). Das gleiche für Ehegatten, Kontinentflüchtlinge usw.  (=weniger als 5 Jahre Aufenthalut für die NE). Ich vermute, dass diese Gruppen eine Mehrheit unter den Einwanderern bilden.

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