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Aufenthaltsgenehmigung und Hartz IV? (Gelesen: 4.613 mal)
philippges
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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22.08.2008 um 12:01:18
 
Hallo,
ich bin neu hier im Forum, daher ein wenig zu meiner Person.
Ich bin Praktikant bei einer Einrichtung, die 1-Euro-Jobber betreut. Momentan studiere ich Soziale Arbeit, das Praktikum erfolgt im Rahmen dieses Studiums. Momentan gibt es bei uns einen Fall, der mein Interesse geweckt hat, diesem Menschen möchte ich auf diesem Wege helfen, wenn ich es kann.
Nun zu dem Fall an sich:
Es handelt sich um einen Menschen aus Afghanistan. Er ist aus Kabul geflohen und hält sich nun im dritten Jahr in Deutschland auf. Seine Frau ist nur noch muslimischen Recht mit ihm verheiratet, nicht nach deutschen, eine Ehe ist also nicht anerkannt. Sie haben außerdem zwei Kinder, die seine Frau betreut.
Nach Absprache mit der ARGE hat er nun eine langfristige Qualifizierungsmaßnahme absolviert, die ihn als Altenpflegehelfer qualifiziert. Nun ist allerdings das Problem, dass sein Einkommen nicht ausreichend sein wird, wenn er wirklich eine Stelle als Altenpflegehelfer annimmt. Hier kommen praktisch meine Frage ins Spiel. Ich habe lange Paragraphen gewälzt und hier auch so einiges gefunden, aber in speziellen Fällen kann es ja doch immer anders aussehen.
Ich frage mich, warum er überhaupt diese Qualifizierung machen soll, wenn doch klar ist, dass er mit den ca. 900€ Netto, die er dann verdienen würde, gar nicht auf die Grenze kommen würde.
Wie sehen also mögliche Perspektiven für ihn aus?
Gelten er und seine Frau (die ja keine "echte" Ehefrau ist) auch bei diesem Gesetz als Bedarfsgemeinschaft oder werden beide als einzelne Fälle geführt, die jeweils für sich sorgen müssen?
Welche Möglichkeiten gibt es für den Fall, dass die Frau nicht arbeiten kann, weil sie die Kinder versorgen muss?
Reicht auch nur ein einziger Euro Hartz IV aus, damit er seine Berechtigung zum Aufenthalt in Deutschland verliert, oder ist das immer eine Fallentscheidung?
Ab wann kann man versuchen, eine langfristige Erlaubnis zu erhalten?
Ich kenne leider diesen Menschen noch nicht persönlich, daher kann ich nur bedingt Angaben liefern. Ich weiß zum Beispiel nicht, wie er zu einer Einbürgerung steht, weiß aber, dass er recht gut Deutsch sprechen kann.
Ich wäre für eure Unterstützung sehr dankbar, vielleicht schaffe ich es ja noch in meiner Woche, die ich noch hier bin, zumindest ein paar Informationen zu beschaffen.
Danke!
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.08.2008 um 12:07:37
 
Deine Fragen haben ja eigentlich nix mit Ausländer-
recht zu tun. Daher hab ich das hierher verschoeben.

Hilfreich wäre sicher zu wissen, welche Stati er und
seine "Frau" + die Kids haben.

Duldung?
AE?
Wenn das, nach welcher Norm?
Asylanerkannt?
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 22.08.2008 um 12:25:20
 
fons schrieb am 22.08.2008 um 12:07:37:
Deine Fragen haben ja eigentlich nix mit Ausländer-
recht zu tun.

?

Zitat:
Reicht auch nur ein einziger Euro Hartz IV aus, damit er seine Berechtigung zum Aufenthalt in Deutschland verliert, oder ist das immer eine Fallentscheidung?
Ab wann kann man versuchen, eine langfristige Erlaubnis zu erhalten?


Die Frage "warum macht die ARGE dass?" dürfte wohl nur Nebenkriegsschauplatz sein.

@philippges
Bzgl Aufenthaltsbeendigung: Erstmal klären, was aktueller Status ist (welche Aufenthaltserlaubnis nach welchem Paragraphen -> steht auf der AE, die im Pass klebt)
Man wird nicht "automatisch" abgeschoben/ausgewiesen, nur weil man Hartz4 bekommt. Da muss dann immer alles betrachtet werden.

philippges schrieb am 22.08.2008 um 12:01:18:
Nun ist allerdings das Problem, dass sein Einkommen nicht ausreichend sein wird, wenn er wirklich eine Stelle als Altenpflegehelfer annimmt.

Ist im übrigen nicht "schuld" der ARGE sondern des Arbeitgebers ...
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philippges
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 22.08.2008 um 12:27:36
 
Ich werde versuchen diese Informationen genauer zu ermitteln, aber ich möchte Vermutungen anstellen:

Er macht hier 1-Euro-Jobs, daher muss doch die Duldung und auch das Asyl erstmal anerkannt sein, sonst hätte er doch die Erlaubnis nicht, oder bin ich da falsch informiert?

Sie ist meines Wissens nach ordentlich gemeldet, kann jedoch wegen der Kindesbetreuung nicht arbeiten, da die Kinder noch nicht alt genug sind.

Oder mal anders herum: Sind die genauen Informationen wirklich wichtig, da sich die Situation ja sowieso zu deren Gunsten ändern sollen? Ich schätze die Situation so ein, dass momentan natürlich keiner sagen wird, dass sie nach Kabul zurück sollen, aber wenn man jetzt schon darauf hinarbeiten kann, dass das auch erstmal nicht ansteht, wäre es ja schon sehr gut.

Dann noch eine generelle Frage: Warum hat das mit Ausländerrecht nichts zu tun?


@inge: Dass es nicht die Schuld der ARGE ist, ist klar. Die Frage ist doch, ob es dann überhaupt Sinn macht, den Menschen für eine Tätigkeit zu qualifizieren und ihm somit auch Hoffnung macht, er die gelernte Tätigkeit dann aber nicht ausüben kann, weil er abgeschoben wird. Denn das ist ja meine Befürchtung, kann ja auch sein, dass die gar nicht eintrifft.
Aber wie ich sehe, macht es wohl wirklich Sinn, ganz konkrete Informationen einzuholen. Vielleicht schaffe ich das heute noch, hängt davon ab, ob ich seinen Bearbeiter bei der ARGE noch erreichen kann.
Vielen Dank schonmal für die ersten Beiträge?
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maki
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laie!


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Antwort #4 - 22.08.2008 um 12:37:03
 
philippges schrieb am 22.08.2008 um 12:27:36:
Er macht hier 1-Euro-Jobs, daher muss doch die Duldung und auch das Asyl erstmal anerkannt sein, sonst hätte er doch die Erlaubnis nicht, oder bin ich da falsch informiert?

Da bist du ganz falsch informiert Zwinkernd
Ein Duldung ist eine Aussetzung der Abschiebung, da wird nix anerkannt, ganz im Gegenteil.
Wenn sein Asylantrag anerkannt wurde, sieht die Sache wieder ganz anders aus.
Die FAQ enthält mehr darüber.

Am besten wäre es, wie bereits vorgeschlagen, sich seine/n AT/Duldung zeigen lassen und die Info hier posten, samt §§ und eventuellen Nebenbestimmungen, sonst ist das hier alles reine Spekulation.
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Alien20
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 22.08.2008 um 12:39:45
 
Ist seine Frau auch Afghanin? Was für einen Status hat sie - wenn sie lange hier ist und eventuell NE hätte, könnten die Kinder ja Deutsche sein.
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 22.08.2008 um 12:41:32
 
philippges schrieb am 22.08.2008 um 12:27:36:
Sind die genauen Informationen wirklich wichtig

Nein. Im Forum gibt's einen öbuv Wahrsager. Gegen eine geringe Gebühr erstellt der verlässliche Zukunftsaussagen ...

NATÜRLICH sind genaue Informationen wichtig!

philippges schrieb am 22.08.2008 um 12:27:36:
daher muss doch die Duldung und auch das Asyl erstmal anerkannt sein

Wer weiß. Genau weiß man dass, wenn man weiß was auf der AE drauf steht (oder ob und warum er ne Duldung hat)

philippges schrieb am 22.08.2008 um 12:01:18:
Seine Frau ist nur noch muslimischen Recht mit ihm verheiratet

Wenn die Ehe nach Ortsform gültig geschlossen wurde, ist sie üblicherweise auch in D gültig. Eine "Anerkennung" einer ausländischen Ehe gibt es eh' nicht. Sollten diesbzgl Fragen auftauchen, wäre die Beantragung eines Familienbuches hilfreicht. Dabei wird dann quasi (!) die Ehe geprüft und im Optimalfall hat man anschließend eine dt. Urkunde aus der hervorgeht
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philippges
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 22.08.2008 um 12:45:19
 
Ok ok... Smiley
Ich hab schon nachgefragt. Montag habe ich die Informationen. Das mit den genauen Informationen meinte ich so, dass es ja vielleicht so ist, dass der Status sich sowieso ändert, wenn er anfängt zu arbeiten/einen Job ausübt.
Aber wie gesagt: Montag mehr
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inge
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Antwort #8 - 22.08.2008 um 12:49:03
 
philippges schrieb am 22.08.2008 um 12:45:19:
dass der Status sich sowieso ändert, wenn er anfängt zu arbeiten/einen Job ausübt.

I.A. nicht. Der Aufenthaltsrechtliche Status hängt nicht zwangsläufig von einem Arbeitsplatz ab. Umgekehrt stimmt's normalerweise eher.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 22.08.2008 um 13:10:54
 
Ich las da (zunächst) nur Fragen wegen der Beschäf-
tigung, Hartz IV etc.

Klar spielen die ausländerrechtlichen Dinge da ne
große Rolle. Je nach den Infos die noch kommen,
isses auch schnell wieder zurück geschoben.
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philippges
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 25.08.2008 um 12:05:29
 
So, ich konnte leider nicht persönlich die Informationen holen, aber die Paragraphen habe ich herausbekommen:
Er nach §25 Abs. 3, sie §104a Abs. 1. Die Kinder wohl genauso wie sie.
Ich hoffe, dass das das richtige ist, mehr habe ich nicht herausbekommen. Ich hoffe, das gibt nochmal einige Informationen.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 25.08.2008 um 12:08:46
 
inge schrieb am 22.08.2008 um 12:41:32:
Wenn die Ehe nach Ortsform gültig geschlossen wurde, ist sie üblicherweise auch in D gültig.


Und da müßte man wissen, ob das nach staatlich-afghanischem Eheschließungsrecht reicht.

Zur Ausgangsfrage: Wenn alle in einer Wohnung wohnen, sind sie auch eine Bedarfsgemeinschaft, ggf. hinsichtlich SGBII-Leistungen abzüglich solcher Erwachsener, die dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.

Gruß, ULF
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #12 - 25.08.2008 um 22:54:53
 
Hallo Philippges,

Wer Alg II nach dem SGB II bezieht muss mindestens 3 Stunden täglich Arbeiten können und dürfen. D. h. aus dem Bezug von Alg II (Hartz IV) bzw. der Qualifizierungsmaßnahme ist zu schließen, dass der Kollege zumindest zur Zeit in der BRD arbeiten darf. Und das geht nur mit einer geregelten "Aufenthaltsgenehmigung", wie auch immer sie aussieht. § 25 III AufenthG = Abschiebehindernis.
Er und seine Frau mit den Kindern bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II, wenn sie zusammen wohnen. Die Frage der standesamtlichen Ehe ist hier zweitrangig, weil auch Lebensgemeinschaften genügen. Nach dem SGB II braucht die Mutter ohnehin nicht zu arbeiten, solange eines ihrer Kinder unter 3 Jahren ist. Sein Verdienst z.B. die 900 € ist dann als Einkommen bei dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft insgesamt anzurechen. Da gibt es Freibeträge, die Berechnung ist kompliziert. Oder anders ausgedrückt, wenn sein Einkommen für die Familie nicht reicht, kann Alg II aufgestockt werden.
Eine Frage ist, ob er sich in Deutschland einbürgern kann, wenn er neben seinem Einkommen noch Alg II bezieht. Voraussetzung ist natürlich, dass er die übrigen Voraussetzungen erfüllt. Die erfüllt er im Augenblick nicht.
Ich meine, die Ausbildung macht Sinn, erst mal Fuß fassen, dann Asyl durchkriegen.
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