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Aufenthaltskarte zur Einreise in den Schengenraum (Gelesen: 4.810 mal)
Muleta
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22.08.2008 um 00:24:20
 
Hi,

mir ist gerade aufgefallen, dass die Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern nicht auf der Liste von Aufenthaltstiteln (2006/C 247/01; http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2006:247:0001:0016:DE... ) steht wohl auch nicht nachträglich ergänzt wurde (da steht noch Aufenthaltserlaubnis-EU). Bin ich zu blöd zum Suchen, hab ich was übersehen oder wurde das wirklich bislang nicht geändert?!?

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Antwort #1 - 22.08.2008 um 11:19:31
 
Muleta schrieb am 22.08.2008 um 00:24:20:
Hi,
mir ist gerade aufgefallen, dass die Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern nicht auf der Liste von Aufenthaltstiteln (2006/C 247/01; http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2006:247:0001:0016:DE... ) steht wohl auch nicht nachträglich ergänzt wurde (da steht noch Aufenthaltserlaubnis-EU). Bin ich zu blöd zum Suchen, hab ich was übersehen oder wurde das wirklich bislang nicht geändert?!?


Du hast Recht - einige EU-Staaten haben es bisher unterlassen die Aufenthaltskarte zu melden.

Das wirft folgendes Problem auf: Sollte ein Drittausländer mit einer deutschen Aufenthaltskarte ohne seinen Ehepartner nach Frankreich reisen, hätte er keinen Schengenwirksamen AT. Jedoch hätte der gleiche Drittausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis-EU das Schengenreiserecht. Grundsätzlich sollte die Aufenthaltskarte aber auch bei alleinreisenden anerkannt werden. Zumindest, wenn sich vielleicht noch die alte AE oder eine Niederlassungserlaubnis im Pass befindet.

Gruß
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Antwort #2 - 22.08.2008 um 11:30:13
 
Beppo schrieb am 22.08.2008 um 11:19:31:
Das wirft folgendes Problem auf: Sollte ein Drittausländer mit einer deutschen Aufenthaltskarte ohne seinen Ehepartner nach Frankreich reisen, hätte er keinen Schengenwirksamen AT.


naja, er hätte schon einen passenden Titel, die ausländischen Grenzer könnten das aber nicht ohne weiteres verifizieren. Und im konkreten Fall liegt auch keine alte Aufenthaltserlaubnis-EU vor.

Muleta
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Antwort #3 - 22.08.2008 um 12:06:06
 
Muleta schrieb am 22.08.2008 um 11:30:13:
naja, er hätte schon einen passenden Titel, die ausländischen Grenzer könnten das aber nicht ohne weiteres verifizieren. Und im konkreten Fall liegt auch keine alte Aufenthaltserlaubnis-EU vor.


Aufenthaltstitel die nicht gem. Art. 34 SGK gemeldet wurden, sind laut unserer Weisungslage nicht anerkannt, auch wenn ich persönlich eine andere Meinung vertrete (siehe Art. 1 SDÜ Begriffsbestimmungen).

Die Aufenthaltskarte wurde bisher noch nicht gemeldet, somit ist sie kein schengenwirksamer Aufenthaltstitel (sofern sie nicht abgeleitete Freizügigkeit genießt). In der Praxis kann das aber schon mal anders aussehen.

Gruß
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Antwort #4 - 22.08.2008 um 13:01:47
 
Eine Meldung der Aufenthaltskarte als schengenwirksamer AT ist wegen Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 S. 2 RL 2004/38 m.E. auch dann überflüssig, wenn der Familienangehörige zu Kurzaufenthaltszwecken allein reist. Das ergibt sich aus einem Vergleich mit Art. 6 Abs. 2 RL 2004/38. Die letztgenannte Vorschrift regelt die Einreise für Personen OHNE Aufenthaltskarte. Dort wird Begleitung/Nachzug gefordert. Dieses Erfordernis ist in Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 S. 2 ausdrücklich nicht genannt. Wer daher MIT Aufenthaltskarte reist, muss bei dem konkreten Ein-/Ausreisevorgang m.E. nicht einen Unionsbürger begleiten, sondern ist so zu behandeln wie ein Drittstaatsangehöriger mit dem ominösen 2004/38-Einreisevisum, Schengenvisum oder schengenwirksamen nationalen AT.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #5 - 22.08.2008 um 13:29:27
 
tapir schrieb am 22.08.2008 um 13:01:47:
Eine Meldung der Aufenthaltskarte als schengenwirksamer AT ist wegen Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 S. 2 RL 2004/38 m.E. auch dann überflüssig, wenn der Familienangehörige zu Kurzaufenthaltszwecken allein reist. Das ergibt sich aus einem Vergleich mit Art. 6 Abs. 2 RL 2004/38. Die letztgenannte Vorschrift regelt die Einreise für Personen OHNE Aufenthaltskarte. Dort wird Begleitung/Nachzug gefordert. Dieses Erfordernis ist in Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 S. 2 ausdrücklich nicht genannt. Wer daher MIT Aufenthaltskarte reist, muss bei dem konkreten Ein-/Ausreisevorgang m.E. nicht einen Unionsbürger begleiten, sondern ist so zu behandeln wie ein Drittstaatsangehöriger mit dem ominösen 2004/38-Einreisevisum, Schengenvisum oder schengenwirksamen nationalen AT.


Dem widerspricht jedoch der Artikel 3 der Richtlinie.

Berechtigte

(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

Berechtigte i.S.d. Richtlinie sind somit nur Unionsbürger und Familienangehörige die ihn begleiten/nachziehen. Für alleinreisende Drittausländer gilt die RL nicht.

Gruß Beppo

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Antwort #6 - 22.08.2008 um 14:01:40
 
Beppo schrieb am 22.08.2008 um 13:29:27:
Berechtigte i.S.d. Richtlinie sind somit nur Unionsbürger und Familienangehörige die ihn begleiten/nachziehen.

Ja, sicher. Der Freizügigkeitsgrundtatbestand muss natürlich im gemeinsamen Aufenthaltsstaat des Unionsbürgers und seines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen verwirklicht sein - sonst gäbe es ja auch dort gar keine Aufenthaltskarte. Kurze, allein durchgeführte Reisen im EU-Raum, bei denen von Anfang die Rückkehr zum Unionsbürger beabsichtigt ist, lassen den Status als Berechtigter iSd RL mE nicht entfallen.

Ohnehin lässt die RL Spielraum für liberale nationale Regeln. § 2 Abs. 4 S. 3 FreizügG/EU bestimmt lediglich:

Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte eines anderen Mitgliedstaates [...] entbindet von der Visumpflicht.

Daher dürfte wohl jedenfalls für die Einreise nach Deutschland unproblematisch ein visumfreier Kurzaufenthalt bereits nach nationalem Recht anzunehmen sein.
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Antwort #7 - 22.08.2008 um 14:13:43
 
Beppo schrieb am 22.08.2008 um 12:06:06:
Aufenthaltstitel die nicht gem. Art. 34 SGK gemeldet wurden, sind laut unserer Weisungslage nicht anerkannt, auch wenn ich persönlich eine andere Meinung vertrete (siehe Art. 1 SDÜ Begriffsbestimmungen).


eben, Art. 2 Nr. 15 SGK. Die Übermittlung ist m.E. rein informatorisch und dient der Erleichterung der Kontrollvorgänge.

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Antwort #8 - 22.08.2008 um 17:40:24
 
Muleta schrieb am 22.08.2008 um 14:13:43:
eben, Art. 2 Nr. 15 SGK. Die Übermittlung ist m.E. rein informatorisch und dient der Erleichterung der Kontrollvorgänge.


Nehmen wir an, dass ein Reisender einen unbekannten Aufenthaltstitel besitzt (der zur Einreise und Aufenthalt in einem Schengenstaat berechtigt), der nicht gemeldet worden ist.
Gem. Art. 1 SDÜ und Art. 2 Nr. 15 SGK ist der Aufenthaltstitel ein AT i.S.d. beiden Artikel.
Da der Kontrollbeamte jedoch nicht feststellen kann, ob  es sich um einen schengenwirksamen Titel handelt, hat er alles zu unternehmen um das zu prüfen. Nachfrage Kontaktdienststellen usw.
Das ist jedenfalls meine persönliche Meinung.
Das Problem ist jedoch, das zum Beispiel Spanien in einem Fall ein und denselben Titel für die Erstbeantragung und den schengenwirksamen Aufenthaltstitel erteilt. Nur eine Einsicht in die Ausländerakte könnte hier weiterhelfen. Sollte also ein AT nicht überprüfbar sein, könnten eine ZW oder aufenthaltbeende Maßnahmen folgen.

Gruß
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Antwort #9 - 22.08.2008 um 19:19:42
 
Weder Art. 1 SDÜ noch Art. 2 Nr. 15 SGK kann ich entnehmen, dass deklaratorische Bescheinigungen über gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsrechte - und um eine solche Bescheinigung handelt es sich bei der Aufenthaltskarte - den Aufenthaltstiteln gleichgestellt sind. Bei letzteren haben die hohen vertragschließenden Mächte bzw. der Verordnungsgeber offensichtlich nur an erst durch administrative Verleihung entstandene Berechtigungen gedacht (nur das abstrakte "Recht" ist übrigens gemeint, nicht etwa das Papier, das es verkörpert. Das wie mit Führerschein und Fahrerlaubnis...). Nun wäre sicher eine teleologische Extension (erst-recht-Schluss) zu Gunsten der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechte möglich, m.E. aber überflüssig, weil bereits die RL 2004/38 bzw. jedenfalls § 2 IV 3 FreizügG/EU das Visum zu Gunsten jedenfalls der Inhaber von Aufenthaltskarten (hier kommt es dann doch auf das Papier an) entbehrlich machen.
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Antwort #10 - 22.08.2008 um 21:05:36
 
@tapir

tapir schrieb am 22.08.2008 um 14:01:40:
Ja, sicher. Der Freizügigkeitsgrundtatbestand muss natürlich im gemeinsamen Aufenthaltsstaat des Unionsbürgers und seines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen verwirklicht sein - sonst gäbe es ja auch dort gar keine Aufenthaltskarte. Kurze, allein durchgeführte Reisen im EU-Raum, bei denen von Anfang die Rückkehr zum Unionsbürger beabsichtigt ist, lassen den Status als Berechtigter iSd RL mE nicht entfallen.  


Aus meiner Sicht ist bei einer alleinigen Reise in einen anderen MS, der nicht Herkunftsstaat ist, die RL nicht anwendbar. Der/die Reisende reist dem Freizügigkeitsberechtigten nicht nach und begleitet ihn auch nicht. Es wäre lediglich eine Reise i.S.d. Artikel 21 SDÜ.

tapir schrieb am 22.08.2008 um 14:01:40:
Ohnehin lässt die RL Spielraum für liberale nationale Regeln. § 2 Abs. 4 S. 3 FreizügG/EU bestimmt lediglich:

Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte eines anderen Mitgliedstaates [...] entbindet von der Visumpflicht.

Daher dürfte wohl jedenfalls für die Einreise nach Deutschland unproblematisch ein visumfreier Kurzaufenthalt bereits nach nationalem Recht anzunehmen sein.  


Richtlinien erlauben einem MS immer eine liberalere Auslegung (aus meiner Sicht ist jedoch keine liberalere Umsetzung erfolgt/siehe FreizügG/EU), so stellt die Wiedereinreise nach Deutschland meiner Meinung nach keinen Kurzaufenthalt dar. Bei der Wiedereinreise handelt es sich wiederum um einen Nachzug i.S.d.RL., sofern der eigentliche Freizügigkeitsberechtigte in D lebt.

Die Befreiung von der Visumspflicht gem. §2 (4) S.3 FreizügG/EU ist lediglich die nationale Umsetzung der RL.

Sollte der/die Reisende jedoch allein einreisen , sind weder das FreizügG/EU noch die RL anwendbar.
Beispiel: (Ein in F lebender Algerier, verheiratet mit einer Italienerin) reist mit seiner Aufenhaltskarte über die Schweiz nach D. Er nimmt lediglich ein Reiserecht nach Art. 21 SDÜ war. In keinster Weise ist hier abgeleitete Freizügigkeit gegeben.


PS: Melde mich mal bis So. ab. Also nicht böse sein, wenn ich nicht gleich antworte.

Gruß und schönes Wochenende
Beppo
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