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Miteinbürgeurng des Kindes, Anforderungen (Gelesen: 4.685 mal)
Inlaender1060
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18.08.2008 um 20:39:31
 
Folgende Situation:

Mutter, Vater und Kind (1 Jahr alt) haben eine Einbürgerung nach §8 StAG beantragt. Das Kind sollte zusammen mit den Eltern miteingebürgert werden. Vater und Mutter wurden unter der Hinnahme der Mehrstaatsangehörigkeit eingebürgert und haben bereits Einbürgerungsurkunden bekommen. Das Kind hat eine Einbürgerungszusicherung bekommen und muss erst aus seiner alten Staatsangehörigkeit entlassen werden. Dies dauert in der Regel zw. 1,5 und 2,5 Jahre.

Fragen:

1. Sind die Einkünfte bzw. Anforderungen zu der unbefristeten Anstellung der Eltern, die nach §8 verlangt werden, für die Einbürgerungszusicherung und weiteren Einbürgerung des Kindes noch relevant? Was passiert, wenn die Eltern den Job nicht aus eigenem Verschulden verlieren? Ich meine, wenn es dem Antrag der Eltern bereits zugesagt worden ist und die Eltern eingebürgert sind, dann muss doch das Kind, auch später wegen der Verzögerung durch Ausbürgerung, ohne weiteren Anforderungen eingebürgert werden oder?
2. Sollen die Eltern der EBH alle Änderungen im Arbeitsverhltnis melden oder erst nach dem Erhlat der Ausbürgerungsurkunde?

Der Hintergrund der Fragen liegt daran, dass die Eltern den Job wechseln wollen, was natürlich mit einem bestimmten Risiko der Arbeitslosigkeit verbunden ist.

Die Fragen stelle ich hier, weil ich von der EBH keine vernünftige Antwort bekommen konnte und in den VwV nichts dazu gefunden habe. Ich bedanke mich für alle Antworten im Voraus!
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maki
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laie!


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Antwort #1 - 18.08.2008 um 21:01:36
 
Bin nur Laie, aber versuche mich trotzdem daran:

1. Auch das Kind wird unter §8 (Mit-)Eingebürgert, d.h. dieselben strengen Vorraussetzungen für die Sicherung des LU treffen zu, daher ist Arbeitslosigkeit, ob selbstverschuldet oder nicht, schlecht.

2. Das Problem darin, dass wenn jemand aus seiner vorherigen Staatsbürgerschaft entlassen worden ist und nicht eingebürgert werden kann erstmal staatenlos ist. Es ist daher im Interesse des Einzubürgernden, Änderungen der Lebensumstände möglichst schnell mitzuteilen. Eine Einbürgerungszusicherung wird übrigens Gegenstandslos wenn sich die Lebensumstände insoweit ändern, dass die Vorraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Vielleicht meldet sich Ralf oder ein anderer Experte Zwinkernd
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 19.08.2008 um 00:52:12
 
Natürlich können die beiden die Jobs wechseln. Falls sie aber gleich nach ihrer Ermessenseinbürgerung arbeitslos werden und sich zur Mitteilung wesentlicher Veränderungen verpflichtet haben, kann die Einbürgerungszusicherung fürs Kind zurückgenommen werden. Andererseits wird man bei zwei deutschen Eltern das Ermessen großzügig auslegen, wenn man darauf bauen kann, dass sie zum Aus-/Einbürgerungszeitpunkt in 1,5-2,5 Jahren schon längst wieder in Arbeit sind und dann das Kind nicht staatenlos wird. Diese Prognose ist hier aber vielleicht nicht ganz einfach.
thom
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Inlaender1060
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Antwort #3 - 19.08.2008 um 14:27:29
 
Und von den Experten weiß keiner Bescheid? hä?
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maki
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Antwort #4 - 19.08.2008 um 14:28:46
 
Immer langsam Zwinkernd

Ist doch gerade Urlaubszeit und du wartest erst seit gestern Zwinkernd
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Inlaender1060
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Antwort #5 - 19.08.2008 um 15:07:49
 
Smiley Na dann warte ich noch
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Inlaender1060
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Antwort #6 - 01.09.2008 um 19:56:56
 
...warte immer noch... Traurig
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Ralf
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Antwort #7 - 01.09.2008 um 22:50:33
 
Hi!

Das wesentliche wurde doch schon gesagt:

maki schrieb am 18.08.2008 um 21:01:36:
1. Auch das Kind wird unter §8 (Mit-)Eingebürgert, d.h. dieselben strengen Vorraussetzungen für die Sicherung des LU treffen zu, daher ist Arbeitslosigkeit, ob selbstverschuldet oder nicht, schlecht.

Lediglich bei den Aufenthaltszeiten und den Sprachkennt-
nissen werden naturgemäß bei Kleinkindern Abstriche
gemacht.

Wenn der Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln bestrit-
ten wird, ist die Einbürgerung nach § 8 nicht möglich, das
gilt auch für die Einbürgerung von Kindern.
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Kara Ben Nemsi
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Gibt es Knäckebrot auch
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Antwort #8 - 02.09.2008 um 10:12:38
 
Könnte jemand der Experten bitte erläutern, wie es zu so einer Situation überhaupt kommen kann ?

Ich hätte erwartet, daß die minderjährigen Kinder unzter den gleichen Bedingungen (mit-)eingebürgert werden wie die Eltern - d.h. sofort mit den Eltern eingebürgtert werden. Hier lese ich nun, daß die Eltern eingebürgert wurden unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit, das Kind aber erst mal die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben muß. Wie kann so etwas sein ?
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"Nous sommes dans un pot de chambre et nous y serons emmerdés." (General Ducrot am 2. Sept. 1870)
 
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maki
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Antwort #9 - 02.09.2008 um 10:27:05
 
Bin kein Experte, aber eine Einbürgerung unter HVM ist immer noch eine Ausnahme(zumindest für Nicht-EUler), anscheinend war es möglich, dass das Kind seine alter Sta. ablegt.
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Ralf
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Antwort #10 - 02.09.2008 um 12:08:19
 
Kara Ben Nemsi schrieb am 02.09.2008 um 10:12:38:
daß die Eltern eingebürgert wurden unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit, das Kind aber erst mal die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben muß. Wie kann so etwas sein ?

Kann schon mal vorkommen, z.B. wenn die Eltern den
Asylberechtigten-Status haben, das hier geborene Kind
aber nicht. Ist natürlich nur sinnvoll, wenn eine Entlassung
des Kindes ohne die Eltern überhaupt möglich ist. Da der
TE die Staatsangehörigkeit nicht genannt hat, kann hierzu
aber nichts gesagt werden.
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Inlaender1060
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Antwort #11 - 02.09.2008 um 18:24:05
 
Ralf schrieb am 01.09.2008 um 22:50:33:
Hi!

Wenn der Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln bestrit-
ten wird, ist die Einbürgerung nach § 8 nicht möglich, das
gilt auch für die Einbürgerung von Kindern.


Danke Ralf, jetzt ist alles klar geworden.

Kann schon mal vorkommen, z.B. wenn die Eltern den
Asylberechtigten-Status haben, das hier geborene Kind
aber nicht.


Genau so ist es bei uns.


Ist natürlich nur sinnvoll, wenn eine Entlassung
des Kindes ohne die Eltern überhaupt möglich ist.


Die Entalssung ist in meinem Fall (Ukraine) leider möglich. Obwohl mir die EBH 4 Mal im Laufe der 4 Jahre (noch vor der Geburt des Kindes) und auch während des Einbürgerungsverfahrens immer versprochen hat, dass das Kind mit der Auflage unter der Hinnahme der Mehrstaatsangehörigkeit eingebürgert wird, ist es am Ende anders gelaufen. ALSO vertraut NICHT ALLEM, was da bei der EBH gesagt/versprochen wird! Das Forum hier ist eine gute Stelle, um sich anderwertig zu informieren (Danke an die Forumgründer!).

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Inlaender1060
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Antwort #12 - 02.09.2008 um 18:31:59
 
Habe noch eine Frage: kann das Kind der deutschen Eltern (1 Jahr alt) auf eigenständigen Antrag eingebürgert werden. Welche Anforderungen gibt es dann zu der Bestreitung des Lebensunterhalts der Eltern? Nach welchem Paragraph wird es dann passieren?
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« Zuletzt geändert: 02.09.2008 um 18:46:59 von Inlaender1060 »  
 
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Ralf
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Antwort #13 - 02.09.2008 um 18:52:10
 
Hi!
Das würde in der Praxis keinen Unterschied machen, es
bleibt bei § 8, etwas anderes kann hier ja nicht in Frage
kommen.

Im Prinzip wird es es ohnehin eine eigenständige Einbürgerung
sein, da eine Miteinbürgerung, wie der Name schon sagt,
üblicherweise gleichzeitig stattfindet. Lediglich die Gebühr
wird wohl sich nach den Vorschriften für die Miteinbürgerung
richten, also 51 Euro betragen.
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Antwort #14 - 02.09.2008 um 19:09:57
 
Schade, aber man kann ja hier nichts anders tun, als nur mit dem Jobwechsel abzuwarten, um dem Kind auch die "MIT"-Einbürgerung die keine MIT-Einbürgerung mehr ist, zu sichern.

Man fühlt sich nur ein bisschen wie ein Sklave der Bürokratie, während die EU-Bürger die Doppelstaatigkeit genießen dürfen, weil sie jetzt an den Komunalwahlen teilnehmen dürfen. So ist die deutsche Politik ihnen sofort entgegen gekommen. Nicht EU-Ausländer sind jetzt aber Menschen dritter Sorte geworden Griesgrämig
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