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Umzug mit befristeter AE als Doktorand für 1 Jahr nach Österreich (Gelesen: 1.020 mal)
ramses
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Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: nicht-EU Land
Zeige den Link zu diesem Beitrag Umzug mit befristeter AE als Doktorand für 1 Jahr nach Österreich
14.08.2008 um 01:10:15
 
Hallo liebe Fach- und nicht Fachleute,

ich habe einen etwas komplizierteren Fall, da haben auch schon manche Mitarbeiter der ABH nicht gewusst, was hier zu machen wäre... also keiner weiss da richtig bescheid... daher habe ich mich entschieden, meine Angelegenheit hier zu posten, damit man darüber vielleicht Meinungen und Vorschläge aus unterschiedlichen Quellen sammeln kann. Aus diesem Grunde würde ich für jeden sinnvollen Beitrag sehr dankbar sein!


Mein Fall:
Ich besitze z. Z. eine befristete AE nach §16 als Doktorand, bin in D. seit 1999, habe hier mein Studium abgeschlossen und habe dann nahtlos mit der Promotion (als externer Doktorand) angefangen. Vor einiger Zeit habe ich ein Arbeitsangebot aus Österreich (weiter A) bekommen und bekomme dort auch eine Niederlassungserlaubnis als Schlüsselkraft für 1,5 Jahre, die ich danach eigentlich in eine NE umwandeln kann. Meine Frau bleibt aber hier in D. mit §18, da wir zunächst nicht alles komplett nach A. verlagern wollen... ich weiss ja auch nicht, wie sich das ganze für mich dort entwickelt...

Jetzt meine Frage:
kann ich gleichzeitig eine österr. NE und die dt. AE (§16) besitzen? Ich habe eigentlich vor, nach einem Jahr zurück nach D. zu kommen. Die Arbeit in Ö. soll als Berufseinstieg dienen. Meine Frau bleibt weiterhin in D. und ich bleibe auch hier gemeldet (mit Zweitwohnsitz, habe mich beim Meldeamt erkundigt, es geht): wir haben hier in D. auch unsere gemeinsame eheliche Wohnung. Ich komme nach D. jedes oder jedes zweite WE. Meine Frau will hier in D. in einem Jahr eine Daueraufenthalt -EG Niederlassungserlaubnis beantragen, da werden dann die Voraussetzungen auch erfüllt sein aber zu der Zeit bin ich wahrscheinlich auch schon zurück...

Welche Gefahren verbergen sich eigentlich hinter dieser Situation, verliere ich dadurch meinen Aufenthaltsrecht in D. und kann in einem Jahr zurück nur als Ehegatte, sprich Familiennachzug....? oder hat die dt. AE weiter ihre Gültigkeit? Kann mir A. meine dt. AE aberkennen bzw. ungültig machen? Inwieweit ist das gegen das EU-Recht? Bin ja gleichzeitig in D. und A. gemeldet?

Herzlichen Dank für nützliche Tipps und Lösungsvorschläge!
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 14.08.2008 um 11:55:55
 
ramses schrieb am 14.08.2008 um 01:10:15:
ch bleibe auch hier gemeldet (mit Zweitwohnsitz, habe mich beim Meldeamt erkundigt, es geht):  


Sicherlich ein kleines Missverständnis. Wenn du in Deutschland mit nur einem Wohnsitz gemeldet bist, ist das immer der Hauptwohnsitz, egal in wie viel Ländern du einen weiteren Wohnsitz begründest.

ramses schrieb am 14.08.2008 um 01:10:15:
Welche Gefahren verbergen sich eigentlich hinter dieser Situation, verliere ich dadurch meinen Aufenthaltsrecht in D. und kann in einem Jahr zurück nur als Ehegatte, sprich Familiennachzug....? oder hat die dt. AE weiter ihre Gültigkeit? Kann mir A. meine dt. AE aberkennen bzw. ungültig machen?

Ich sehe keine Gefahr in deinem Vorhaben, solange die Lebensmittelpunkt, bzw. die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland geführt wird.

Die Österreicher können einen deutschen AT nicht für ungültig erklären, dazu fehlt ihnen die Kompetenz.

ramses schrieb am 14.08.2008 um 01:10:15:
Inwieweit ist das gegen das EU-Recht? Bin ja gleichzeitig in D. und A. gemeldet?

In wie viel Ländern du gemeldet bist ist grundsätzlich egal. Wenn dir das jeweilige Land einen AT gibt, stellt das kein Problem dar.

trixie
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #2 - 14.08.2008 um 12:03:17
 
Zitat:
Wenn dir das jeweilige Land einen AT gibt

Ggfs sind die Erteilungsvoraussetzungen zu beachten. Ist Voraussetzung ein "gewöhnlicher" Aufenthalt in diesem Land, dann würde es ggfs Probleme mit der dt. AE geben, da die bei "nicht vorübergehender Ausreise" erlischt und die Erteilung eines AT eines anderen Landes, der einen gewöhnlichen Aufenthalt voraussetzt würde das ja nahelegen.

Könnte ja auch ein Grund sein, warum die ABH jetzt keine klaren Aussagen machen kann/will.

Könnte natürlich auch sein, dass sich die ABH fragt, ob die Arbeit in Ö ggfs einen Zweckwechsel des Aufenthalts bedeutet.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 14.08.2008 um 12:19:05
 
inge schrieb am 14.08.2008 um 12:03:17:
Ist Voraussetzung ein "gewöhnlicher" Aufenthalt in diesem Land, dann würde es ggfs Probleme mit der dt. AE geben, da die bei "nicht vorübergehender Ausreise" erlischt und die Erteilung eines AT eines anderen Landes, der einen gewöhnlichen Aufenthalt voraussetzt würde das ja nahelegen.

Wenn es in Österreich mit dem Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" genauso diffus gesehen wird, wie in einigen Bundesländern hier, die zwar eine AE für ein Studium erteilen, aber den Aufenthalt nicht als gewöhnlich einstufen, obwohl man durchgehend und dauerhaft in Deutschland gelebt hat, ist die Sache sicherlich nicht ganz einfach zu beurteilen.

Einfacher wäre die Sache, wenn er einen AE Zweckwechsel durchführen lässt (nach § 30 Abs.1). Wenn der LU gesichert ist, dürfte es kein Problem geben und einer Tätigkeit in Österreich nichts im Wege stehen, wenn der Lebensmittelpunkt in Deutschland ist.

trixie
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