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Mit span. Dauerhaften Aufenthalt (residencia permanente) nach Deutschland? (Gelesen: 9.616 mal)
Beppo
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Beiträge: 351
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #15 - 25.08.2008 um 08:13:37
 
Hallo lifeart,

mir ist nur das EuGH-Urteil "Singh" bekannt. Dabei geht es aber um ein Ehepaar, welches seinen Heimatstaat verlassen hat und anschließend wieder in diesen zurückkehren will. In diesem Fall wäre EU-Recht anwendbar, da der Unionsbürger sonst an der Verlegung seines Arbeitsplatzes in einen anderen MS gehindert wird, sollte der Drittausländer (Ehemann) nicht wieder in den Heimatstaat des Unionsbürger einreisen können.

In unserem SV sind die Umstände jedoch etwas anders. Hier soll erst in einem MS Freizügigkeit bzw. abgeleitete Freizügigkeit durch Heirat erlangt werden. Anschließend soll die Einreise in den Heimatstaat des Unionsbürgers erfolgen. Dieser Fall ist durch das "Singh"-Urteil meines Erachtens nicht abgedeckt. Aber vielleicht ist jemanden ein anderes Urteil bekannt.

Jedoch ist es zunächst nicht relevant, da es sich nicht um einen Ehepartner handelt. Wie oben beschrieben, braucht D den Lebenspartner nur nach vergleichbaren nationalen Recht anerkennen.

@Monita: Ich gehe mal davon aus, dass die spanische Daueraufenthaltserlaubnis-EU ähnlich Deutschland bei der ABH beantragt wird. Grundvoraussetzung (+weitere) ist, dass er sich fünf Jahre legal in Spanien aufgehalten. Schau dich einfach mal im Forum um, hier wurde ausführlich über die Voraussetzungen der Antragstellung geschrieben.

Gruß
Beppo
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