Zitat:Wenn eine Ratenzahlung grundsätzlich (auch
ggf. in rehct kleinen Raten) möglich ist, die
AE bzw das Visum auch vor Begleichung er-
teilt wird. Was spricht denn da dannbei der
Ermessensausübung für einen Teilerlass?
Ok, folgende Konstellation (ist aber nur grob hingeworfen - könnten also durchaus Fehler drin sein...)
- 15.000 EUR Abschiebungskosten
- Verjährungsfrist: 30 Jahre
- Zinsansprüche: 0,5% p.m.
Ergibt eine Netto-Ratenhöhe von ca. 41 EUR zzgl. anfänglich 75 EUR Zinsen pro Monat um die Forderung in 30 Jahren abzuzahlen. Wenn absehbar kein pfändbares Einkommen vorhanden ist oder aber zumindest eine Netto-Tilgung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen kann, dann liegt ein (Teil-)Erlass doch zumindest im Rahmen einer Ermessensentscheidung sehr nahe. Zumindest, wenn mangelndes pfändbares Einkommen gerade wegen entsprechender Kinderzahl oder Alter, Krankheit, Behinderung vorliegt.
Wie sich das im konkreten Fall darstellt, sei mal dahingestellt - Du hattest die Frage ja diesbzgl. verallgemeinert...
tapir schrieb am 09.08.2008 um 13:45:53: kann die Behörde - Anerkenntnis hin oder her - ja aus ihrem eigenen Leistungsbescheid vorgehen.
ein Leistungsbescheid liegt, soweit ersichtlich, im konkreten Fall wohl gar nicht vor - warum auch immer...
Muleta