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Diplomatischer Schutz bei Doppelstaatlern (Gelesen: 1.813 mal)
Mono
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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06.08.2008 um 14:27:32
 
Die Medien berichten heute über einen Entführungsfall in Afghanistan. Bei dem Vermissten handelt es sich nach Angaben des Auswärtigen Amts um einen "Doppelstaatler" mit deutscher und afghanischer Staatsangehörigkeit. Er sei in Afghanistan berufstätig gewesen und habe nach Einschätzung des Außenamts seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegt.

Angehörige hätten nach seinem Verschwinden die deutsche Botschaft in Kabul informiert. Der Krisenstab des Auswärtigen Amtes ist bereits eingeschaltet.

Können bzw. dürfen Botschaft und Auswärtiges Amt bei dieser Konstellation überhaupt in Afghanistan tätig werden?

Mono
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 06.08.2008 um 14:33:44
 
Mono schrieb am 06.08.2008 um 14:27:32:
Können bzw. dürfen Botschaft und Auswärtiges Amt bei dieser Konstellation überhaupt in Afghanistan tätig werden?

Bestimmt, es ist ja nicht so, als ob der andere Staat und D einen Interessenkonflikt in diesem Fall hätten.
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #2 - 06.08.2008 um 14:34:22
 
Warum nicht?
Nicht helfen düfren/können/würden wäre vermutlich nur, wenn er vom afghanischen Staat "entführt" worden wäre. Das wäre dann ja ein Problem eines Bürgers mit seinem Land. Da das aber wohl nicht der Fall sein wird, werden vermutlich AF und D zusammenarbeiten (AF stellt die Leute, D das Geld Zwinkernd )
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Einbeck
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
Staatsangehörigkeit: Deutscher Weltbürger
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Antwort #3 - 06.08.2008 um 14:49:04
 
Art. 5 WüK

Möchte hier ganz einfach mal das WüK zitieren.
Doppelstaatler, ich würde so antworten, wir hätten Probleme bzw. Schwierigkeiten ihn bei
Problemen mit dem afghanischen Staat/Behörden oder gegenüber dem afghanischen Staat zu helfen und unterstützen, da er für Afghanistan ein Afghane ist, der die Rechte und Pflichten seines Staates wie jeder seiner Landsleute beachten muss.

Hier geht es aber nicht zum Hilfe und Beistand gegenüber den Afghanischen Staaten.

Hier wird man sicherlich versuchen im Teamwork und Zusammenarbeit mit den afghanischen behörde, die gleiche Interessen haben sollten, den gekidnappten zu helfen.

Hier das Zitat:

Art. 5
Konsularische Aufgaben

Die konsularischen Aufgaben bestehen darin,

a) die Interessen des Entsendestaats sowie seiner Angehörigen, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen;

b) die Entwicklung kommerzieller, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern und zwischen ihnen auch sonst nach Maßgabe dieses Übereinkommens freundschaftliche Beziehungen zu pflegen;

c) sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Leben des Empfangsstaats zu unterrichten, an die Regierung des Entsendestaats darüber zu berichten und interessierten Personen Auskünfte zu erteilen;

d) den Angehörigen des Entsendestaats Pässe und Reiseausweise und den Personen, die sich in den Entsendestaat zu begeben wünschen, Sichtvermerke oder entsprechende Urkunden auszustellen;

e) den Angehörigen des Entsendestaats, und zwar sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, Hilfe und Beistand zu leisten;

f) notarielle, standesamtliche und ähnliche Befugnisse auszuüben sowie bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, soweit die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates dem nicht entgegenstehen;

g) bei Nachlasssachen im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats die Interessen von Angehörigen des Entsendestaats, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu wahren;

h) im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats die Interessen minderjähriger und anderer nicht voll geschäftsfähiger Angehöriger des Entsendestaats zu wahren, insbesondere wenn für sie eine Vormundschaft oder Pflegschaft erforderlich ist;

i) vorbehaltlich der im Empfangsstaat geltenden Gepflogenheiten und Verfahren die Angehörigen des Entsendestaats vor den Gerichten und Behörden des Empfangsstaats zu vertreten oder für ihre angemessene Vertretung zu sorgen, um entsprechend den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorläufige Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Interessen dieser Staatsangehörigen zu erwirken, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Grund ihre Rechte und Interessen nicht selbst rechtzeitig verteidigen können;

j) gerichtliche und außergerichtliche Urkunden zu übermitteln und Rechtshilfeersuchen zu erledigen, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht oder, in Ermangelung solcher, mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vereinbar ist;

k) die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats vorgesehenen Rechte zur Kontrolle und Aufsicht über die See- und Binnenschiffe, welche die Staatszugehörigkeit des Entsendestaats besitzen, und über die in diesem Staat registrierten Luftfahrzeuge sowie über die Besatzungen dieser Schiffe und Luftfahrzeuge auszuüben;

l) den unter Buchstabe k bezeichneten Schiffen und Luftfahrzeugen sowie ihren Besatzungen Hilfe zu leisten, Erklärungen über die Reise dieser Schiffe entgegenzunehmen, Schiffspapiere zu prüfen und zu stempeln, unbeschadet der Befugnisse der Behörden des Empfangsstaats Erhebungen über Vorfälle während der Reise durchzuführen und, soweit dies nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats zulässig ist, Streitigkeiten jeder Art zwischen Kapitän, Offizieren und Mannschaften beizulegen;

m) alle anderen der konsularischen Vertretung vom Entsendestaat zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften des Empfangsstaats verboten sind oder gegen die der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt oder die in den zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünften erwähnt sind.
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