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Schulpflicht für im Ausland lebende Kinder? (Gelesen: 5.005 mal)
diid
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05.08.2008 um 17:16:57
 
Hallo zusammen,

ich habe hier mal eine Frage bzgl. Schulpflicht für Kinder, die im Ausland wohnen.

Angenommen:

1. Aus beruflichen Gründen wohnt eine Familie (Vater und Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit, Mutter mit ausländischer Staatsangehörigkeit) im Ausland für mehrere Jahre.
2. Vor der Ausreise aus Deutschland haben sich alle Familienmitglieder beim Einwohnermeldeamt abgemeldet.
3. Vor der Ausreise wohnte die Familie in (sagen wir mal) NRW.

Fragen:

1. Gilt in diesem Fall auch noch das NRW-Schulgesetz für das Kind?
2. Falls ja, warum? Denn nach NRW-Schulgesetz §34 Abs. (1)
Code:
Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte
hat.


gilt die Schulpflicht wohl nur für Kinder, die in NRW den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach der Abmeldung beim Einwohnermeldeamt gilt das NRW-Schulgesetz wohl nicht mehr für das Kind, oder?
3. Falls nein, gilt überhaupt noch irgendeine Schulpflicht für das Kind? Was ist die Rechtsgrundlage dafür?

Besten Dank für Eure Tipps!  Smiley

Grüße, diid
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 05.08.2008 um 17:29:16
 
Zitat:
Was ist die Rechtsgrundlage dafür?

Schulpflicht gilt nur für Einwohner, nicht für Bürger.
Kein Einwohner -> keine Schulpflicht.

Oder sollen alle Kinder weltweit in D schulpflichtig sein?

PS: Das ist ja auch der Grund, warum die "ichwillmeinkindzuhauseerziehen"er in's Ausland gehen. Da gilt dann nämlich anderes Recht und zu Hause selbst beschulen ist zB möglich.
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diid
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Antwort #2 - 05.08.2008 um 17:46:37
 
inge schrieb am 05.08.2008 um 17:29:16:
Schulpflicht gilt nur für Einwohner, nicht für Bürger.
Kein Einwohner -> keine Schulpflicht.

Oder sollen alle Kinder weltweit in D schulpflichtig sein?

PS: Das ist ja auch der Grund, warum die "ichwillmeinkindzuhauseerziehen"er in's Ausland gehen. Da gilt dann nämlich anderes Recht und zu Hause selbst beschulen ist zB möglich.


Echt? Ich dachte, dass Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit zu Schulen gehen müssen, die auf

http://www.auslandsschulwesen.de/

aufgelistet sind. Nur mir fehlt irgendwie die Rechtsgrundlage. Deshalb habe ich das Thread gestartet.
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ryka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 05.08.2008 um 18:04:31
 
diid schrieb am 05.08.2008 um 17:46:37:
die auf

http://www.auslandsschulwesen.de/

aufgelistet sind. .


Das wäre überhaupt nicht machbar, da die deutschen Auslandsschulen sehr teuer sind und gerade binationale Ehen können sich vielfach nicht leisten, die Kinder auf eine deutsche Schule zu schicken.

Ryka


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Mono
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 05.08.2008 um 18:15:35
 
Auch handelt es sich bei diesen Auslandsschulen nicht um deutsche Schulen, sondern um Schulen in freier Trägerschaft (z. B. Schulvereine), die lediglich von Deutschland finanziell oder/und durch Entsendung von Lehrkräften unterstützt werden.

Mono
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oldie
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Antwort #5 - 18.09.2008 um 22:19:23
 
Hallo diid
Ich habe mal an Bundesverwaltungsamt
Referat II B 6
Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige gemailt. Frage mit Beispiel Türkei. Hier die Antwort:

Laut unserer Länderinformationsschrift "Türkei" (Stand: 09/07) wurde in der Türkei mit der Schulreform von 1997 die Schulpflicht von bisher fünf auf acht Jahre verlängert. Sie beginnt mit sechs Jahren und dauert in der Grundschule acht Jahre. Der Besuch der Grundschule ist für alle Kinder obligatorisch und in den staatlichen Schulen kostenlos. Unter der Aufsicht und Kontrolle des Ministeriums für Nationale Erziehung gibt es neben den staatlichen Grundschulen auch private Schulen, darunter Minderheitenschulen (z. B. griechische, jüdische und armenische Schulen) und eine Reihe von ausländischen Schulen.

Nach Abschluss der Pflichtschulzeit besteht die Möglichkeit, in einer Gymnasialausbildung die Zugangsberechtigung zur Universität oder zur Fachhochschule zu erwerben oder es kann unmittelbar eine betriebliche Berufsausbildung begonnen werden. Die Pflichtschulzeit an Gymnasien wurde 2005 von drei auf vier Jahre erhöht.

Es kommt also auf die Schulpflicht im Ausland an.

Gruß

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