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Nochmals. § 39 Nr. 3 und Nr. 6 AufenthV (Gelesen: 1.057 mal)
Franziskus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nochmals. § 39 Nr. 3 und Nr. 6 AufenthV
05.08.2008 um 15:35:16
 
Hallo zusammen,

über die im Betraff genannten Vorschriften wurde hier ja schon viel geschrieben und diskutiert. Ich hätte da mal ne kurze rechtliche Nachfrage zu den Begriffen:

§ 39 Nr. 3 AufenthV: meint "Schengen-Visum" nur ein von einer DEUTSCHEN Botschaft ausgestelltes Schengen-Visum? Oder fällt beispielsweise das von einer intalienischen Botschaft ausgestellte Visum unter diese Vorschrift?

§ 39 Nr. 6 AufenthV: Fällt unter "Aufenthaltstitel" auch das Schengen-Visum?

Beides gleichzeitig geht ja nach der Logig des Gesetzes nicht...

Danke für eure Hilfe
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Beppo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
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Antwort #1 - 06.08.2008 um 11:22:45
 
Hallo Franziskus,

der §39 Nr. 3 AufenthV verweist auf den §6 (1) Nr. 2 AufenthG, hier ist das Schengenvisum (von allen Mitgliedstaaten) gemeint, da sonst ein Schengenvisum anderer Staaten nicht anulliert werden kann oder auch eine Gebrauch eines erschlichenen Schengenvisums (z.B. Italien) nicht strafbar wäre.

Der § 39 Nr. 6 AufenthV spricht von Aufenthaltstitel anderer Schengenstaaten, also von AT i.S.d. Art. 1 SDÜ:

Aufenthaltstitel:
jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu zählen nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens oder eines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis;

Einfach gesagt, um einen schengenwirksamen Aufenthaltstitel anderer Schengenstaaten. Dabei ist nicht das Schengenvisum gemeint, da dieses im Artikel 11 SDÜ genauer definiert wird.

MfG
Beppo
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Franziskus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.08.2008 um 18:14:41
 
Hallo Beppo!

Vielen Dank für Deine Antwort!

Lg
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