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Verpflichtunserklärung einklagbar? (Gelesen: 1.678 mal)
kundu22
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01.08.2008 um 13:22:30
 
Hallo,

folgende Situation: Ich bin seit 5 Jahren mit einer Rumänin verheiratet. Vor 2 Jahren ist Ihr mitlerweile 12 jähriger Sohn aus erster Ehe zu uns nach Deutschland gekommen. Dazu musste ich eine Verpflichtungserklärung unterschreiben. Den Sohn aus erster Ehe habe ich nicht adoptiert. Außerdem lebt sein leiblicher Vater noch in RO (bezahlt keinerlei Unterhalt; lediglich in den Sommerferien kommt sein Sohn zu Ihm). Gemeinsame Kinder haben wir nicht.
Bis vor etwa einem halben Jahr war alles soweit o.K. Jetzt scheint unsere Ehe am Ende zu sein, aus verschiedenen Gründen auf die ich nicht näher eingehen möchte.
Meine Fragen:

1.) Im Falle der Trennung kann das Sozialamt mich belangen wegen Unterhaltsleistungen für das Kind? (Meine Frau hat keine feste Arbeit)

2.) Kann ich gegen die VE klagen?

3.) Wie lange ist die VE gültig?
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inge
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Antwort #1 - 01.08.2008 um 13:35:44
 
1. Eine Unterhaltsverpflichtung ggü dem Stiefkind dürfte vermutlich nur bestehen, wenn die VE noch gültig ist (s.u.)
2. Außer gegen schlechtes Wetter kann man gegen fast alles klagen.
3. Das ist der knifflige Teil Zwinkernd

Wenn auf der VE kein "Ende-Datum" drauf ist, gilt sie solange, bis sich der Aufenthaltszweck des davon begünstigten Ausländers ändert.
AE wurde vermutlich auf Basis §32 Abs 4 erteilt, weil der RO Vater immer noch auch das Sorgerecht hat? In dem Falle wäre die VE weiter gültig und du müsstest zahlen.
Meine MEINUNG!

EDIT
Interessantes zum Thema VE und "Glück gehabt" bzw "voll aufgelaufen" zB hier:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1216662155/26#26
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1216926958/2#2
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« Zuletzt geändert: 01.08.2008 um 13:46:52 von inge »  

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trixie
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Antwort #2 - 01.08.2008 um 13:42:53
 
kundu22 schrieb am 01.08.2008 um 13:22:30:
1.) Im Falle der Trennung kann das Sozialamt mich belangen wegen Unterhaltsleistungen für das Kind? (Meine Frau hat keine feste Arbeit)

Wegen Unterhaltszahlungen gegenüber dem Stiefkind kannst du nicht verklagt werden, gegenüber deiner Frau natürlich schon.

kundu22 schrieb am 01.08.2008 um 13:22:30:
2.) Kann ich gegen die VE klagen?

Klagen kann man fast gegen alles - außer gegen die Abschaffung des Dauerregens in Deutschland ; ob du damit Erfolg haben wirst, ist eine andere Sache. Die VE wurde ja zum Zweck abgegeben, dass im Falle eines Falles für den Staat keine Kosten entstehen bzw. diese wieder zurückgefordert werden können. Die Sozialbehörde (vermute mal es wird die ARGE sein), kann auch den Unterhalt vom leiblichen Vater einklagen. Nur dürfte der Erfolg wohl wesentlich geringer sein, als bei dir auf die Erfüllung der VE zu bestehen.

kundu22 schrieb am 01.08.2008 um 13:22:30:
3.) Wie lange ist die VE gültig?  

Solange bis sich der Aufenthaltszweck des Kindes ändert (z. B. er selber heiratet oder einen eigenständigen AT hat; spätestens mit 18 Jahren).


@inge
Dein EDIT kam meiner Stellungnahme zuvor.

inge schrieb am 01.08.2008 um 13:35:44:
AE wurde vermutlich auf Basis §32 Abs 4 erteilt,  

... dann wäre die VE nicht mehr einzufordern, weil es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, das Kind zurück in die Heimat zu schicken. (hatten wir das mit § 32 Abs. 4 nicht erst vor kurzem angeprochen?)

trixie
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kundu22
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Antwort #3 - 01.08.2008 um 13:50:53
 
Hallo,

erst einmal vielen Dank für Eure Antworten. Die VE hat kein Enddatum eingetragen. Die Aufenthaltsgenehmigung ist mitlerweile unbegrenzt gültig bei meinem Sohn. Die Ausländerbehörde erklärte mir, dies wäre normal, weil RO seit 01.01.2007 zur EU gehört.
Eine Sache ist mir noch eingefallen:
Die Unterschrift damals lief unter Zwang ab. Meine Frau drohte mir, mich sofort zu verlassen, fals ich nicht unterschreibe. Mit meinem Wissen von Heute hätte ich damals anders gehandelt.....

Könnte mir jemand sagen, wie die Erfolgsaussichten bei einer Klage gegen die VE sind?
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inge
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Antwort #4 - 01.08.2008 um 14:00:17
 
AUTSCH ... Zwinkernd
Sorry. EU -> RO glatt übersehen. Mea Culpa. Damit dürfte die VE hinfällig sein und du bist aus der Sache raus (außer Unterhalt für deine Frau, aber dass ist ne andere Geschichte)

Zitat:
Die Unterschrift damals lief unter Zwang ab. Meine Frau drohte mir, mich sofort zu verlassen, fals ich nicht unterschreibe.

Wäre RO nicht in der EU, sondern normales Drittland, wäre DAS allerdings völlig belanglos. Solange die ABH dich nicht "zwingt" ändert das nix an der Gültigkeit der VE.
Wie gesagt: Gut dass RO (jetzt) in der EU ist Zwinkernd
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kundu22
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Antwort #5 - 01.08.2008 um 14:11:11
 
Vielen Dank Inge für Deine positive Antwort. Eine Frage: Auf welcher Rechtsgrundlage ist der Sachverhalt so?

Kann noch jemand anderes diese Antwort/ Sachverhalt so bestätigen?-
Ich bin Euch/ Dir totall dankbar!!!!!!
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trixie
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Antwort #6 - 01.08.2008 um 14:17:42
 
kundu22 schrieb am 01.08.2008 um 14:11:11:
Auf welcher Rechtsgrundlage ist der Sachverhalt so?

Weil Mutter und Kind als EUle freizügigkeitsberechtigt sind, d. h. sie dürfen sich grundsätzlich in Deutschland aufhalten und werden nicht nach dem AufenthG sondern nach dem FreizügG/EU behandelt.

trixie
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