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Prüfung von trad. Scheidung vor Anerkennung der Ehe? Nachzug Kinder? (Gelesen: 5.120 mal)
hammba
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31.07.2008 um 10:41:30
 
Eine Frage für eine Freundin:
Sie hat im Februar einen Kenianer geheiratet. Inzwischen ist er hier und beide sind Eltern einer 1monatigen Tochter. Außerdem hat er zwei Jungen (7+9) in Kenia, die die beiden gerne nachholen würden nach D.
Voraussetzung für den Familiennachzug ist die Anerkennung der Ehe. Dafür verlangt das Standesamt noch die Überprüfung der traditionellen Scheidung der ebenfalls traditionell geschlossenen Ehe des kenianischen Partners. Diese Prüfung soll in München erfolgen.
Erste Frage: Welches Amt in München überprüft so etwas?
Kann man dort direkt nachfragen (das Standeamt gibt keine Auskunft). Zweite Frage: Hat der kenianische Ehepartner ein Recht auf Nachzug der beiden Jungen UNABHÄNGIG von der Anerkennung der Ehe? Er hat (noch) keine Arbeit hier, kümmert sich um das Kind.
Anders: Wie kann man den Zuzug der Jungen so zügig
wie möglich erreichen? Ich danke für Hinweise. Hammba
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Antwort #1 - 31.07.2008 um 10:46:08
 
hammba schrieb am 31.07.2008 um 10:41:30:
Erste Frage: Welches Amt in München überprüft so etwas? 

Der Präsident des Oberlandesgerichts. Alle Informationen findest Du hier: http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/zustand/verfahren/vf_Anerkennung_ausla...

hammba schrieb am 31.07.2008 um 10:41:30:
Kann man dort direkt nachfragen (das Standeamt gibt keine Auskunft).

Das lieben die Sachbearbeiter meist nicht, aber probieren kannst Du es ja.

hammba schrieb am 31.07.2008 um 10:41:30:
Hat der kenianische Ehepartner ein Recht auf
Nachzug der beiden Jungen UNABHÄNGIG von der Anerkennung
der Ehe?

Ich verstehe Dich so, dass der Kenianer bereits in Deutschland lebt und eine Aufenthaltserlaubnis hat. In diesem Fall kann er seine minderjährigen ledigen Kinder, für die er die Personensorge ausübt, nach Deutschland holen, unabhängig von der Ehe.
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Antwort #2 - 31.07.2008 um 10:56:56
 
tapir schrieb am 31.07.2008 um 10:46:08:
für die er die Personensorge ausübt

Das dürfte wohl der Grund für die Frage nach der Scheidung sein. Ohne Scheidung liegt sicherliche schon mal kein alleiniges Sorgerecht vor. Wie's nach der Scheidung aussieht -> kenianisches Recht.
Letztlich wird dann wieder zu sehen sein, ob ein Nachzug nach 32.3 (Anspruch) erfolgen kann, oder ob "nur" 32.4 (Ermessen) zum Tragen kommen kann.

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Antwort #3 - 31.07.2008 um 11:00:45
 
Jambo!

Wenn die Ehe in Kenia geschlossen wurde und die FZF beantragt wird, kann gleichzeitig die Prüfung der Heiratsurkunde angeregt werden. In Mombasa z. B. können beide Verfahren parallel laufen.

hammba schrieb am 31.07.2008 um 10:41:30:
Dafür verlangt das Standesamt noch die Überprüfung der traditionellen Scheidung der ebenfalls traditionell geschlossenen Ehe des kenianischen Partners


Welcher Familienstand steht denn in der Heiratsurkunde?

hammba schrieb am 31.07.2008 um 10:41:30:
Hat der kenianische Ehepartner ein Recht auf Nachzug der beiden Jungen UNABHÄNGIG von der Anerkennung der Ehe?

Dazu wäre i.d.R sowohl der gesichter LU und das alleinige Sorgerecht wichtig.

tapir schrieb am 31.07.2008 um 10:46:08:
Ich verstehe Dich so, dass der Kenianer bereits in Deutschland lebt und eine Aufenthaltserlaubnis hat. 

Dann wäre die Heiratsurkunde bereits geprüft worden.

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Antwort #4 - 31.07.2008 um 11:12:28
 
Danke für die superschnellen Antworten.
Ja, die Heiratsurkunde ist schon mal geprüft, jetzt wird aber wohl zur Anerkennung hier noch die Überprüfung der Beurkundung der traditionellen Scheidung verlangt.
Ja, er hat das alleinige Sorgerecht für beide Jungen.
Das FZF Verfahren in Kenia läuft. Die Zustimmung der dt. Ausländerbehörde steht noch aus, und dafür wie gesagt verlangt das Standesamt jetzt ...so.o.
Wenn ich es richtig verstanden habe, besteht ein von der Anerkennung Ehe unabhängiges Recht auf Kindesnachzug?? Das aber ist vom gesicherten Lebensunterhalt abhängig? Muss der von dem kenianischen Partner selbst erwirtschaftet werden oder reciht ein Familieneinkommen? Geht das mit einer VE?
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Antwort #5 - 31.07.2008 um 11:13:36
 
Zitat:
Dann wäre die Heiratsurkunde bereits geprüft worden.

Nicht wenn die Heirat zB in Dänemark erfolgte.
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Antwort #6 - 31.07.2008 um 11:24:20
 
inge schrieb am 31.07.2008 um 11:13:36:
Nicht wenn die Heirat zB in Dänemark erfolgte.

... dann hätte er - sofern der Familienstand mit geschieden angeben wurde - sein Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk vorlegen müssen. 

@ hammba

In welchem Land wurde die Ehe geschlossen?

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Antwort #7 - 31.07.2008 um 11:26:03
 
Super, es wird immer komplizierter:
Das OLG sagt wohl, dass sie zwar die traditionelle Ehe ohne Urkunden anerkennen, eine traditionelle Scheidung (2002) aber offiziell beurkundet werden muss. Die Versicherung des örtlichen Chiefs reicht nicht aus. Ich frage mich, wie soll das logisch überhaupt gehen? Eine nicht offiziell geschlossene Ehe muss offiziell beurkundet geschieden werden? V.a., weil die Dt. Botschaft in Nairobi alle Urkunden ja schon zur FZF des Ehemannes überprüft und "genehmigt" hat. Lt Auskunft des örtlichen Standesamtes hat es wohl im OLG einen Personalwechsel gegebeen, der die Verständigung schwieriger macht. ????
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Antwort #8 - 31.07.2008 um 11:27:06
 
Zitat:
sein Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk vorlegen müssen.

Ist das neu?
Als ich beim letzten Mal nachgeschut habe, war (bei nicht Vorhandensein des Dokuments) auch eine eidesstattliche (oder dem dänischen Äquivalent) Versicherung über den Familienstand möglich. Mit "ich gebe mein Ehrenwort" gibt sich das dt. Standesamt aber mW nur dann zufrieden, wenn wirklich keine anderen Möglichkeiten mehr vorhanden sind.
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Antwort #9 - 31.07.2008 um 11:27:12
 
Die Ehe wurde in Kenia geschlossen.
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Antwort #10 - 31.07.2008 um 11:30:59
 
Legt das OLG ggfs strengere Maßstäbe an, weil es hier den Einfluß auf das Sorgerecht gibt? Bei Kindeswohl etc wird ja immer etwas genauer hingesehen als bei "nur" zwei Erwachsenen.

Spielt eh keine Rolle. Was das OLG will, ist Gottes Wort Zwinkernd
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Antwort #11 - 31.07.2008 um 11:38:13
 
hammba schrieb am 31.07.2008 um 11:12:28:
Wenn ich es richtig verstanden habe, besteht ein von der Anerkennung Ehe unabhängiges Recht auf Kindesnachzug??  


Aufgrund des deutschen Kindes ja! Da er das alleinige Sorgerecht hat wäre auch fehlenden LU kein Nachzugshinderniss der anderen beiden Kinder.

hammba schrieb am 31.07.2008 um 11:12:28:
Geht das mit einer VE?  

In letzter Zeit hatte wir einige ähnlicher Fälle. Die VE dürfte in dieser Konstellation nicht gefordert werden.

Die Aussage des OLG kann ich nicht nachvollziehen. Durch das Prüfverfahren sind ja sämtliche Ehehindernisse geprüft worden, mit dem Ergebnis, dass der Heirat keine Ehehindernisse im Weg stehen.

inge schrieb am 31.07.2008 um 11:27:06:
Ist das neu?

Nö! Mag vielleicht bei einzelnen Standesämtern unterschiedlich sein.

inge schrieb am 31.07.2008 um 11:27:06:
Als ich beim letzten Mal nachgeschut habe, war (bei nicht Vorhandensein des Dokuments) auch eine eidesstattliche (oder dem dänischen Äquivalent) Versicherung über den Familienstand möglich.

Bei welchem Standesamt?

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Antwort #12 - 31.07.2008 um 11:55:28
 
Stopp mal eben.

Die geschiedene Ehe - waren da beide Partner Kenianer?
Falls ja, hat der OLG-Präsident gar nichts zu melden: Art. 7 § 1 Abs. 1 S. 2 FamRÄndG - so genannte "Heimatstaatentscheidungen" kann jede Behörde in jedem Verfahren nach eigenem Ermessen anerkennen, es bedarf nicht der Entscheidung des OLG-Präsidenten! Ggf. mal die Standesbeamtin impfen, sie scheint ja gutwillig zu sein.
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Antwort #13 - 31.07.2008 um 14:03:28
 
Danke für die Tipps.
Ja, bei der geschiedenen Ehe waren beide Partner ken. Staatsangehörige. Das mit der Heimatsstaatsentscheidung gebe ich gleich mal weiter.
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Antwort #14 - 31.07.2008 um 14:24:16
 
hammba schrieb am 31.07.2008 um 14:03:28:
Ja, bei der geschiedenen Ehe waren beide Partner ken. Staatsangehörige.  


Was heißt sie "waren ken.Staatsbürger" (wäre Vergangenheit), oder sind sie es jetzt immer noch?

Wie lange lebt die Ehefrau schon in Deutschland?
Welche Staatsangehörigkeit das gemeinsame Kind?

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