tapir schrieb am 30.07.2008 um 23:22:09:Meines Wissens gibt es eine Weisung des AA bereits von Oktober 2007, dass ggf. ein Gespräch in deutscher Sprache in der Vertretung zu ermöglichen ist, wir haben hier auch schon häufiger im Forum von Fällen gelesen, in denen das erfolgt ist.
ja, wenn kein
GI vorhanden. Sonst nur im Rahmen der Antragsabgabe (Offenkundigkeit der Sprachkenntnisse, kein Test).
thom schrieb am 30.07.2008 um 23:51:58:Bundesregierung 05/08 u.a. auch dazu: "Die Auslandsvertretun- gen sind angewiesen, Visumanträge zum Ehegattennachzug auch bei fehlen- dem Sprachzertifikat oder gleichwertigem Sprachnachweis anzunehmen und den Antragstellern die persönliche Vorsprache zu ermöglichen, damit sie etwaige gesetzliche Ausnahmen vom Sprachnachweis oder die Offenkundig- keit ihrer Deutschkenntnisse geltend machen können.
ja klar: ohne persönliche Vorsprache wird der Antrag ja erst Recht nicht angenommen... Also hat der Antragsteller schon seine Möglichkeiten.
Zitat:Die Zurückweisung eines Visumantrags wegen unvollständiger antragsbegründender Unterlagen in dem Fall, dass der Antragsteller auf der Antragsannahme besteht, ist nach allge- meiner Erlasslage des Auswärtigen Amts unzulässig.
zulässig ist es nach Ansicht der einschlägigen Stellen aber, den Antrag sofort abzulehnen.
Zitat:Damit soll für den An- tragsteller auch die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen eine Visumversagung, insbesondere zur Geltendmachung etwaiger Befreiungstat- bestände von Erteilungsvoraussetzungen, sichergestellt werden."
an Zynismus nicht zu überbieten: was bleibt dem Antragsteller nach der sofortigen (oder zumindest schnellen) Antragsablehnung sonst auch übrig? Bestenfalls noch Remo, sonst Geltendmachung der Rechte am VG Berlin...
Muleta