Grundsätzlich gelten die Voraussetzungen des § 9
AufenthG (bitte Button "Gesetze" klicken, dann "Aufenthaltsgesetz", dann scrollen bis zum entsprechenden §) für alle diejenigen "Fallkonstellationen, die nicht nachfolgend genannt werden. (Ggf. ist auch der Daueraufenthalt-EG gemäß §§ 9a-c
AufenthG möglich)
Für ausländische Ehegatten von Deutschen ist nach drei Jahren rechtmäßig in Deutschland in familiärer Gemeinschaft geführter Ehe, dann wenn der Lebensunterhalt des ausländischen Partners gesichert ist (durch eigene Einkünfte, solche des deutschen Partners oder beider Partner) die erfolgreiche Beantragung einer Niederlassungserlaubnis möglich (siehe § 28 (2) AufenthG)
Für Ausländer die eine Flüchtlingsanerkennung haben, die als Folge dessen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (1) oder 25 (2)
AufenthG besitzen, gibt es, wenn kein Widerrufsverfahren durch das
BAMF eingeleitet wurde, gemäß § 26 (3) nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis. -
Für alle anderen Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des
AufenthG (u.a. §§ 23 (1), 23 a, 25 (3), 25 (4), 25 (5)) ist nach sieben bzw. acht Jahren rechtmäßigem bzw. anrechenbarem Aufenthalt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 (4)
AufenthG möglich.
Genaueres könnte man nur bezogen auf einen konkreten Fall sagen, dazu wären aber mehr (fallbezogene) Informationen nötig.
=schweitzer=