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Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung? (Gelesen: 1.224 mal)
Knoppers
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Beiträge: 12

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Algerisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung?
30.07.2008 um 13:42:30
 
Nach wie vielen jahren bekommt man eigendlich die Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung und unter welchen voraussetzungen ?Vielen Dank im voraus !
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Mick
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immer lächeln ;)


Beiträge: 12.932

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Nordrhein-Westfalen
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 30.07.2008 um 13:45:33
 
Hoi,

kommt drauf an, warum und womit (welcher Aufenthalts-
titel) man derzeit hier ist.

Ggf. mal in die §§ 9, 28 II, 26 IV AufenthG schauen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung?
Antwort #2 - 30.07.2008 um 13:52:54
 
Grundsätzlich gelten die Voraussetzungen des § 9 AufenthG (bitte Button "Gesetze" klicken, dann "Aufenthaltsgesetz", dann scrollen bis zum entsprechenden §) für alle diejenigen "Fallkonstellationen, die nicht nachfolgend genannt werden. (Ggf. ist auch der Daueraufenthalt-EG gemäß §§ 9a-c AufenthG möglich)

Für ausländische Ehegatten von Deutschen ist nach drei Jahren rechtmäßig in Deutschland in familiärer Gemeinschaft geführter Ehe, dann wenn der Lebensunterhalt des ausländischen Partners gesichert ist (durch eigene Einkünfte, solche des deutschen Partners oder beider Partner) die erfolgreiche Beantragung einer Niederlassungserlaubnis möglich (siehe § 28 (2) AufenthG)

Für Ausländer die eine Flüchtlingsanerkennung haben, die als Folge dessen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (1) oder 25 (2) AufenthG besitzen, gibt es, wenn kein Widerrufsverfahren durch das BAMF eingeleitet wurde, gemäß § 26 (3) nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis. -

Für alle anderen Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des AufenthG (u.a. §§ 23 (1), 23 a, 25 (3), 25 (4), 25 (5)) ist nach sieben bzw. acht Jahren rechtmäßigem bzw. anrechenbarem Aufenthalt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 (4) AufenthG möglich.

Genaueres könnte man nur bezogen auf einen konkreten Fall sagen, dazu wären aber mehr (fallbezogene) Informationen nötig.

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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