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Litauerin heiratet Bosniake = Arbeitserlaubnis ? (Gelesen: 4.650 mal)
Judita
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29.07.2008 um 14:34:58
 
  Könnte mir vieleicht jemanden sagen , ob ich nach dem Heirat mit mein Freund ( er hat einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a , ich Litauische Stadtsangehörigkeit ) eine Arbeitserlaubnis bekommen werde und wie lange der gültig sein wird ?
   Danke im Voraus.
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schweitzer
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Antwort #1 - 29.07.2008 um 14:48:44
 
Hallo Judita,

als Litauerin unterliegst Du normalerweise der eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit. Aufgrund der Meistbegünstigungsklausel im § 11 des Freizügigkeitsgesetzes gilt für Dich nach der Heirat Deines bosnischen Freundes aber auch die Bestimmung des § 29 (5) Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Dieser lautet:

Zitat:
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

   1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist


Da Du als EU-Bürgerin nicht schlechter gestellt werden darfst als Ausländer aus Drittstaaten, für die das AufenthG gilt würde also gelten: Soweit Dein Ehemann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, soweit wärest Du das nach Eurer Hochzeit auch.

Bei einer AE nach § 104a sollten da die Voraussetzungen eigentlich gut sein ...

=schweitzer=
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Judita
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Antwort #2 - 30.07.2008 um 12:05:18
 
Vielen Dank für die Schnelle Antwort Herr , Schweitzer .
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Judita
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Antwort #3 - 06.08.2008 um 21:26:16
 
Im Aufenthaltstitel meines Freundes sind zwei punkte vermerkt :
     1. Erwerbstätigkeit ist erlaubt .
     2. Familiennachzug ist nicht erlaubt .
Kann die Agentur für Arbeit verweigern nach der Hochzeit wegen der zweite punkt mir eine Arbeitserlaubnis zu erteilen ?
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trixie
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Antwort #4 - 07.08.2008 um 09:51:31
 
Judita schrieb am 06.08.2008 um 21:26:16:
Kann die Agentur für Arbeit verweigern nach der Hochzeit wegen der zweite punkt mir eine Arbeitserlaubnis zu erteilen ?


Nein! Den entsprechenden Hinweis auf deine Frage hat dir schweitzer schon geschrieben.

trixie
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Judita
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Antwort #5 - 11.11.2008 um 23:07:46
 

Hallo , an alle !

Was sollte ich nach dem Hochzeit zu erst tuhen ? Zu Agentur für Arbeit gehen und ein Arbeitserlaubnis Eu beantragen ? Könnte es sein das ich erst eine Arbeitstelle vorweisen muß und die ganzen Unterlagen von dem zukünftigen Arbeitgeber ausgefüllt muß...
Und wie ist mit Aufenhaltskarte ? Sollte ich sie auch beantragen ?

Danke !
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Judita
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Antwort #6 - 27.01.2009 um 12:38:12
 
    Hallo , liebes i4a-team!

Vielen Dank für Ihre hervoragende Beratung. Letzte Woche haben wir geheiratet und gestern waren wir bei Agentur für Arbeit. Ich habe einen Arbeitsberechtigung Eu bekommen! Freue mich sehr. Smiley

Die Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit hat mir noch gesagt das ich eine Visum bekommen werde und für mein Mann im gegental zu mir die Hochzeit hat nachteile weil er jetzt ein Ehemann eine Eu Bürgerin ist und sein Aufenthaltsgenehmigung wird nicht mehr verlängert (gültig bis 2010), sondern er bekommt eine so genannte Visum Eu. Stimmt das überhaupt?

Wie ich weiss im BRD zu leben brauche ich keine Visum , dafür habe ich einen Freizügigkeits Bescheinigung.
Danke im voraus.
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Antwort #7 - 27.01.2009 um 13:17:41
 
Judita schrieb am 27.01.2009 um 12:38:12:
Letzte Woche haben wir geheiratet


Hetzlichen Glückwunsch, Judita, zur Hochzeit:  :hochzeit: !!!

Judita schrieb am 27.01.2009 um 12:38:12:
und für mein Mann im gegental zu mir die Hochzeit hat nachteile weil er jetzt ein Ehemann eine Eu Bürgerin ist


Wenn das wirklich so gesagt worden ist, dann ist das, mit Verlaub, nicht korrekt. -

Dein Mann genießt als Ehemann einer durch die Arbeitsberechtigung-EU nunmehr in Deutschland vollständig freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin das abgeleitete Freizügigkeitsrecht eines Ehegatten einer EU - Bürgerin mit allen daraus folgenden Rechten. - Damit sind keinerlei Nachteile verbunden. (Im Übrigen gilt für ihn nunmehr auch die Meistbegünstigungsklausel nach § 11 FreizügG.)

Judita schrieb am 27.01.2009 um 12:38:12:
sein Aufenthaltsgenehmigung wird nicht mehr verlängert (gültig bis 2010), sondern er bekommt eine so genannte Visum Eu. Stimmt das überhaupt?


Die Aufenthaltserlaubnis die er bisher hatte (nach § 104a AufenthG, wenn ich mich richtig erinnere, wird nun in der Tat nicht mehr verlängert. - Er wird eine Aufenthaltskarte gemäß § 5 (2) FreizügG EU erhalten.

Wendet Euch an Eure ABH - ein Risiko besteht nicht, und noch einmal: Nachteile hat er überhaupt keine!

Euch beiden viel Glück!

=schweitzer=

P.S.: - Für Dich reicht natürlich die Freizügigkeitsbescheinigung - wenn Du später die entsprechende Voraufenthaltszeit nachweisen kannst, erhältst Du das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG.
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« Zuletzt geändert: 27.01.2009 um 13:31:51 von schweitzer »  

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Antwort #8 - 27.01.2009 um 15:24:41
 
   
    Herzliches Dank Smiley für die Wünsche und das schnelle Antwort Herr , Schweizer!

    Kann dann mein Mann mit sein Bosnichem Pass und die Aufenhaltskarte Eu auch auser Schengen Raum Visa frei verreisen ?

    Wie sieht sie aus ?
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Antwort #9 - 27.01.2009 um 16:37:59
 
Judita schrieb am 27.01.2009 um 15:24:41:
Kann dann mein Mann mit sein Bosnichem Pass und die Aufenhaltskarte EU auch auser Schengen Raum Visa frei verreisen ?


IMHO nicht. - Im Zweifel bitte bei der Botschaft des Landes nachfragen, in das verreist werden soll.

Judita schrieb am 27.01.2009 um 15:24:41:
Wie sieht sie aus ?  


Schau bitte Vor- und Rückseite
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