ronny schrieb am 29.07.2008 um 14:39:17:Ich sehe da keinerlei Berührungspunkte zum deutschen Personenstandsrecht.
Ebensowenig sehe ich einen Weg das Amtsgericht mit der Angelegenheit zu befassen. Auf welcher Rechtsgrundlage denn?
Ich dachte, es ginge darum, wer als Vater des von der Frau des
TS geborenen Kindes in die Geburtsurkunde eingetragen wird, siehe hier:
dodo11 schrieb am 29.07.2008 um 13:27:28:erst nach dem Geburt unseres Kindes wurde mir beim Standesamtgesagt, dass die Eheschliessung einer Anerkennung unterliegt.
Da dies wegen erfolgter Anerkennung jetzt nicht mehr streitig zu sein scheint, gilt:
Eduard schrieb am 29.07.2008 um 14:57:51:Wenn nun eine andere Behörde (Einwohnermeldeamt) Eure Ehe nicht anerkennt, dann müßt Ihr Euch mit dieser Behörde streiten, unter Umständen vor Gericht. Vorzulegende Beweise: Heiratsurkunde mit Apostille und Übersetzung, siehe oben.
Wobei ich das hier
Eduard schrieb am 29.07.2008 um 14:57:51:Ein Problem sehe ich darin, dass Du mit der Abgabe einer Vaterschaftsanerkennung möglicherweise "zugegeben" hast, dass Du gar nicht verheiratet bist.
nicht so sehen würde: Personenstandsrechtliche Tatsachen sind von Behörden und Gerichten stets von Amts wegen zu prüfen und können durch "Zugeständnis" begründet werden.
ronny schrieb am 29.07.2008 um 14:39:17:Jede Stelle, die mit der Vorlage dieser Urkunde befasst wird, hat diese nach ihrer eigenenfreien Beweiswürdigung anzuerkennen oder nicht. Die Apostille ist ja gerade keine die Beweisfiktion auslösende Amtshandlung (=Legalisation) eines deutschen Konsularbeamten nach dem KonsG, welche eine solche Beweislast auslösen würde, sondern lediglich die innerstaatliche (vorliegend israelische) Echtheitsbestätigung einer Unterschrift und eines Dienstsiegels , mehr aber auch nicht
Hast Du hierfür eine Quelle? Ich habe nur eine für die gegenteilige Auffassung: OLG Zweibrücken vom 09.12.2003, 5 UF 110/03:
"Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nach §§ 415, 417, 418 ZPO gilt auch für ausländische Urkunden, sofern deren Echtheit feststeht." Eduard schrieb am 29.07.2008 um 14:42:15:Nach Ablauf von 3 Monaten käme wohl eine Untätigkeitsklage in Frage, im Rahmen eines solchen Verfahrens müßte die Beamtin zumindest erklären, worauf sie überhaupt ihre Zweifel stützt.
Nein, im Personenstandsrecht gilt diese Frist nicht, es gibt ein besonderes Verfahren vor den ordentlichen Gerichten (§§ 45 ff. PStG)