trixie schrieb am 31.07.2008 um 19:01:36:Diese Pflicht besteht auch nicht bei Deutschen, die im Ausland geheiratet haben.
Ja. Äh. Ich verstehe die Relevanz nicht. Worum es mir ging: Kostenschulder für die Kosten einer Amtshandlung iat in der Regel derjenige, der zu einer Amtshandlung Anlaß gegeben hat. Damit wird in den diversen Merkblättern gerechtfertigt, dass im Zusammenhang mit Eheschließungen oder
FZF die Kosten der Überprüfung durch den Antragsteller zu tragen sind (was ich persönlich für fragwürdig halte, aber nun ja).
So ein Fall liegt hier
nicht vor, ein Familienbuch wurde nicht beantragt bzw. könnte der
TS jederzeit von dem Antrag zurücktreten, insbesondere da keine Rechtspflicht besteht, ein
FB anlegen zu lassen. (Kommt natürlich darauf an, wie man "Anlaß geben" auslegt, vielleicht reicht ja schon die Tatsache aus, daß man ein Kind bekommen hat.)
Zitat:Der Vergleich hinkt etwas. Beim Antrag zum Mutterschaftsgeld hat die Krankenkasse bereits eine Bestätigung der Schwangerschaft und des voraussichtlichen Entbindungstermin. Die Glaubhaftmachung basiert also aufgrund eines "amtlichen" Befundes/Schreibens und nicht auf der Aussage der werdenden Mutter. Denn ohne diesen Nachweis gibt es kein Mutterschaftsgeld, auch wenn die werdende Mutter mit sichtbaren Bauch bei der Krankenkasse persönlich vorspricht.
Stimmt. Äh. Schon wieder verstehe ich die Relevanz nicht. Mir ging es nicht darum, dass man ohne vorgelegte Beweise nicht zu seinem Recht kommt, sondern um die Behauptung der Standesbeamten "solange Sie Ihre Ehe (mir) nicht beweisen können, sind Sie in D nicht verheiratet" = "solange Sie Ihre Schwangerschaft nicht beweisen können, sind Sie in D nicht schwanger".
Lassen wir das mit der Schwangerschaft. Auch wenn sämtliche Heiratsurkunden und Registereinträge verbrannt sind, ist der
TS dennoch nach deutschem Recht verheiratet.
(Indirekter Beweis: was wäre, wenn er ein weiteres mal heiraten will? Na also.) Er kann es nur ohne die Urkunden nicht
beweisen. Sobald er es aber irgendwie glaubhaft machen kann, treten die Rechtswirkungen auch in der Praxis ein.
Muss man wirklich Philosophie studiert haben, um den Unterschied zu verstehen zwischen einer Tatsache und dem Mittel, mit dem die Wahrheit dieser Tatsache bewiesen werden soll?
Eine Scheidung im Ausland ist natürlich genau der entgegengesetzte Fall - sie entfaltet Rechtswirkung in D nur nach ihrer Anerkennung durch deutsche Behörden. Vielleicht verwechselt die Standesbeamtin da einfach etwas, ich zitiere noch mal den
TS:
Zitat:erst nach dem Geburt unseres Kindes wurde mir beim Standesamt gesagt, dass die Eheschliessung einer Anerkennung unterliegt. Ansonsten sind wird in D als unverheiratet zu betrachten.
Liebe
TS, warum laßt Ihr Euch das nicht einfach schriftlich geben und heiratet in D nochmal?
Eduard