dodo11 schrieb am 29.07.2008 um 21:33:11:aber Leute warum in Ramalla?
Weil da Leute sitzen, die richtig arabisch können (im Gegensatz anscheinend zu Tel Aviv). Mach Dir deswegen keinen Kopf. In der Tat hätte man's genausogut nach Kairo schicken können. Ich nehme einfach an, dass die "Beziehungen" zwischen den deutschen Vertretungen in Tel Aviv und Ramallah etwas enger sind.
ronny schrieb am 29.07.2008 um 14:39:17:Jede Stelle, die mit der Vorlage dieser Urkunde befasst wird, hat diese nach ihrer eigenenfreien Beweiswürdigung anzuerkennen oder nicht. Die Apostille ist ja gerade keine die Beweisfiktion auslösende Amtshandlung (=Legalisation) eines deutschen Konsularbeamten nach dem KonsG, welche eine solche Beweislast auslösen würde, sondern lediglich die innerstaatliche (vorliegend israelische) Echtheitsbestätigung einer Unterschrift und eines Dienstsiegels , mehr aber auch nicht
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ronny schrieb am 29.07.2008 um 15:49:44:M.E. legt das der § 438 ZPO fest.
Bisher lese ich den so, dass grundsätzlich jede ausl. öffentliche Urkunde der freien Beweiswürdigung unterliegt(Abs. 1) und durch die Legalisation (und eben nur die )durch einen deutschen Konsularbeamten ein Beweis der Echtheit vorliegt.
Eine vergleichbare Regelung für Apostillen kenne ich nicht.
ronny schrieb am 29.07.2008 um 18:51:18:Das Haager Übereinkommen regelt nur die Förmlichkeit der Echtheitsbestätigung (durch eine ausl. Behörde aus deutscher Sicht) einer Unterschrift und ggf. eines Dienstsiegels.
Wenn der deutsche Gesetzgeber eine Beweisfiktion wie in dem zitierten § 438 ZPO eintreten lassen wollte, hätte er nachdem das Abkommen für DE seit dem 13.02.1966 in Kraft getreten ist , ausreichend Zeit gehabt seine ZPO zu ändern.
Hat er aber nichtalso gilt das dort im Absatz 2 genannte nur für durch einen deutschen Konsularbeamten legalisierte Urkunden.
Da kommt jetzt einiges durcheinander. § 438 ZPO trägt die amtliche Überschrift "Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden" und er befasst sich auch nur mit der Frage der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden. Eine Urkunde ist dann echt, wenn sie von demjenigen herrührt, den sie als Aussteller erkennen lässt. § 438 Abs. 1 ZPO bestimmt sinngemäß, dass die Frage der Echtheit der freien Beweiswürdigung unterfällt. § 438 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass die Legalisation den Beweis der Echtheit erbringt. Das Haager Apostille-Übk. schließlich schafft das Erfordernis der Legalisation im Verhältnis zu den Vertragsstaaten, deren Beitritt Deutschland nicht widersprochen hat, ab. Das Apostille-Übk. ist durch Zustimmungsgesetz in Bundesrecht transformiert worden und ist sowohl lex posterior als auch lex specialis zu § 438 ZPO. Eine Änderung der ZPO war daher nicht veranlasst.
Weder § 438 ZPO noch das Haager Apostille-Übk. befassen sich mit Fragen der inhaltlichen Richtigkeit ausländischer öffentlicher Urkunden. Diese Fragen behandeln die §§ 415 ff. ZPO. Diese Vorschriften differenzieren nicht zwischen ausländischen und inländischen öffentlichen Urkunden. Daher gelten die dort aufgestellten Beweisregeln auch für ausländische öffentliche Urkunden, deren Echtheit feststeht. Ob sich die Echtheit aus einer freien Beweiswürdigung (§ 438 Abs. 1 ZPO), aus einer Legalisation (§ 438 Abs. 2 ZPO iVm dem KonsularG) oder aus einer Apostille (Haager Apostille-Übk.) ergibt, ist insoweit gleichgültig. Eine Beweislastumkehr mag sich ergeben, falls feststehen sollte, dass es im Ursprungsstaat der Urkunde gravierende Probleme im Urkundenwesen gibt (die aber ja merkwürdigerweise nicht dazu geführt haben dürfen, dass das AA die Legalisation insgesamt einstellt). Davon kann bei Israel keine Rede sein.
ronny schrieb am 29.07.2008 um 20:33:01:Inhaltliche Überprüfung einer Urkunde aus einem Apostille-Staat ist durchaus zulässig.
Das ist natürlich richtig. Doch trägt die materielle Beweislast für die inhaltliche Unrichtigkeit einer unstreitig echten Urkunde stets derjenige, der die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit aufstellt.
petit_canard schrieb am 30.07.2008 um 19:49:44:Stell dir doch mal folgendes einfaches Beispiel vor: A aus Land XX heiratet in Deutschland B. Während eines Urlaubs in seinem Heimatland, wo die Tatsache seiner in Deutschland geschlossenen Ehe nicht bekannt ist, schließt er dort mit C die Ehe. Die Gesetze von XX bestimmen, dass eine bereits bestehende Ehe ein Hindernis für eine zweite Eheschließung ist und dass eine bigamisch geschlossene Ehe nichtig ist. Da seine deutsche Ehe aber in XX nicht bekannt ist, erhält er eine Eheurkunde, lässt diese apostillieren und seine Frau C beantragt die Familienzusammenführung. Und, hat C einen Anspruch auf FZ?
Nein, weil eine Mehrehe nicht dem Schutz von Art. 6
GG unterfällt und daher nicht zur
FZF berechtigt. Das hat aber nichts mit der Urkundenrichtigkeit zu tun.