Bevor ich inhaltlich einsteige: deine Beiträge würden sich leichter lesen, wären sie mit weniger Ausrufezeichen gespickt...
Zur Sache: Da du den Anwalt für seine Arbeit bezahlen musst, würde ich an deiner Stelle schon drauf drängen, über alle seine Schritte informiert zu werden. Dazu gehört zum einen, dass er dir sämtliche Korrespondenz zur Kenntnis gibt! Sprich: Verlange von ihm, dass er dir die bisherigen Schreiben komplett und auch alle künftigen in Kopie gibt. Wenn du alles in Ruhe gelesen hast und Fragen zu seinen Schritten hast, dann frag ihn nach der Begründung.
Übrigens: Hat dein Mann den Anwalt eigentlich bevollmächtigt? Wenn nein, müsste die Arbeit des Anwalts schon daran scheitern, dass er überhaupt nicht berechtigt ist, für deinen Mann tätig zu werden.
Zum Visumantrag: Nein, dieser ist NICHT automatisch als Befristungsantrag zu werten, da Empfänger des Visumantrags die Botschaft, Empfänger des Befristungsantrags aber die
ABH, die die Ausweisung verfügt hat, ist! Dein Anwalt sollte dir aber mit "ja" oder "nein" ziemlich schnell beantworten können, ob der Befristungsantrag gestellt wurde oder nicht.
Wenn die durch den Befristungsbescheid bestimmte
Einreisesperre abgelaufen ist, dann kann das Visumverfahren weiterlaufen. Aufgrund der Verurteilung zu einer Haftstrafe von über 3 Jahren könnte die Botschaft auf den Gedanken kommen, dass damit ein Ausweisungsgrund erfüllt ist. Um damit eine Ablehnung begründen zu können, müsste dein Mann jedoch weitere Straftaten begangen haben, vor Ausreise in Deutschland, aber auch nach Ausreise in seinem Heimatland, quasi als "Wiederholungstäter", von dem eine "Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ausgeht. Gegebenenfalls verlangt die Botschaft also ein Führungszeugnis. War dein Mann ansonsten gesetzestreu, kann die eine Verurteilung zu über 3 Jahren die Visumerteilung nicht verhindern.
Schließlich solltest du unbedingt klären, ob nun noch 8 Monate abzusitzen sind oder nicht. Denn 8 Monate Haft bedeuten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nach Einreise nicht geführt werden kann, der Zweck des Visums "zur Familienzusammenführung" also gar nicht erfüllt werden könnte. Mit diesem Grund kann (muss aber nicht) die Visumerteilung abgelehnt werden.