shabaniboo schrieb am 29.07.2008 um 13:05:45:wieso soll er dann den Antrag stellen auf Bewährung
Befristung der Einreisesperre! Das hat mit dem Knastr etc nur mittelbar was zu tun.
Wenn jemand abgeschoben wird, darf er NIE wieder nach D!
Außer ... er stellt einen Antrag auf Befristung der
Einreisesperre. Die Dauer der Befristung hängt von den Gründen der Abschiebung ab ("nur" illegal in D ist zB besser als wegen 20 kg Heroin) und davon welche Gründe es für die Wiederkehr gibt. Da ist zB "Neuschwanstein besuchen" deutlich schelchter asl "mit deutscher Frau in D leben wollen".
Die Regelbefristung nach Abschiebung nach §53 (dürfte bei euch wohl so sein) ist in Niedersachsen zB 12 Jahre. Verkürzte Frist wegen Familie (besonderer Ausweisungsschutz) zB 8 Jahre. IM EINZELFALL (also nach genauer Prüfung aller Umstände, sowie Befragung von Jehova) ggfs auch noch kürzer.
NACHTRACH:
Zitat:§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten.
= NIE WIEDER
Zitat:Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt.
Wenn Sperre, dann kein Visum!
Zitat:Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise.
Aha! Hier also die Abhilfe: Antrag stellen auf Befristung!