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Hilfe für Einreise meiner in Istanbul geborenen Tochter (Gelesen: 5.003 mal)
Einbeck
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Antwort #15 - 28.07.2008 um 14:19:22
 
Hi,
wegen Tipp/Empfehlung deutsches Meldeamt: bitte nicht vergessen, das Kind ist und lebt  in der Türkei, da ist kein deutsches Meldeamt oder Bürgerbüro zuständig um deutsche Ausweisdokumente auszustellen.
Um in Deutschland angemeldet werden zu können, sollte sich die Person auch in Deutschland befinden.
Die örtliche Zuständigkeit liegt ganz alleine bei der Botschaft/Konsul.
Passbehörde ist das GK, bitte nicht vergessen.....

Klartext:
Solange im Ausland lebend, keine örtliche Zuständigkeit gegeben ist, stellt keine innerdeutsche Behörde ein Pass- oder Ausweisdokument aus.

Das Kind wurde in Istanbul geboren, schon beim Konsulat eine Geburtsanzeige oder Namenserklärung abgegeben?

Zum Problem?
Das liegt meines Erachtens dort, das viele von uns Deutschen eingebürgerte Türken "gemogelt" haben, sich nach Einbürgerung den türkischen Pass haben zurückgeben lassen.

Nur man beachte, wer nach erfolgter Einbürgerung  seine alte Staatsangehörigkeit oder eine andere Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag (wieder) erwirbt und das ist der Fall, wenn man sich den türk. Pass wiedergeben lässt, ja dann ist die gerade erworbene Deutsche StA. wieder weg. Verlustgrund für die deutsche StA.

Leider haben dies wohl zehntausende türk. StA. gemacht, daher ist die Botschaft/Konsulat sehr sehr gründlich und sensitiv.....

@defne08 scheinbar hast Du auch noch einen türkischen Pass.

So @defne08,
es wäre also wichtig zu wissen, ob Du unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert wurdest.
Dies sollte so passiert sein, da Du ja bei Einbürgerung die türk. StA noch hattest und wegen nicht geleisteten Wehrdienstes nicht abgeben konntest.....

Evtl. kann die Einbürgerungsbehörde diesen Sachverhalt bestätigen und Dir eine Bescheinigung über die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit ausstellen.

Evtl. kannst Du ja veranlassen, das das Konsulat bei der EBH nachfragt.

Falls Du kurzfristig einen Staatsangehörigkeitsausweis bekommen könntest, weiss nicht wie lange die Bearbeitungsdauer bei Deiner
Behörde ist, würde ich diesen beantragen und vorlegen.
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tapir
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Antwort #16 - 29.07.2008 um 12:37:38
 
Zur Ausstellung eines Passes durch eine inländische Behörde
Einbeck schrieb am 28.07.2008 um 14:19:22:
keine örtliche Zuständigkeit gegeben

Sehe ich auch so.

Einbeck schrieb am 28.07.2008 um 14:19:22:
Das liegt meines Erachtens dort, das viele von uns Deutschen eingebürgerte Türken "gemogelt" haben, sich nach Einbürgerung den türkischen Pass haben zurückgeben lassen.

Ja, schon klar, dass das das "Problem" ist.
Nur: "Sehr genau sein" heisst nicht: Umkehrung der Beweislast. Er hat ne Einbürgerungsurkunde, ist 12 Jahre als Deutscher behandelt worden. Wenn die AV von der TR die Wiedereinbürgerungsdaten nicht kriegt (und da liegt das eigentliche Problem, das anscheinend bilateral doch nicht so hoch priorisiert wird, dass es befriedigend bewältigt werden kann), dann können nicht Millionen Menschen unter Generalverdacht gestellt werden! Selbst mit Staatsangehörigkeitsausweis wurden mir bekannte Personen noch nach der Beibehaltungsgenehmigung von anno Schnee gefragt, das ist nicht ok, selbst wenn ein vager Generalverdacht besteht, muss man auch mal die Kirche im Dorf lassen und kann hier nicht wochenlang ein Kind von seinen Eltern trennen.
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Einbeck
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Antwort #17 - 29.07.2008 um 16:02:17
 
tapir schrieb am 29.07.2008 um 12:37:38:
Ja, schon klar, dass das das "Problem" ist.
Nur: "Sehr genau sein" heisst nicht: Umkehrung der Beweislast. Er hat ne Einbürgerungsurkunde, ist 12 Jahre als Deutscher behandelt worden. Wenn die AV von der TR die Wiedereinbürgerungsdaten nicht kriegt (und da liegt das eigentliche Problem, das anscheinend bilateral doch nicht so hoch priorisiert wird, dass es befriedigend bewältigt werden kann), dann können nicht Millionen Menschen unter Generalverdacht gestellt werden! Selbst mit Staatsangehörigkeitsausweis wurden mir bekannte Personen noch nach der Beibehaltungsgenehmigung von anno Schnee gefragt, das ist nicht ok, selbst wenn ein vager Generalverdacht besteht, muss man auch mal die Kirche im Dorf lassen und kann hier nicht wochenlang ein Kind von seinen Eltern trennen. 


Tapir sorry, gut Ding will Weile, wir sind hier nur einseitig informiert,
die Seite der Behörde lesen wir hier nicht, zur Thematik der Wiedereinbürgerung äußere ich mich hier auch nicht ..........
das Problem besteht nicht ohne Grund.......

Laut mir vorliegenden Info hat sich das Problem mittlererweile glöst und die Tochter wird einen Pass erhalten.

Will hier nicht banalisieren oder aus Sachverhalt eine Bagatalle machen (was genau passiert ist wissen nur die Beteiligten, auch was falsch gelaufen ist und besser hätte gemacht werden können etc.), aber man sollte der Behörde (hier Passbehörde) gewisse Nachfragen und Kontrollen oder auch Überprüfungen zugestehen
vorallem bei dem Hintergrund (Türkei und Wiedereinbürgerung in die Türkei).
Die Geburt erfolgte im Juli (Eltern leben seit Jahren (Mutter) oder Jahrzehnten (Vater) in D), Pass wird es jetzt geben, eine wochenlange Trennung etc. mag ich hier so auch nicht erkennen,
die Bearbeitung der Anträge benötigt auch etwas Zeit,
wer es einfacher und schneller, gar bequemer haben will, auch abrechnungstechnisch einfacher (Bezahlung Krankenkasse etc.)
kann ja wenn er in D lebt auch in D das Kind zur Welt bringen (dann benötigt man keinen Pass zur Reise nach Hause).

Ärzte und Eltern streiten sich ja auch redlich ob Reisen oder Flugreisen mit Kleinstkindern sinnvoll sind.
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Antwort #18 - 30.07.2008 um 19:22:18
 
Einbeck schrieb am 29.07.2008 um 16:02:17:
Laut mir vorliegenden Info hat sich das Problem mittlererweile glöst und die Tochter wird einen Pass erhalten.

Das ist ja erfreulich!

Einbeck schrieb am 29.07.2008 um 16:02:17:
aber man sollte der Behörde (hier Passbehörde) gewisse Nachfragen und Kontrollen oder auch Überprüfungen zugestehen

Ja, sicher. Allerdings frage ich mich dann, warum nicht ganz einfach ein aktueller Staatsangehörigkeitsausweis verlangt wird. Ich bitte, das psychologische Moment hier nicht zu unterschätzen: Nach 25 Jahren fühlt sich der Betroffene jetzt immer noch als "Deutscher zweiter Klasse". Das ist m.E. nicht hinnehmbar.

Einbeck schrieb am 29.07.2008 um 16:02:17:
die Bearbeitung der Anträge benötigt auch etwas Zeit,

M.E. wäre es in solchen Fällen best practice, den ges. Vertreter der Passbewerberin auf die Möglichkeit eines Reiseausweises zur Einreise in die BRep. als Passersatz hinzuweisen.

Einbeck schrieb am 29.07.2008 um 16:02:17:
Hintergrund (Türkei und Wiedereinbürgerung in die Türkei)

Neben den bereits erwähnten allgemeinen Punkten ist hierzu noch zu sagen, dass es bei einer Person, die 1983 eingebürgert wurde, eher absurd ist, das Fass aufzumachen, da bis 2000 ein Deutscher ohne Probleme eine andere Staatsangehörigkeit erwerben konnte.
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Antwort #19 - 30.07.2008 um 19:57:50
 
tapir schrieb am 30.07.2008 um 19:22:18:
warum nicht ganz einfach ein aktueller Staatsangehörigkeitsausweis verlangt wird


Sorry, wenn der vorgelegt wuerde, gebe es keine Probleme dann wuerden wir hier sicherlich nicht diskutieren, aber sicherlich hatte der Kindesvater diesen nicht vorsorglich beantragt und dabei.

Die Vorlage eines solchen bei Passbeantragung fuer das Kind zu verlangen, naja, wer so einen aktuell nicht hat, muss auch erst beantragen und dafuer Antrag stellen und Dokumente vorlegen, auch hier dies dauert seine Zeit, gut Dinge will Weile...

Ach ja und zu der Aussage bis 2000 war der Erwerb einer fremden StA fuer Deutsche problemlos, sorry, sehr ungenau und irrefuehrend,
war auch schon frueher Verlustgrund, siehe fett markiertes im Zitat.


Zitat
§ 25: Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit

Dieses Thema hat durch die Tatsache, dass vor einiger Zeit der massenhafte Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch Eingebürgerte türkischer Herkunft publik wurde, erheblich an Aktualität gewonnen:

Ein Deutscher, der freiwillig, das heißt, auf eigenen Antrag, eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt und zum Erwerbszeitpunkt nicht im Besitz einer Beibehaltungsgenehmigung (siehe dazu unter § 25 Abs. 2 StAG) ist, verliert dadurch automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Es ist dabei gleichgültig, ob die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben wurde oder schon seit Geburt bestand. Ebenfalls ohne Belang ist, welche fremde Staatsangehörigkeit erworben wurde, außer es handelt sich um die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz. In diesen Fällen tritt seit dem 28.8.2007 der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht ein.

Wer vor dem 1.1.2000 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, hat die deutsche Staatsangehörigkeit allerdings nur dann verloren, wenn zum Erwerbszeitpunkt kein Wohnsitz in Deutschland bestanden hat.
Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt, an dem die fremde Staatsangehörigkeit beantragt wurde, sondern es kommt darauf an, wann diese tatsächlich erworben worden ist. Im Falle der Türkei ist dies der Tag, an dem der Ministerrat dem Einbürgerungsantrag stattgegeben hat.

Der Verlust tritt automatisch als Rechtsfolge des Erwerbs ein, dazu bedarf es keiner Entscheidung einer Behörde. Folglich sind gegen den eintretenden Verlust auch keine Rechtsmittel möglich. Die zuständige Behörde wird bei Kenntnis der Sachlage lediglich zur Abgabe der deutschen Ausweispapiere und ggf. der Einbürgerungsurkunde auffordern, sowie auf den erforderlichen Aufenthaltstitel hinweisen.

Minderjährige Kinder

Beim Erwerb anderer Staatsangehörigkeiten durch minderjährige Kinder muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintritt bzw. eingetreten ist. Grundsätzlich gilt folgendes:

Erwirbt das Kind zusammen mit den Eltern eine fremde Staatsangehörigkeit, tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sowohl bei den  Eltern als auch bei den Kindern ein. Wird eine fremde Staatsangehörigkeit nur für ein Kind beantragt, weil z.B. bei binationalen Eltern das Kind die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils nicht automatisch erwirbt, tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wegen der Einschränkungen des § 19 nicht ein, weil ja in der Regel keine Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes eingeholt wurde.

Sonderfall: Im Falle der Türkei ergibt sich bisher folgendes Bild:

Minderjährige Kinder erwerben kraft Gesetz die türkische Staatsangehörigkeit zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil. Es handelt sich daher nicht um einen Staatsangehörigkeitserwerb auf Antrag. Minderjährige Kinder verlieren demnach durch den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit den Eltern oder einem Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht, auch dann nicht, wenn die Kinder im Antrag namentlich aufgeführt worden sind.

Allerdings hat es hierzu auch schon gegenteilige Rechtsprechung gegeben.

Was ist zu tun?

Auf keinen Fall sollte man versuchen, das Problem dadurch aus der Welt zu schaffen, dass man die fremde Staatsangehörigkeit wieder aufgibt, denn dies hätte keine Auswirkungen auf den bereits eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Folge wäre dann Staatenlosigkeit.

Sofern die betreffende Person sich in Deutschland aufhält, bedarf die für diesen Aufenthalt zunächst der Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, also einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis). Es ist also erforderlich, sich unverzüglich mit der zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen. Diese prüft dann, welcher Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann nur auf Antrag durch eine erneute Einbürgerung zurück erworben werden, allerdings auch nur dann, wenn aktuell die Voraussetzungen dazu (noch) erfüllt sind. Wenn es nach der derzeit geltenden Rechtslage erforderlich ist, muss dazu auch die fremde Staatsangehörigkeit (wieder) aufgegeben werden.

Das Bundesinnenministerium hat zu dieser Problematik, speziell für die betroffenen türkischen Staatsangehörigen eine Info-Broschüre herausgegeben, die man auf dieser Seite  in deutscher oder türkischer Sprache herunterladen kann. (Änderung: leider nicht mehr verfügbar)

Häufige Fragen zu diesem Thema

F.: Kann man auf eine Art Amnestie hoffen?

A.: Nein, nach dem geltenden Recht ist dies nicht möglich.

F.: Ich habe den Antrag auf Wiedereinbürgerung in die türkische Staatsangehörigkeit unwissentlich unterschrieben.

A.: Dies spielt keine Rolle. Ganz abgesehen davon, wie man das beweisen sollte: Ein Antrag wurde gestellt, und nur darauf kommt es an.

F.: Ich habe die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben, obwohl ich gar keinen Antrag gestellt habe.

A.: Diese Argumentation hört man häufiger. Es ist aber eine Tatsache, das der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nach den türkischen Gesetzen für volljährigen Personen nur auf Antrag möglich ist. Diese Aussage ist daher unglaubhaft und muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Wer womöglich wirklich nichts von einem Antrag weiß, hat diesen vermutlich unwissentlich gestellt, weil möglicherweise eine Unterschrift auf einem Papier geleistet wurde, welches man nicht gelesen hat. Siehe eine Frage weiter oben.

F.: ich bin mir nicht sicher, ob ich noch Deutscher bin. Wie kann dies festgestellt werden?

Wer ganz sicher gehen will, kann bei der Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen. Die Behörde wird dann sorgfältig prüfen, ob ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt lediglich 25,- € pro Person, dazu kommen ggf. Kosten für die Beschaffung aktueller türkischer Registerauszüge.


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« Zuletzt geändert: 30.07.2008 um 20:10:26 von Einbeck »  
 
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Antwort #20 - 30.07.2008 um 20:13:45
 
Einbeck schrieb am 30.07.2008 um 19:57:50:
Minderjährige Kinder erwerben kraft Gesetz die türkische Staatsangehörigkeit zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil. Es handelt sich daher nicht um einen Staatsangehörigkeitserwerb auf Antrag. Minderjährige Kinder verlieren demnach durch den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit den Eltern oder einem Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht, auch dann nicht, wenn die Kinder im Antrag namentlich aufgeführt worden sind.

Allerdings hat es hierzu auch schon gegenteilige Rechtsprechung gegeben


Ist jetzt letztinstanzlich geklärt: BVerwG 5 B 27.08 vom 22.05.2008 (http://www.bverwg.de/enid/9fc8a1a832d2a68b7c0c2874adef4d51,32816e7365617263685f6...)
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Antwort #21 - 02.08.2008 um 00:35:18
 
Hi @all

Da seinerzeit die Einbügerung offensichtlich unter Hinnahme
von Mehrstaatigkeit erfolgte, was ja damals bei nicht abge-
leistetem Wehrdienst normal war, kann sich die Frage nach
einem Wiedererwerb der türkischen StA und damit nach dem
Verlust der deutschen StA doch gar nicht stellen.

Dass Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorlag, kann evtl. mit
dem damaligen Bescheid belegt werden, ansonsten aber von
der damals zuständigen EBH bestätigt werden.
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