Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 10:52:20:entnehme ich, dass meine Verpflichtungserklärung gültig für sie
FZF ist und auch während des Aufenthaltstitels.
Auf deinen Fall bezogen nicht.
In der Regel muss der
LU beim Nachzug des ausländischen Kindes gesichert sein. Da das Kind behindert ist, würde es eine besondere Härte bedeuten, dass man das Kind auch bei nicht gesicherten
LU in der Heimat belassen würde. So wäre das ein Fall der eine
Regelausnahme begründen könnte. Ich hätte auch Bedenken, dass du zur Kostenübernahme herangezogen werden kannst, weil es hier mehr um eine therapeutische/medizinische Massnahme geht, die sich weit über der Sicherung des
LU nach
SGB II oder SBG XII erstrecken. Sollte man finanziell an dich herantreten, ist ohnedies ein fachkompetenter Anwalt anzuraten.
Hier der § für die
Regelausnahme:
Zitat:§ 32
...
(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen
Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 10:52:20:Mein einziger Lichtblick ist nun, dass die
VE auf 3 Jahre ab Einreise des Stiefsohnes befristet ist.
War die
VE wirklich auf 3 Jahre befristet? Das würde mich wundern.
Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 10:52:20:Ich dachte, laut
AufenthG wird der
LU des nachziehenden Kindes nicht geprüft
Das des Kindes wohl nicht, da das Kind keinen eigenen Beitrag zur Sicherung des
LU beitragen kann, aber das des Stiefelternteils. Deshalb wird sehr oft eine
VE verlangt.
Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 10:52:20:kann so argumentieren, dass aus Gleichstellung mit anderen Fällen dann meine
VE auch nicht gewertet wird.
Argumentieren kannst du wie du willst, nur bringts dir sicherlich wenig Erfolg.
Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 10:52:20:Meine
VE kann ich nicht anfechten?
Doch! Aufgrund einer bestehenden
Regelausnahme deren
AE auch nach § 32 Abs. 4 hätte erteilt werden müssen.
Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 10:52:20: Was ist mein Mindestbehalt?
Bei Ehegattenunterhalt ca. 1000 bis 1100 Euro; bei Kindsunterhalt zwischen 800 und 1000 Euro, wenn man berufstätig ist.
Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 10:52:20:Meine Noch-Ehefrau bekommt von mir ... Trennungsunterhalt,
Ich dachte, sie hätte die U-Klage zurückgenommen?
Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 10:52:20:Kann sie auch für den Unterhalt ihres Sohnes herangezogen werden?
Sie leistet doch den Betreuungsunterhalt.
Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 10:52:20:Ich habe noch viel mehr Fragen...
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