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Verpflichtungserklärung für Kindernachzug ? (Gelesen: 4.017 mal)
Joerg2008
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25.07.2008 um 21:53:12
 
Ich habe folgenden Fall und brauche dringend Hilfe:

Im Juni 2006 habe ich meine Frau (Kasachische Staatsbürgerin) geheiratet. Sie hat einen heute 10jährigen körperbehinderten Sohn, den sie 3 Monate später im Kindernachzug nach Deutschland nachgeholt hat. Sie hat das alleinige Sorgerecht. Für das Visum des Sohnes habe ich eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet auf, gültig für das Kindernachzugsvisum für 3 Jahre ab Einreisetag. Einige Wochen später hat mein Stiefsohn dann eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre wegen Kindernachzug erhalten. Nun hat meine Frau die Trennung eingeleitet, aber das am Rande. Das Sozialamt fordert von mir nun sämtliche öffentlichen Aufwendungen aufgrund dieser Verpflichtungserklärung zurück, auch von vor unserer Trennung. Es handelt sich um monatlich ca. 1800 Euro für die Unterbringung des Sohnes in einer Kindertagesstätte für Körperbehinderte. Weitere Kosten sollen folgen.

1.      Ist so eine Verpflichtungserklärung für den Kindernachzug rechtens, so doch laut Gesetz wohl die Unterhaltsfähigeit bei Kindernachzug nicht geprüft wird.
2.      Ist die Verpflichtungserklärung erloschen mit Erteilung der Aufentzhaltserlaubnis für Kindernachzug?
3.      Das Amt sagt, die Leistungserbringung für die Kindertagesstätte kann nicht ohne Zustimmung meiner Frau beendet werden, da sie das Sorgerecht hat.
4.      Gibt es solche Fälle schon in der Rechtssprechung?

Ich bin damals davon ausgegangen, dass es sich um normale Unterhaltsleistungen innerhalb der von uns gegründeten Familie handelt (Wohnraum, Kleidung, Essen, etc). Das Sozialamt hat die Unterbringung in der Kindertagesstätte auf unseren Antrag ab Sep. 2007 übernommen ohne mich darauf hinzuweisen, dass sie die Kosten von mir selbst (dem Initiator des Antrags) später direkt zurückfordern werden.
Was soll ich nur tun? Wer kann mir helfen? Ich kann nicht davon ausgehen, dass meine Frau die empfangenen Leistungen stoppt. Eine Unterhaltsklage hat sie gerade zurückgenommen. Bisher sind schon ca. 17.000 Euro aufgelaufen, wie mir jetzt das Sozialamt geschrieben hat. Ich habe gelesen, dass ich aufgrund der Verpflichtungserklärung direkt gepfändet werden kann. Ich kann nicht mehr ruhig schlafen, denn ich habe keine Ahnung, wie ich das bezahlen soll... Wer hilft mir?

Joerg
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Antwort #1 - 26.07.2008 um 00:27:04
 
Bevor ich auf deine Fragen eingehe, würde ich dich einfach bitten, diese beiden Threads zu lesen. Da sind sehr viele Parallen in Sachen VE erkennbar. Vielleicht klären sich dann einige deiner Fragen.

Sollte trotzdem noch etwas unklar sein, kann du gerne weitere Fragen stellen.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1216662155/0#0

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1216732813/

trixie
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Joerg2008
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Antwort #2 - 26.07.2008 um 10:52:20
 
Hallo trixi,

ich habe die beiden Threads gelesen. daraus entnehme ich, dass meine Verpflichtungserklärung gültig für sie FZF ist und auch während des Aufenthaltstitels. Mein einziger Lichtblick ist nun, dass die VE auf 3 Jahre ab Einreise des Stiefsohnes befristet ist. Habe ich das aus den Thread richtig verstanden? Ich dachte, laut AufenthG wird der LU des nachziehenden Kindes nicht geprüft und ich kann so argumentieren, dass aus Gleichstellung mit anderen Fällen dann meine VE auch nicht gewertet wird. Meine VE kann ich nicht anfechten?

Wie würdet ihr in meinem Fall vorgehen, um die Folgen für mich abzumildern? Ich habe noch viel mehr Fragen...

Wir sind bereits im Trennungsjahr, ich lebe in einer anderen Wohnung. Was ist mein Mindestbehalt? Bis wohin kann das Amt mich pfänden? Ich habe kein Vermögen mehr. Meine Noch-Ehefrau bekommt von mir Kindesunterhalt für unsere Zwillinge, Trennungsunterhalt, 3x Kindergeld vom Staat und Pflegegeld für ihren behinderten Sohn. Kann sie auch für den Unterhalt ihres Sohnes herangezogen werden? Ein Behinderter hat viel höhere LU-Kosten (bei Unterbringung in öffentl. Einr.) als ein normales Kind. Ist das ein Härtefall für mich auf den ich mich berufen kann?

Jörg
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Antwort #3 - 26.07.2008 um 11:24:07
 
Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 10:52:20:
entnehme ich, dass meine Verpflichtungserklärung gültig für sie FZF ist und auch während des Aufenthaltstitels.

Auf deinen Fall bezogen nicht.

In der Regel muss der LU beim Nachzug des ausländischen Kindes gesichert sein. Da das Kind behindert ist, würde es eine besondere Härte bedeuten, dass man das Kind auch bei nicht gesicherten LU in der Heimat belassen würde. So wäre das ein Fall der eine Regelausnahme begründen könnte. Ich hätte auch Bedenken, dass du zur Kostenübernahme herangezogen werden kannst, weil es hier mehr um eine therapeutische/medizinische Massnahme geht, die sich weit über der Sicherung des LU nach SGB II oder SBG XII erstrecken. Sollte man finanziell an dich herantreten, ist ohnedies ein fachkompetenter Anwalt anzuraten.

Hier der § für die Regelausnahme:

Zitat:
§ 32
...
(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen


Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 10:52:20:
Mein einziger Lichtblick ist nun, dass die VE auf 3 Jahre ab Einreise des Stiefsohnes befristet ist.

War die VE wirklich auf 3 Jahre befristet? Das würde mich wundern.

Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 10:52:20:
Ich dachte, laut AufenthG wird der LU des nachziehenden Kindes nicht geprüft  

Das des Kindes wohl nicht, da das Kind keinen eigenen Beitrag zur Sicherung des LU beitragen kann, aber das des Stiefelternteils. Deshalb wird sehr oft eine VE verlangt.

Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 10:52:20:
kann so argumentieren, dass aus Gleichstellung mit anderen Fällen dann meine VE auch nicht gewertet wird.

Argumentieren kannst du wie du willst, nur bringts dir sicherlich wenig Erfolg.

Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 10:52:20:
Meine VE kann ich nicht anfechten?

Doch! Aufgrund einer bestehenden Regelausnahme deren AE auch nach § 32 Abs. 4 hätte erteilt werden müssen.

Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 10:52:20:
Was ist mein Mindestbehalt?

Bei Ehegattenunterhalt ca. 1000 bis 1100 Euro; bei Kindsunterhalt zwischen 800 und 1000 Euro, wenn man berufstätig ist.

Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 10:52:20:
Meine Noch-Ehefrau bekommt von mir ... Trennungsunterhalt,

Ich dachte, sie hätte die U-Klage zurückgenommen?

Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 10:52:20:
Kann sie auch für den Unterhalt ihres Sohnes herangezogen werden?  

Sie leistet doch den Betreuungsunterhalt.

Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 10:52:20:
Ich habe noch viel mehr Fragen...

... dafür stehen dir 60 Minuten kostenfreie Beratung zu. Laut lachend Laut lachend Laut lachend

trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 26.07.2008 um 20:06:31
 
trixie schrieb am 26.07.2008 um 11:24:07:
fachkompetenter Anwalt anzuraten

Zum Glück habe ich eine sehr kompetente Anwältin für Familienrecht gefunden. Da ich immer an meine Frau gezahlt habe, ist die Unterhaltsklage für meine beiden Kinder und eine einstweilige Anordnung zum PKV vom Anwalt meiner Frau zurückgezogen worden. Offen ist noch die Entscheidung des Richters bezgl. PK-Aufteilung. Ich hoffe, dass meine Anwältin mir auch jetzt hilft.

Der Streitpunkt beim TrU war, ob das Pflegegeld, das meine Frau für ihren Sohn von der Pflegekasse bekommt, für sie als eigenes Einkommen zu werten ist. Meine Anwältin meinte JA, denn die Pflegekasse führt dafür Rentenbeiträge ab. Wie siehst Du das?

Das Sozialamt ist ja schon an mich herangetreten, sie haben mir Rechnungen der Kindertagesstätte geschickt und angekündigt, dass sie mich für die Kosten aufgrund meiner VE heranziehen zu gedenken. Ich soll mich nun dazu äußern...

Die Regelausnahme, die Du zitierst, macht mir wieder ein bisschen Hoffnung.

trixie schrieb am 26.07.2008 um 11:24:07:
War die VE wirklich auf 3 Jahre befristet? Das würde mich wundern.

Ja, wirklich, es steht da "Dauer der Verpflichtung ... ab Einreise für die Dauer von 3 Jahren".

trixie schrieb am 26.07.2008 um 11:24:07:
Meine VE kann ich nicht anfechten?
Doch! Aufgrund einer bestehenden Regelausnahme deren AE auch nach § 32 Abs. 4 hätte erteilt werden müssen.

Die AE ist ja auch erteilt worden. Aber vielleicht ist das unabhänig von meiner VE zu betrachten?

trixie schrieb am 26.07.2008 um 11:24:07:
800 und 1000 Euro, wenn man berufstätig ist

Bin berufstätig. Zahle KU 2x und TrU. Ist in dem Betrag die Miete schon drin oder wird sie extra gerechnet?

trixie schrieb am 26.07.2008 um 11:24:07:
Ich dachte, sie hätte die U-Klage zurückgenommen?

Sie hat die Klage zurückgenommen, weil sie zugeben musste, dass ich immer ausreichend überwiesen habe. Ich hätte das alles vor Gericht durch meine Kontoauszüge belegen können.

trixie schrieb am 26.07.2008 um 11:24:07:
Sie leistet doch den Betreuungsunterhalt.

Was heißt das, Betreuungsunterhalt? Es ist doch nicht mein Sohn. Sie ist allein sorgeberechtigt und muss für ihn aufkommen, oder? Ich dachte, das Sozialamt wird ihr vielleicht vom Trennungsunterhalt einen Betrag abziehen, um den LU ihres Jungen zu sichern.

trixie schrieb am 26.07.2008 um 11:24:07:
trixie

Wer bist Du im richtigen Leben, wenn ich fragen darf?

Jörg


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Antwort #5 - 27.07.2008 um 00:22:22
 
Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 20:06:31:
Meine Anwältin meinte JA, denn die Pflegekasse führt dafür Rentenbeiträge ab. Wie siehst Du das?

Da hat das OLG Hamm in seinem Urteil vom 19.9.1996 3 UF 66/96 klar entschieden, dass maximal die Hälfte als anrechenbares Einkommen des Ex-Ehegatten angesehen werden darf, da eine volle Anrechnung des Pflegegeldes als Einkommen, die auch im öffentlichen Interesse liegende Bereitschaft, eine Privatpflege zu übernehmen, über Gebühr beeinträchtigt wäre.

Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 20:06:31:
Das Sozialamt ist ja schon an mich herangetreten, sie haben mir Rechnungen der Kindertagesstätte geschickt und angekündigt, dass sie mich für die Kosten aufgrund meiner VE heranziehen zu gedenken. Ich soll mich nun dazu äußern...

... aber doch bitte nur mittels eines kompetenten Anwalts. Wie schon geschrieben sehe ich die VE als nicht anfechtbar an, weil es sich hierbei um eine der normalen Sicherung des LU hinausgehende medizinisch/therapeutische Maßnahme handelt, die wohl in der Form nicht im Heimatland des Kindes durchgeführt werden kann.

Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 20:06:31:
Die AE ist ja auch erteilt worden.

Nach welchem Paragraphen?

Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 20:06:31:
Ist in dem Betrag die Miete schon drin oder wird sie extra gerechnet?

Der Betrag ist tutti completto. Kaum mehr als einem SBG II Bezieher zum Überleben zugestanden wird, was auch dann viele in diese Schiene drängt.

Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 20:06:31:
Was heißt das, Betreuungsunterhalt? Es ist doch nicht mein Sohn

OK! Wenn das so ist, bist du nicht betreuungsunterhaltspflichtig, aber ehegattenunterhaltspflichtig, während des Getrenntlebens in vollem Umfang. Betragsmäßig dürfte sich da nichts ändern.

Was ich noch nicht ganz verstanden habe. Sind die beiden Kinder, für die du Unterhalt zahlst von der Frau, die auch das behinderte Kind hat oder sind die Kinder aus einer anderen Beziehung? Und für welche Frau zahlst du nun Unterhalt, bzw. Betreuungsunterhalt, sofern es sich um zwei verschiedene Damen handelt?


Joerg2008 schrieb am 26.07.2008 um 20:06:31:
Wer bist Du im richtigen Leben, wenn ich fragen darf?


Die Frage ist legitim und hier kann ich nur darauf hinweisen:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1210614608


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Antwort #6 - 27.07.2008 um 08:14:43
 
trixie schrieb am 27.07.2008 um 00:22:22:
sehe ich die VE als nicht anfechtbar an
trixie schrieb am 26.07.2008 um 11:24:07:
Meine VE kann ich nicht anfechten?
Doch! Aufgrund einer bestehenden Regelausnahme deren AE auch nach § 32 Abs. 4 hätte erteilt werden müssen.

Vielleicht kannst Du Deine Meinung präzisieren, denn es ist für mich ein ganz wesentlicher Punkt. Ich hatte vestanden, Du siehst die VE als anfechtbar an? Was nun: anfechtbar oder nicht anfechtbar?

trixie schrieb am 27.07.2008 um 00:22:22:
Die AE ist ja auch erteilt worden.
Nach welchem Paragraphen?

$32 Abs. 3 AufenthG Kindesnachzug unter 16 Jahren

trixie schrieb am 27.07.2008 um 00:22:22:
Was ich noch nicht ganz verstanden habe.

Meine Frau hat ein behindertes Kind mit in die Ehe gebracht. Außerdem haben wir selber Zwillinge bekommen, meine Frau und ich. Meine beiden leiblichen Kinder, im Nov. werden sie 2 Jahre alt. Für beide zahle ich natürlich KU. Für meine Frau zahle ich TrU. Für das behinderte Kind zahle ich nichts. Es handelt sich nur um 1 Dame.

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Antwort #7 - 27.07.2008 um 10:30:01
 
Joerg2008 schrieb am 27.07.2008 um 08:14:43:
Was nun: anfechtbar oder nicht anfechtbar?

Sorry! Ich wollte dich nicht irritieren. Es sollte natürlich heißen, dass die VE anfechtbar ist.

Joerg2008 schrieb am 27.07.2008 um 08:14:43:
Meine Frau hat ein behindertes Kind mit in die Ehe gebracht. Außerdem haben wir selber Zwillinge bekommen, meine Frau und ich.  

Danke für die Erläuterung.

In den beiden von mir eingestellten Links, ist die gleiche Konstellation gegeben, mit dem Verweis, dass die VE damit ihre rechtliche Wirkung verliert. Lies dies noch einmal nach; besser kann man es gar nicht beschreiben. Auch das angegebene Gerichtsurteil solltest du dir anschauen.  Als Mutter eines deutschen Kindes ist ihr immer die AE zu erteilen, wenn sie mit dem Kind in Deutschland leben möchte. Ebenso ist es einer Mutter nicht zumutbar, dass sie ihr behindertes Kind im Ausland läßt. Gleichzeitig scheidet eine Rückkehr ins Heimatland aus, aufgrund der deutschen Kinder.

trixie
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Antwort #8 - 29.07.2008 um 08:28:55
 
Hallo Trixi,

habe alle Schreiben vom Sozialamt und Informationen aus unserem Chat gestern zusammengestellt und an meine Anwältin übergeben. Großen Dank nochmal an Dich!!!

Wenn ich weiß, wie es nun weitergeht oder wenn neue Fragen auftauchen, schreibe ich wieder.

Danke, Jörg
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Antwort #9 - 29.07.2008 um 18:59:32
 
Ja, was soll dass heißen:

Meine Anwältin hat mir mitgeteilt, dass sie diesen Fall nicht übernehmen möchte, da sie auf diesem Gebiet nicht so fit ist.
1. Vielleicht heißt dass, die Chancen stehen schlecht, die VE ungültig zu bekommen, oder
2. Sie ist einfach ehrlich und schickt mich zu einem Kollegen, der sich gut damit auskennt. Sie schreibt, sie geht zum selben Anwalt, wenn sie Verwaltungsangelegenheiten hat. In diesem Fall bin ich ihr zu Dank verpflichtet für die Ehrlichkeit und Loyalität.

Bin gleich zum empfohlenen Anwalt, habe meine Unterlagen abgegeben aber einen Termin erst für nächste Woche bekommen...
Jörg unentschlossen
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