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Eingeladender Drittausländer will nicht Ausreisen, was tun? (Gelesen: 6.209 mal)
Martinius
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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24.07.2008 um 21:15:58
 
Hallo!

Ich habe mal ein Problem der anderen Sorte.

Ich, als Deutscher habe die Mutter einer guten Bekannten (die wie die Mutter Drittausländer ist) zu Besuch nach Deutschland eingeladen und dafür die obligatorische Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Kosten abgegeben. Das hat auch alles gut geklappt, Incomingversicherung dazu abgeschlossen, Besuchsvisum wurde erteilt und die Mutter kam auch an, alles gut soweit.

Nun "weigert" sich die Mutter das Land zu verlassen. Noch sind die 90 Tage Besuchszeit zwar nicht um, aber bald.
Da ich absolut keinen Bock auf mehr Stress habe als nötig (und Stress gibt es jetzt schon), will ich hier mal fragen, wie man sich in diesem Fall "korrekt" verhalten kann/soll/muss?
Kann man sich von der Verpflichtung entbinden lassen, wenn man rechtzeitig die Nichtausreisebereitschaft meldet?
Und an wen überhaupt?
Was habe ich für Kosten zu erwarten, wenn die Eingeladene tatsächlich in Deutschland bleibt?
Welche Möglichkeiten hat man, die "Folgekosten" eines solchen dann illegalen Aufenthaltes mit anschließender Ausweisung zu minimieren?

Hoffe irgendwer hat Erfahrung mit dem Thema und bin für jede sinnvolle und qualifizierte Antwort jetzt schon dankbar.

MfG
Martinius
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.07.2008 um 21:29:42
 
Martinius schrieb am 24.07.2008 um 21:15:58:
Kann man sich von der Verpflichtung entbinden lassen, wenn man rechtzeitig die Nichtausreisebereitschaft meldet?

Nein, eine Entbindung aus der VE wäre nur dann möglich,wenn sich ein anderer VE Geber findet. Nur wird keiner dieses Risiko eingehen.

Martinius schrieb am 24.07.2008 um 21:15:58:
Was habe ich für Kosten zu erwarten, wenn die Eingeladene tatsächlich in Deutschland bleibt?

Wenn sich aus einem legalen Aufenthalt ein illegaler Aufenthalt wird, kann es bis zur Abschiebung kommen. Die Kosten sind schwer abschätzbar, aber durchaus im 5 stelligen Bereich zu suchen.

Martinius schrieb am 24.07.2008 um 21:15:58:
Welche Möglichkeiten hat man, die "Folgekosten" eines solchen dann illegalen Aufenthaltes mit anschließender Ausweisung zu minimieren?

Ich sehe keine Gründe die Kosten zu minimieren, außer dass du die Krankenversicherung verlängerst, weil dies günstiger sein dürfte, als wenn eine Privatrechnung zu begleichen ist.

Martinius schrieb am 24.07.2008 um 21:15:58:
wie man sich in diesem Fall "korrekt" verhalten kann/soll/muss?  

Außer positiv auf die Frau und deren Familie einzureden, dass sie pünktlich ausreist, hast du kaum Möglichkeiten. Mit der ABH rechtzeitig das Gespräch aufnehmen, damit die gleich tätig werden kann, wenn die Frau nicht rechtzeitig ausreist, wäre sinnvoll.

trixie
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Muleta
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Antwort #2 - 24.07.2008 um 21:30:31
 
Martinius schrieb am 24.07.2008 um 21:15:58:
Nun "weigert" sich die Mutter das Land zu verlassen. Noch sind die 90 Tage Besuchszeit zwar nicht um, aber bald.
...
Was habe ich für Kosten zu erwarten, wenn die Eingeladene tatsächlich in Deutschland bleibt?
Welche Möglichkeiten hat man, die "Folgekosten" eines solchen dann illegalen Aufenthaltes mit anschließender Ausweisung zu minimieren


wenn Du bei der Abgabe der VE nicht gerade nachweislich sturzbetrunken warst, dann sieht das nicht sonderlich gut aus.

Ein schönes Beispiel (vor allem, weil noch ein Politiker betroffen ist) liefert
http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/6954.pdf
(nicht erschrecken: da geht es noch um DM!)

Aber vielleicht reist die Dame ja doch noch aus. Oder ist wenigstens kerngesund. Oder Du schaffst es wenigstens, noch die Krankenversicherung zu verlängern (Achtung Kleingedrucktes: viele KV enden mit der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts - dann nutzt auch die Verlängerung u.U. nichts)

Muleta
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Eduard
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Antwort #3 - 24.07.2008 um 22:05:01
 
Jetzt ist es natürlich zu spät dafür, aber es gibt Incoming-Versicherungen, die auch eine Abschiebekostenversicherung beinhalten.

Eduard


P.S.: Habe mir mal den Fall angesehen. Da waren ja die Krankenhauskosten der größte Posten. Falls so ein Fall eintreten sollte, wer wird dann zuerst angegangen? Die Tochter (als Unterhaltsverpflichtete) oder der VE-Geber?

P.P.S.: Korrigiere mich, eventuell kann so eine Versicherung auch jetzt noch abgeschlossen werden.
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« Zuletzt geändert: 24.07.2008 um 22:16:07 von Eduard »  
 
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Zkai
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Antwort #4 - 25.07.2008 um 07:32:35
 
Martinius schrieb am 24.07.2008 um 21:15:58:
Was habe ich für Kosten zu erwarten, wenn die Eingeladene tatsächlich in Deutschland bleibt?
Welche Möglichkeiten hat man, die "Folgekosten" eines solchen dann illegalen Aufenthaltes mit anschließender Ausweisung zu minimieren?


Zu den Kosten: Wenn sie hierbleibt, mittellos ist und Sozialhilfe gewährt werden müsste, dann würde man sich diese später von dir wiederholen. Das gleiche gilt für Krankenkosten, sofern sie der öffentlichen Hand zulasten fallen sollten.

Daher wäre es vielleicht ratsam mit der Krankenversicherung zu sprechen, obwohl es komisch klingt, wenn sie ehm.. auch für das illegale hierbleiben noch aktiv bleiben und eine Erkrankung erst nahc Ablauf der Besuchszeit eintreten sollte.

Eventuell solltest du mit der ABH sprechen, insbesonders wenn absehbar ist, dass sie wirklich nicht geht und ihnen schonmal die Situation erklären. Vielleicht können auch von dort schonmal ein paar klare Worte in Richtung der Dame übermittelt werden.

Vorrangig würde ich allerdings der "guten Bekannten" wohin treten, damit sie auf ihre Mutter einwirkt.

Tja, im Fall der Fälle kann es dann natürlich noch richtig teuer werden, jenachdem wohin es geht und welcher Aufwand mit der Abschiebung verbunden ist... das reicht von grob 1000 Euro bis zu mehreren 10.000 Euro für eine Abschiebung nach Afrika mit vollem Begleiteinsatz und Abschiebehaft.

Viel Glück
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trixie
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Antwort #5 - 25.07.2008 um 09:45:04
 
@ Martinius

Wenn es die Mutter auf einen illegalen Aufenthalt anlegt und auch die Tochter über das geplante illegale Vorgehen informiert ist, könnte sie u. U. auch Probleme bekommen, wenn sie der Mutter dabei behilflich ist, dieses Vorhaben zu realisieren. Inwieweit ein Wissender von der Kenntnis einer bevorstehenden Straftat selber der Beihilfe bezichtigt werden kann, müßte ein Strafanwalt oder auch bei der Polizei erfragt werden können.

Vielleicht äußert sich hierzu noch unser Polizeiexperte daddy.

trixie
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Antwort #6 - 25.07.2008 um 09:52:54
 
Das Wissen allein ist sicher keine Beihilfe.

Ich würde auch Zkais Rat folgen und schonmal
die ABH zu der Problematik informieren.
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Ulf
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Antwort #7 - 25.07.2008 um 10:17:56
 
Zkai schrieb am 25.07.2008 um 07:32:35:
Eventuell solltest du mit der ABH sprechen, insbesonders wenn absehbar ist, dass sie wirklich nicht geht und ihnen schonmal die Situation erklären. Vielleicht können auch von dort schonmal ein paar klare Worte in Richtung der Dame übermittelt werden.


Gibt es eigentlich die Möglichkeit, noch vor einer ordentlichen Abschiebung polizeiliche Unterstützung anzufordern, und sei es gegen Auslagenersatz?

Wenn frühmorgens am gebuchten Rückflugtag auch nur ein Polizist auftaucht und die Dame ohne Anwendung unmittelbaren Zwangs zum Flieger begleitet, wird sie sich vermutlich in diesen setzen, und billiger als Komplettabschiebung nebst Vorbereitungshaft kommt es auch noch.

Gruß, ULF
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Antwort #8 - 25.07.2008 um 10:24:11
 
ulf schrieb am 25.07.2008 um 10:17:56:
Wenn frühmorgens am gebuchten Rückflugtag auch nur ein Polizist auftaucht und die Dame ohne Anwendung unmittelbaren Zwangs zum Flieger begleitet, wird sie sich vermutlich in diesen setzen, und billiger

Mit welcher Massnahme willst du so einen freiwilligen Einsatz begründen. Jeder ist ein seinem Handeln frei. Solange die Sache noch nicht strafrechtlich zu behandeln ist, wird sich die Polizei wohl aus einer zivilrechtlichen Angelegenheit heraushalten.

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tapir
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Antwort #9 - 25.07.2008 um 10:30:10
 
trixie schrieb am 25.07.2008 um 10:24:11:
Mit welcher Massnahme willst du so einen freiwilligen Einsatz begründen. Jeder ist ein seinem Handeln frei. Solange die Sache noch nicht strafrechtlich zu behandeln ist, wird sich die Polizei wohl aus einer zivilrechtlichen Angelegenheit heraushalten.

Das ginge theoretisch schon ... § 46 Abs. 1 AufenthG, die Polizei wird in Amtshilfe tätig... solange keine Zwangsmittel ergriffen werden, kein Problem, wird aber sicher dennoch nicht geschehen.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #10 - 25.07.2008 um 10:30:27
 
Seh ich auch so. Da wird kein Polizist einen Finger
krumm machen (dürfen), bevor das Visum nicht ab-
gelaufen ist.
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ChicaLoca
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Antwort #11 - 25.07.2008 um 10:30:35
 
nee Ulf, sowas kann man vergessen
solange sie legal hier ist, kann man eh nix machen
ist sie illegal, muss die ABH die weiteren Schritte einleiten, so sie davon informiert ist

ob eine verbale Androhung ausreicht dass die Polizei informiert wird und "auftaucht", damit die Dame freiwillig pünktlich ausreist, könnte man ja versuchen
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Martinius
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #12 - 25.07.2008 um 10:39:42
 
Aloha nochmals!

Ich danke schon mal für die Infos!

Ich werde mich nächste Woche nochmal mit allen Beteiligten zusammensetzten und versuchen die Situation und die Folgen deutlich zu machen (mit den Gesetzestexten und den Fallbeispielen), da die Beiden das Ganze immer noch als "Bagatelle" ansehen und die möglichen Kosten und Risiken immer noch schön reden.
Werde auch deutlich machen, dass ich zur ABH gehen werde, wenn Sie bei Ihrer Meinung bleibt hierbleiben zu müssen.

Wenn das nichts bringt, werde ich wohl zur ABH marschieren, auch wenn ich sicher bin, dass das eine wirklich unschöne Angelegenheit werden wird. Und ansonsten harre ich der Dinge die da kommen werden Griesgrämig

PS: Incomingversicherung und Haftpflicht habe ich grade nochmal verlängert, aber soweit ich das sehe, sind Beide beim ADAC nach der erlaubten Besuchszeit dann ungültig.

Vielen Dank wie gesagt an Alle die geantwortet haben.

MfG
Martinius
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Antwort #13 - 25.07.2008 um 11:22:11
 
die Bekannte sollte sich auch darüber im Klaren sein, dass sie sich strafbar macht, wenn sie ihrer Mutter nach Visumsablauf weiter Unterkunft etc. gewährt (was sie sicher tun wird)
dann wäre das ein klar Fall von Beihilfe zum illegalen Aufenthalt
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Antwort #14 - 25.07.2008 um 17:39:14
 
Unsere Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dem auch das entsprechende AG folgt, dass man sich bei Unterkunftsgewährung dann einer Beihilfe zum illegalen Aufenthalt macht, wenn man

1. um den Umstand weiß
2. den illegalen Aufenthalt "fördert" / erst ermöglicht.

Und das sehe ich in der geschilderten Konstellation als gegeben an. Konsequenzen ... je nach dem, habe schon Einstellungen (nicht 170) und Strafbefehle bis zu 90 TS gesehen.

Daddy
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