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Beglaubigung der Ablichtungen von Reisepässen / Personalausweisen (Gelesen: 2.377 mal)
tapir
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24.07.2008 um 16:41:58
 
Ist irgendwo gesetzlich geregelt, dass Ablichtungen deutscher Reisepässe oder Personalausweise von deutschen Stellen nicht beglaubigt werden dürfen?
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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janetm
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Antwort #1 - 24.07.2008 um 17:00:23
 
Bevor du hier noch eine profesionelle Antwort mit Quelle bekommst, das was ich dazu weiss und gefunden habe.

"Hingegen sind Beglaubigungen deutscher Personalausweise und Reisepässe zur Vorlage bei deutschen Behörden möglich."

http://www.landsberg.de/web.nsf/id/pa_asan6u7crd.html

"Fotokopien dürfen nicht als Ersatz von Papieren beglaubigt werden (z.B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein usw."

http://www.luebeck.de/bewohner/buergerservice/lvw/leistungen/index.html?lid=115

Und genauso wurde es hier im Bürgerbüro auch gemacht. Da stand dann drauf: Beglaubigt zur Vorlage bei xyz.

Aloha
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 03.08.2008 um 01:28:00
 
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 03.08.2008 um 12:38:51
 
Danke für den Hinweis. Gibt es hierzu auch Vorschriften oder sonstige Quellen?
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 03.08.2008 um 14:36:39
 
tapir schrieb am 03.08.2008 um 12:38:51:
Danke für den Hinweis. Gibt es hierzu auch Vorschriften oder sonstige Quellen?


gibt die Kommentierung zu § 33 VwVfG dazu nichts her?

Ich sehe, jedenfalls bezogen auf das VwVfG, keinen Hinderungsgrund, solange die Vorlage der beglaubigten Kopie bei einer Behörde bestimmt ist.

Muleta
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Antwort #5 - 04.08.2008 um 07:50:24
 
Muleta schrieb am 03.08.2008 um 14:36:39:
Ich sehe, jedenfalls bezogen auf das VwVfG, keinen Hinderungsgrund, solange die Vorlage der beglaubigten Kopie bei einer Behörde bestimmt ist. 


Du mußt als Beglaubigender aber genau angeben (im Beglaubigungsvermerk)bei welcher Behörde die Vorlage erfolgt.

Und das ist der casus knacktus, man kann das immer nur für einen Einzelfall beglaubigen.

Ich kriege gerade den Link auf die hessische Verordnung zum § 33 HVwVfG online nicht gefunden.... unentschlossen

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 04.08.2008 um 11:12:32
 
ronny schrieb am 04.08.2008 um 07:50:24:
Du mußt als Beglaubigender aber genau angeben (im Beglaubigungsvermerk)bei welcher Behörde die Vorlage erfolgt.


ja klar: "zur Vorlage beim Standesamt xyz" Und schon habe ich eine beglaubigte Kopie - die Beglaubigung wird 'unter Privaten' ja nicht dadurch entwertet, dass die beglaubigende Behörde den entsprechenden Vermerk draufmacht. Insofern ist die ganze Regelung m.E. sowieso witzlos...

Muleta
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