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Sirene Italien (Gelesen: 12.310 mal)
helix21
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Es waren zwei Königskinder...


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Antwort #15 - 05.11.2008 um 11:01:43
 
Okay, danke dir Tapir, dass du an meinem Fall dranbleibst.  :gr1
Habe mittlerweile Kontakt zu Italien, man versprach mir, die Infos über die Anhörungen bzw. Anklagen zuzumailen.
Es heißt für mich also erstmal Tee trinken.   :gähn:

:bisbald
helixamona
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helix21
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Antwort #16 - 13.11.2008 um 20:41:17
 
Hallöchen an alle Interessierten ,

und über das Versagen der deutschen ABH berichtet wird hier:

Hab mich jetzt mit meinem Anwalt gesprochen.
Die ABH hatte anstatt nach Verurteilungen nach "krimalpolizeilichen Erkenntnissen" gefragt und deswegen haben wir den Salat.
Mein Anwalt sagt, Anhörungen hätten nicht unbedingt in einer Strafe zu resultieren, sondern seien auch innerhalb Ermittlungsverfahren normal.
Problem: Die ABH wartet auf Urteile, Italien setzt immer neue Anhörungstermine an, weil mein abgeschobener Mann nicht erscheint, es wird also nie zum Urteil kommen.Ein Teufelskreis.

Gibt es einnen Ausweg? Können beispielsweise Strafverfahren verjähren?
Mein Anwalt hat mir Sirene Deutschland telefoniert, die jetzt das Verfahren nochmal ordnungsgemäß durchführen, wenn das wieder fünf Monate dauert, bin ich in der Klapse und vorher geh ich der Frau noch an die Gurgel!!!! Weiß ja wo ihr Büro wohnt  :aufsmaul


Bis denne

lach


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Antwort #17 - 13.11.2008 um 22:45:07
 
helix21 schrieb am 13.11.2008 um 20:41:17:
und vorher geh ich der Frau noch an die Gurgel!!!! Weiß ja wo ihr Büro wohnt

Trotz des Smilies in der Zeile darunter:
Bitte solche unangebrachten/unsachlichen Äußerungen
sein lassen. Das ärgert die hier aktiven Praktiker sehr!
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« Zuletzt geändert: 13.11.2008 um 23:22:20 von N/V »  
 
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helix21
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Antwort #18 - 13.11.2008 um 23:43:56
 
@fons: ok, is schon klar.
hoffentlich liest sie mit und kriegt so viel angst, dass sie gleich morgen das visum ausstellt.   Zwinkernd
da du ein praktiker bist, kannst du mir vielleicht weiterhelfen?
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fons
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Antwort #19 - 13.11.2008 um 23:54:44
 
helix21 schrieb am 13.11.2008 um 23:43:56:
hoffentlich liest sie mit und kriegt so viel angst, dass sie gleich morgen das visum ausstellt

Es reicht jetzt. ok!
Da hilft auch kein Smilie!

...
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Antwort #20 - 14.11.2008 um 00:16:19
 
wow. hab noch nie'ne gelbe karte gekriegt  Lippen versiegelt
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fons
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Antwort #21 - 14.11.2008 um 00:18:09
 
Lies bitte NUB sonst gibt's noch ein Echo. Und frag
dich dann warum (ohne Echo bitte)
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helix21
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Antwort #22 - 14.11.2008 um 00:32:17
 
Hallo,
hab grad Post von den italienischen Kollegen gekriegt.
Sie sind sich absolut sicher und genervt von meiner Unsicherheit und sagen, dass ich Einspruch einlegen soll oder Klage gegen die ABH einreichen (bloß keine Gewalt!) und zu SOLVIT gehen soll. Da:

Berichtigung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004)

Amtsblatt Nr. L 229 vom 29/06/2004 S. 35 - 48

KAPITEL VI BESCHRÄNKUNGEN DES EINREISE- UND AUFENTHALTSRECHTS AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG, SICHERHEIT ODER GESUNDHEIT

Artikel 27

Allgemeine Grundsätze

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein.
Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.

Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.


(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.


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helix21
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Antwort #23 - 14.11.2008 um 16:53:54
 
Also, ich zitiere meinen Anwalt:

Die Richtlinie vom 29.06.04 hilft uns meiner Auffassung nach nur wenig weiter, weil nach meinem Verständnis diese Richtlinie sich auf Fälle bezieht, in denen "Drittausländer" bereits sich legal innerhalb der EU aufhalten.

Nach Auffassung Herrn ......(Chef der ABH)  ist diese Richtlinie nicht zu berücksichtigen, weil Sie als deutsche Staatsbürgerin in Deutschland eben nicht als Unions-Bürgerin gelten, sondern als Deutsche. Er könne zum Verhältnis Richtlinie/Schengener Durchführungsübereinkommen zwar auch nichts konkretes sagen, meint aber, dass die Richtlinie Ihren und Herrn ........ Fall betreffend nur zur Anwendung kommen könnte, wenn Sie selbst als Deutsche in einem anderen EU-Land sich aufhalten würden. Dies könnte zutreffen.

Ich kann mit meinem Logikverständnis nicht verstehen, warum ich zwar als Deutsche, nicht aber als Unionsbürgerin gelten soll
und warum ich im Ausland mehr EU- Rechte haben soll, als im Heimatland.

Hat noch jemand 'ne Idee, was man jetzt macht?

@tapir: Wo bist du mit deinen genialen Ratschlägen? Augenrollen

grüße helixamona
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tapir
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Antwort #24 - 16.11.2008 um 23:19:27
 
Nach meiner vorläufigen Einschätzung ist die verlinkte EuGH-Entscheidung nicht anwendbar. Sie betrifft den Fall, dass ein Unionsbürger von seiner Freizügigkeit Gebrauch machen will. Du willst aber in Deutschland, Deinem Heimatstaat leben.

Dein Fall ist ziemlich schwierig, ohne Anwalt ist das alles nicht so einfach. Leider fehlt auch mir z.Zt. die Zeit für eine gründlichere Befassung mit der Sache. Viel Erfolg!

Änderung:
Sehe jetzt erst die neueren Posts (ja, es ist schon spät). Also, Du bist bereits anwaltlich beraten, das ist gut. Die Steine scheinen nun ja zumindest langsam zu rollen. Nicht verzweifeln!
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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helix21
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Antwort #25 - 17.11.2008 um 10:21:48
 
Hey Tapir, danke dir, hoffe du bist wohl erholt.  PC

Leider hat mein Anwalt weniger Ahnung als du und er hilft mir bis jetzt kostenfrei, deshalb kann ich ihn nicht dauernd nerven.
Im italienischen Forum sagte man mir, dass wenn ich schon einmal im europäischen Ausland studiert/gelebt oder gearbeitet hätte, was alles drei zutrifft, gälte ich als Unionsbürgerin mit wechselndem Wohnsitz.
Sie berufen sich damit auf eine Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62005J0291:DE:HTML

Ich war leider nie mit Wohnsitz in Italien gemeldet, könnte  aber anhand Unieinschreibungen und bestandenen Klausuren
meinen zehnmonatigen Studienaufenthalt dort beweisen, oder mir von meiner englischen Arbeitsstelle, bei der ich davor ein Jahr mit Unterbrechungen in Italien gearbeitet habe, eine Bescheinigung ausstellen lassen.

Wie geht man jetzt vor?


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Antwort #26 - 17.11.2008 um 19:48:36
 
helix21 schrieb am 17.11.2008 um 10:21:48:
Ich war leider nie mit Wohnsitz in Italien gemeldet, könnte  aber anhand Unieinschreibungen und bestandenen Klausuren
meinen zehnmonatigen Studienaufenthalt dort beweisen, oder mir von meiner englischen Arbeitsstelle, bei der ich davor ein Jahr mit Unterbrechungen in Italien gearbeitet habe, eine Bescheinigung ausstellen lassen.

Ja, das wäre eine Möglichkeit. Dies geht zurück auf das Urteil "Surinder Singh" vom EuGH, 7. Juli 1992, C-370/9. Du musst nachweisen, dass Du 6 Monate zusammen mit Deinem Partner im Ausland gelebt und Dein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hast. Ein Studium sollte dafür ausreichen, und kurze Unterbrechungen dürften keine Rolle spielen.

Mit diesem Hintergrund kannst Du ein Visum unter europäischem Recht beantragen - und zu den Details in Deutschland wissen andere hoffentlich mehr.
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helix21
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Antwort #27 - 27.11.2008 um 11:54:01
 
@thsths Hallo, danke dir für deine gedankliche Beschäftigung mit meinem Fall. Muss dir aber mitteilen, dass es nun doch nicht ging, weil wir in Italien noch nicht verheiratet gewesen sind. Schade Griesgrämig

Die neuesten Nachrichten über den "großartigen" Job meiner ABH:

Ein Politiker hat sich für mich mit dem AA in Berlin in Verbindung gesetzt:
Dieses beruft sich auch auf die Einreisesperre aus Italien an der das Visum scheitern würde, die bis zum 5.9.2009 belegt sei und gegebenfalls verlängert werden könnte.
Dieses Datum höre ich damit zum Ersten Mal, näheres weiss das AA aber nicht.

Nach Auffassung des AA obliegt es meinem Mann seine Einreisesperrung zu begrenzen. Dies hätte ihm die Deutsche Botschaft bereits mitgeteilt und auf Sirene Deutschland verwiesen.
Dies stimmt nicht!!! Mein Mann hat seit 1.5.2008 nichts von der deutschen Botschaft gehört.
Die deutsche Botschaft hätte keinen Einfluss auf Verfahren und Dauer bei den italienischen Behörden.

Jetzt mal eine blöde Frage: Ist das Konsultationsverfahren nicht genau das, was jetzt von meinem Mann selbst erwartet wird?
Ich dachte, die beiden Länder müssten sich abstimmen, ob etwas gegen eine erneute Einreise ins Schengengebiet spricht und ein Ehegattennachzug an sich hebt sowieso eine Einreisesperre auf.
Dies wurde mir ganz zu Beginn mitgeteilt und dies war einer der Gründe für unsere Heirat.

So langsam glaube ich, dass die linke Hand nicht weiß, was die Rechte tut und jeder das Gesetz für sich so auslegt
um am Besten dazustehen. Deutschland verweist auf Italien und umgekehrt.Kann sein, dass ich falsch liege?


Jedenfalls rief mich eben mein Anwalt an und meinte, er hätte nocheinmal mit der Sirene Deutschland telefoniert und die hätten von einem Konsultationsverfahren überhaupt nichts gewusst, geschweige denn, dass mein Mann mit einer Deutschen verheiratet ist.
Sie meinten dann hätte man den Vermerk im SIS schon längst herausnehmen müssen.

Es wird immer komplizierter hier!

Mein Mann ist übrigens am 18.11. in einer der Anhörungen nun freigesprochen worden, es steht aber noch eine für den 17.4.2009 aus, bei der er wahrscheinlich auch freigesprochen werden wird.
Was also, soll die ganze Schikane?

Hat irgendwer von euch da draussen noch den Überblick?
Beziehungsweise eine Ahnung was man jetzt unternehmen muss?
Mein Anwalt informiert sich, aber er ist fassungslos angesichts solcher
Schiefläufe.

Ich wäre froh, wenn sich einer der Experten mal äussern könnte,
ich glaube mittlerweile sind wir echt tief in der Behördenmühle...

Liebe Grüße helixamona
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #28 - 27.11.2008 um 12:00:29
 
helix21 schrieb am 27.11.2008 um 11:54:01:
Ich wäre froh, wenn sich einer der Experten mal äussern könnte,

Hi,
was soll das bringen? Ohne Akteneinsicht und Rück-
sprache mit mehr als einem Beteiligten kann da nix
bei rumkommen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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helix21
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Antwort #29 - 27.11.2008 um 12:11:43
 
@mick
Die Akteneinsicht bekommst du, wenn du dir meinen Fall von Anfang an durchliest. Dann wirst du auch verstehen, dass es nicht bringt,mit Beteiligten zu sprechen, die jeweils das Schengener Durchführungsübereinkommen anders auslegen.
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