tapir schrieb am 24.07.2008 um 12:36:22:Das ist Deine Auffassung. Das
LG Frankfurt/Oder ist der Auffassung, dass eine Haftanordnung, die ergeht, während der Betroffene sich rechtswidrig in nicht richterlich angeordnetem Gewahrsam befindet, rechtlich sehr wohl zu beanstanden ist. Über die Makeltheorie des
LG hinaus lässt sich das durchaus auch damit begründen,
das
LG bleibt zu der Frage, woher die Rechtswidrigkeit des haftanordnenden Beschlusses denn herkommen soll, doch völlig nebulös:
Zitat:Erst der zu Unrecht erfolgte Eingriff in das Freiheitsrecht des Betroffenen hat dessen nachfolgende Verhaftung ermöglicht.
ja sicher, aber das kann dem AG doch völlig egal sein. Denn das AG hat nicht ohne besonderen Antrag über die Rechtswidrigkeit
vor der eigenen amtsgerichtlichen Entscheidung zu befinden, sondern nur darüber, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Und zu den Voraussetzungen gehört nicht, dass der Betroffene freiwillig oder rechtmäßig zwangsweise vorgeführt wurde.
Zitat:Wenn schon das Unterlassen einer verfahrensrechtlich gebotenen Anhörung der Haft ... den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung aufdrückt ..., so hat dies erst Recht zu gelten, wenn die anfängliche Ingewahrsamnahme des Betroffenen nicht rechtstaatlichen Grundsätzen entsprochen hat.
hier vergleicht das
LG Äpfel mit Birnen und kommt daher zu einer m.E. offensichtlich falschen Folgerung:
Bei Anhörungsmängeln verstößt
das Gericht(!) gegen eine gesetzliches Gebot (§ 5 Abs. 1 FEVG). Ein solcher Verstoß stellt einen unheilbaren Verfahrensfehler im gerichtlichen Verfahren dar und führt daher zur Aufhebbarkeit der
gerichtlichen Entscheidung. Eine Nachholung der Anhörung in der Beschwerdeinstanz führt dann nach h.M. aber zur Rechtmäßigkeit der Haft ab diesem Zeitpunkt, lediglich die Haft
in der Vergangenheit bleibt unheilbar rechtswidrig.
Das
LG Frankfurt/O hingegen hält den benannten Fehler
der ABH für so gravierend, dass die Freiheitsentziehung auch durch einen in jeder (sonstigen) Hinsicht beanstandungsfreien Beschluss eines Gerichts nicht mehr zu einer rechtmäßigen Freiheitsentziehung
in der Zukunft führen kann. Ergebnis: Fehler der
ABH sind bis zu einer Entlassung irreparabel (Haft muss unterbrochen werden), Fehler eines Gerichts sind nur bis zur "Reparatur" unheilbar (Haft muss idR nicht unterbrochen werden).
BTW: ich begrüße ja ausdrücklich die erzieherischen Ansätze des
LG Frankfurt/O - denn einige
ABH weigern sich hartnäckig, geltendes Recht zu akzeptieren und in der Tat werden Strafanzeigen nur höchst selten gestellt, so dass auf diesem Wege keine Sanktionierung von (fortgesetztem, vorsätzlichen) Fehlverhalten erfolgt. Aber es ändert nichts daran, dass dem
LG eine solche Erziehungskompetenz m.E. in keiner Weise zukommt.
Muleta