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Ehe nur wegen Aufenthalt??? (Gelesen: 13.252 mal)
inge
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Antwort #15 - 22.07.2008 um 11:45:02
 
ryka schrieb am 22.07.2008 um 11:26:08:
In Nigeria ist Hausarbeit und Kindererziehung eine minderwertige Aufgabe

Der TS schrieb aber nirgendwo, dass er in Nigeria lebt.

Der TS betrachtet seine Ehe offensichtlich als gescheitert. Ihn interessieren also offensichtlich nur die Rechtsfolgen und nicht "nigerianische Gepflogenheiten".
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Antwort #16 - 22.07.2008 um 11:52:12
 
Eduard schrieb am 22.07.2008 um 11:41:42:
Ok, das müßte man sich mal durchrechnen.


Das Durchrechnen, unter welcher Konstellation die Sozialleistungen in welcher Höhe angefallen wären, ist irrelevant. Entscheidend ist, was Vater Staat für das Stiefkind bezahlen muss.

Wird eine VE für eine Person abgegeben, weil der LU nicht gesichert ist, sind die verauslagten Sozialleistungen vom VE-Geber zu tragen. Deiner Argumentation folgend, würdest du die anteilige Kaltmiete herausrechnen, mit der Begründundg, dass die Miete sich durch die weitere Person nicht erhöht. Vermutlich würdest du von den verbrauchsabhängigen Kosten die Grundgebühr herausrechnen, weil diese ja auch nichts mit der weiteren Person zu tun hat.

Fakt ist aber, dass die Kosten durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen geteilt wird und dieser Anteil vom VE-Geber übernommen werden muss.

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Eduard
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Antwort #17 - 22.07.2008 um 12:15:57
 
@trixie:
Vater Staat zahlt nicht an das Stiefkind, sondern an die Bedarfsgemeinschaft. "Was Vater Staat für das Stiefkind bezahlen muss", ist eine rein theoretische Größe, die je nachdem, welches Berechnungsverfahren man anwendet (z.B. rechnet man die Unterhaltszahlungen an Frau und Kind nur auf den Bedarf von diesen beiden an, so dass für das Stiefkind der volle Grundbedarf angesetzt wird, oder macht man eine Gesamtrechnung und teilt die erhaltenen Sozialleistungen einfach durch 3, oder ordnet man - wie ich vorschlage - dem Stiefkind nur die Sozialleistungen zu, die es ohne das gemeinsame Kind erhalten hätte) verschieden ausfällt - und entsprechend gestalten sich dann auch die aus der VE resultierenden Schulden an den Staat.

Und dann war da immer noch die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage das Stiefkind in Deutschland bleiben kann, ohne dass sich der Aufenthaltszweck ändert. Ich sehe in §32 AufenthG keine Möglichkeit, von der Erfordernis der LU-Sicherung abzusehen. Läuft es etwa auf eine Duldung hinaus?
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Antwort #18 - 22.07.2008 um 12:23:31
 
Zitat:
Ich sehe in §32 AufenthG keine Möglichkeit, von der Erfordernis der LU-Sicherung abzusehen.

32.4?
Da hier eine "besondere" Härte gesehen würde, würde auch die "Regelvoraussetzung" des LU ggfs nicht mehr gefordert werden müssen. Denn dann hätte man ja erwiesenermaßen einen "besonderen" Fall und keinen "Regelfall"
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Antwort #19 - 22.07.2008 um 12:39:04
 
@ Eduard

Die einheitlich angewandte Berechnungsmethode betrachtet grundsätzlich jedes "Mitglied" der BG für sich. Und jede finanzielle Zuwendung wird dem "Mitglied" zugerechnet, dem es bezahlt wird. So wird z. B. das Kindergeld als Einkommen des Kindes gerechnet und nicht auf alle BG Mitglieder verteilt. Genauso wie jedes Mitglied beim Einkommen einen Freibetrag von 100 Euro hat, aber eben bei drei Personen die verdienende Person nicht einen Gesamtfreibetrag von 300 Euro hat.

inge schrieb am 22.07.2008 um 12:23:31:
Da hier eine "besondere" Härte gesehen würde, würde auch die "Regelvoraussetzung" des LU ggfs nicht mehr gefordert werden müssen. Denn dann hätte man ja erwiesenermaßen einen "besonderen" Fall und keinen "Regelfall"  

Wenn das so einfach wäre, könnte man auf eine VE gänzlich verzichten, weil es dann immer auf eine besondere Härte hinauslaufen würde, wenn man ein minderjähriges Kind nach ein oder zwei Jahren Leben in Deutschland in die Heimat schicken möchte.

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Antwort #20 - 22.07.2008 um 13:15:14
 
Hallo, vielen Dank für die vielen Antworten. Nun meine nächste Frage:
Was wäre wenn ich mit der Scheidung warten würde bis meine Frau
nach 3 Jahren Ehe einen dauerhaften Aufenthalt bekommen würde,
wäre dann nicht auch der Aufenthalt für meine Stieftochter unbefristet und somit die Verpflichtungserklärung hinfällig ???
Wenn ja wäre es vielleicht besser diesen Weg einzuschlagen damit
ich nicht zum Harz4-Empfänger würde. Danke im Voraus für Eure
Meinungen und Vorschläge.
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Antwort #21 - 22.07.2008 um 13:43:46
 
afrolove schrieb am 22.07.2008 um 13:15:14:
Was wäre wenn ich mit der Scheidung warten würde bis meine Frau
nach 3 Jahren Ehe einen dauerhaften Aufenthalt bekommen würde,
wäre dann nicht auch der Aufenthalt für meine Stieftochter unbefristet

Nein, dieser Illusion sollst du dich nicht hingeben:

Zitat:
§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder


(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,

2. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und

3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,

2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder

3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.


afrolove schrieb am 22.07.2008 um 13:15:14:
Wenn ja wäre es vielleicht besser diesen Weg einzuschlagen damit
ich nicht zum Harz4-Empfänger würde

Du wirst durch deinen Ursprungsgedanken nicht zum ALG II Bezieher, dem als Lediger nur 351 Euro + angemessene Miet- und Nebenkosten zustehen. Da bist du doch noch um einiges entfernt.

Aus der VE kommst du m. M. erst dann raus, wenn die Kindsmutter selber verdient und durch sie der Unterhalt für das alleinige Kind nachhaltig gesichert ist. Doch das scheint allerdings so lange eine Wunschvorstellung zu sein, bis sie vielleicht wieder heiratet.

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Antwort #22 - 22.07.2008 um 14:43:28
 
trixie schrieb am 22.07.2008 um 12:39:04:
Wenn das so einfach wäre, könnte man auf eine VE gänzlich verzichten

Ich schreibte nicht "immer" ...

- Allein Sorgeberechtiger lebt in D
- Kind war nie längere Zeit ohne Mutter allein im Ausland
- Kind ist 5 J.
- Mutter hat dt. Kind
- dt. Kind hat dt. Vater in D
- Vater und Mutter leben getrennt
....

=> besondere Härte, da diese Konstellation eine Rückkehr in's Heimatland praktisch ausschließt.

Zitat:
wenn man ein minderjähriges Kind nach ein oder zwei Jahren Leben in Deutschland in die Heimat schicken möchte.

Dürfte auch regelmäßig in den Fällen scheitern, wo die Lage nicht so klar ist (IMHO) wie hier.
Die Fälle wo die Ausnahme regelmäßiger nicht greift, sind die, wo die Mutter erst mal alleine hierherkommt, das Kind bei Verwandten läßt und sich DANN um den Nachzug des Kindes kümmert.
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Antwort #23 - 22.07.2008 um 15:00:03
 
inge schrieb am 22.07.2008 um 14:43:28:
Die Fälle wo die Ausnahme regelmäßiger nicht greift, sind die, wo die Mutter erst mal alleine hierherkommt, das Kind bei Verwandten läßt und sich DANN um den Nachzug des Kindes kümmert.  

Das würde letztendlich bedeuten, dass bei nicht gesicherten LU der Antrag (Ehefrau+Stiefkind) zur FZF gemeinsamt gestellt werden soll, damit überhaupt die Härtefallklausel greift, während man sonst Gefahr läuft, dass eine spätere FZF des Kindes aus bekannten Gründen abgelehnt wird bzw. die Argumentation warum das Kind nicht mehr im Heimatland versorgt werden kann um einiges schwieriger werden wird.

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Antwort #24 - 22.07.2008 um 15:21:04
 
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Antwort #25 - 22.07.2008 um 15:33:22
 
trixie schrieb am 22.07.2008 um 12:39:04:
Die einheitlich angewandte Berechnungsmethode betrachtet grundsätzlich jedes "Mitglied" der BG für sich. Und jede finanzielle Zuwendung wird dem "Mitglied" zugerechnet, dem es bezahlt wird.


Oh je, das ist ja schlimmer als ich dachte. D.h. es kann passieren, dass der gezahlte Unterhalt genau den Bedarf von Frau und gemeinsamen Kind deckt, so dass der Staat nichts für Frau und Kind zahlt, und alles an das Stiefkind geht. D.h. jeder Euro, der an Sozialleistung gezahlt wird, kann vom Staat gleich wieder zurückgefordert werden.

Jetzt verlassen wir mal den Originalfall und stellen uns eine Bedarfsgemeinschaft Vater, Mutter, Stiefkind (mit VE des Vaters) vor. Das Geld reicht so gerade. Nun wird ein gemeinsames Kind geboren. Im Ergebnis heißt das: ALG2 für das zusätzliche Kind gibt es zwar, aber in dieser Konstellation nur "auf Darlehensbasis"!

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Antwort #26 - 22.07.2008 um 16:06:18
 
inge schrieb am 22.07.2008 um 14:43:28:
- Allein Sorgeberechtiger lebt in D
- Kind war nie längere Zeit ohne Mutter allein im Ausland
- Kind ist 5 J.
- Mutter hat dt. Kind
- dt. Kind hat dt. Vater in D
- Vater und Mutter leben getrennt
....

=> besondere Härte, da diese Konstellation eine Rückkehr in's Heimatland praktisch ausschließt.


eben. Und eine besondere Härte braucht es gar nicht, da zumindest ein von der Regel abweichender Fall iSv § 5 Abs. 1 AufentG vorliegt und die AE des Kindes (§ 32 Abs. 3 AufenthG) somit ohne gesicherten LU zu verlängern ist. Durch die Geburt des deutschen Kindes ist die VE daher m.E. hinfällig geworden, ggf. sollte man die ABH auffordern, dies zu bestätigen und (falls diese nicht will) auf Feststellung klagen.

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Antwort #27 - 22.07.2008 um 16:39:52
 
Eduard schrieb am 22.07.2008 um 15:33:22:
Jetzt verlassen wir mal den Originalfall und stellen uns eine Bedarfsgemeinschaft Vater, Mutter, Stiefkind (mit VE des Vaters) vor. Das Geld reicht so gerade. Nun wird ein gemeinsames Kind geboren. Im Ergebnis heißt das: ALG2 für das zusätzliche Kind gibt es zwar, aber in dieser Konstellation nur "auf Darlehensbasis"!  

Rechtlich wird es anders behandelt, wenn die "ALG II Familie" zusammen lebt, als wenn es zwei "getrennte" Familien sind.

Lebt die Familie zusammen und bezieht ALG II, wird vom Kindsvater  kein Rückforderungsanspruch geltend gemacht. Trennt sich nun die Familie, gehen die Ansprüche für die Kinder an die ARGE über, die sich einen vollstreckbaren Titel holen kann. Ob das in der Praxis Sinn macht, da der unterhaltspflichtige Vater ohnedies nicht zahlen kann, ist eine ganz andere Frage.

Muleta schrieb am 22.07.2008 um 16:06:18:
Durch die Geburt des deutschen Kindes ist die VE daher m.E. hinfällig geworden,

Das hört sich ja an, als ob man daraus ein Rechenexempel konstruieren könnte.

Entweder ich zahle die Sozialleistungen, die durch die VE entstehen oder ich setze ein Kind in die Welt, weil die Unterhaltszahlungen evtl. niedriger sind.

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« Zuletzt geändert: 22.07.2008 um 16:51:37 von trixie »  
 
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Antwort #28 - 22.07.2008 um 18:30:34
 
Dank an Muleta für einen schönen Ausweg aus der Misere!  Smiley
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Antwort #29 - 23.07.2008 um 17:29:02
 
Hallo, danke für die vielen Antworten. Verstehe sie leider nicht ganz,
bin kein Jurist. Was ist jetzt mit der Verpflichtungserklärung meiner
stieftochter? Ist sie hinfällig bzw. kann ich sie wiederrufen oder was
kann ich machen???
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