afrolove schrieb am 22.07.2008 um 09:37:45: Aufgrund der Geburt unseres
Sohnes hätte sie doch sowieso ein Aufenthaltsrecht, oder? Gilt dann
die Verpflichtungserklärung überhaupt noch?
Die
VE wurde abgegeben zur
FZF. Dieser Aufenthaltszweck wird ja weiterhin erfüllt, so dass die
VE bestehen bleibt. Erst wenn die Stieftochter ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hat (spätestens mit 18 Jahren) entfällt die
VE.
Zitat:Wie ist das mit dem Unterhalt an meine Ex-Frau? Wir waren ja, wenn
wir uns scheiden lassen würden nur kurz verheiratet, wie lange müsste
ich an sie Unterhalt bezahlen ? Kann ja nicht sein, dass ich nach
nicht einmal 2 Jahren Ehe den Rest meines Lebens Unterhalt bezahlen
muß, oder liege ich da falsch?
Beim Unterhalt gegenüber deiner Ex mußt du folgendes unterscheiden:
1. Der getrenntlebend Unterhalt wird während der Trennungszeit bezahlt, egal wie lange die Trennungszeit ist (Ausnahmen: sie hätte durch ihr Verhalten einen Unterhaltsanspruch verwirkt; ist aber bei deiner Schilderung nicht gegeben)
2. Der nacheheliche Unterhalt.
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber in seiner Gesetzesänderung zum 01.01.2008 die Eigenverantwortung der Sicherung des eigenen LUs gestärkt, so dass jeder Teil für seinen
LU selber aufkommen muss.
3. Der Betreuungsunterhalt für das gemeinsame Kind. Das Gesetz sieht grundsätzlich ab dem 3. Lebensjahr keinen Betreuungsunterhalt mehr vor, weil man dann davon ausgehen kann, dass dann ein Kindergarten/Krippenplatz zur Verfügung steht.
Der BGH hat letzte Woche das Gesetz dahin gekippt, dass das 3. Lebensjahr kein Fixzeitpunkt ist, sondern es auf die Bedürfnisse des zu versorgenden Kindes ankommt. Auch wenn das Kind einen Kindergarten besucht, kann Betreuungsunterhalt fällig werden. Im Ende wird es wohl bei einer Einzelfallentscheidung bleiben, wie lange der Betreuungsunterhalt fällig wird.
Auch wenn kein nacheherlicher Unterhalt fällig wäre, würdest du im Moment durch den Betreuungsunterhalt weiterhin in vollem Umfang zur Kasse gebeten werden.
Der finanzielle Teufelskreis schließt sich hier aber wieder.
Fällt der Unterhalt an die Ex weg, werden sich die Sozialleistungen an die Bedarfsgemeinschaft erhöhen, so dass sich automatisch der verauslagte Anteil auf das Stiefkind erhöht, was dann deinen Geldbeutel auch wieder belastet. Das dürfte unterm Strich auch ein paar hundert Euro ausmachen.
Beim Ehegattenunterhalt gibt es mittlerweile Rechtssprechungen, dass man die Kosten des Umgangs vom Ehegattenunterhalt abziehen kann.
trixie