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Doppelte Staatsangehörigkeit nur für Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) gültig? (Gelesen: 3.493 mal)
koschir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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15.07.2008 um 10:36:50
 
Hallo zusammen,

Mein Status:

Aufenthaltszeiten :
  Studienzeiten:      05.02.00 - 30.06.06
  Vollzeitbeschäftigung:       01.08.06 - laufend

Lebensunterhalt gesichert :
  Unbefristeter und ungekündigter Arbeitsvertrag, finanziell gesichert.

Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung:
  > 60 Monaten bezahlt

Aktuell Aufenthaltsstatus: AE nach §18



ich war heute bei einer  Einbürgerungsstelle in Baden-Württemberg um mich über die Einbürgerungsmöglichkeiten zu informieren. Laut der Einbürgerungsstelle  wäre meine Einbürgerung über Anspruchseinbürgerung(§ 10 StAG) nicht möglich, da in BW die Studienzeiten nicht als gewöhnlicher Aufenthalt angerechnet werde. Einzige potenzielle Möglichkeit ist die Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) da ich über 60 Monaten Rentenbeiträge eingezahlt habe und gut integriert bin.

Das Problem liegt aber vielmehr darin, dass ich als Staatsbürger einer der Staaten, welche den Verlust der Staatsangehörigkeit nicht zulassen (http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/12-1-2.htm) meine alte Staatsangehörigkeit gar nicht aufgeben kann. Dies führt dazu, dass bei mir den (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 StAG ) angewendet werden muss, welche laut Einbürgerungsstelle nur auf  (§ 10 StAG) anwendbar ist und nicht auf (§ 8 StAG).

Demzufolge konnte ich de facto Einbürgerung beantragen und würde nach (§ 8 StAG) eine Einbürgerungszusicherung bekommen, aber da ich nicht aus der alten Staatsangehörigkeit raus kommen kann und die (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 StAG) nicht auf  (§ 8 StAG) angewendet werden kann, würde mein Antrag keinen Erfolg haben.

Daher möchte ich wissen, ob die (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 StAG ) tatsächlich nicht auf  (§ 8 StAG) angewendet werden darf, oder da haben wir wieder mit eigenen Auslegungen des Gesetze zu tun?

Für Eure Tipps / Meinungen zum Thema wäre ich dankbar,

koschir
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 15.07.2008 um 10:48:34
 
Zitat:
oder da haben wir wieder mit eigenen Auslegungen des Gesetze zu tun?

"eigen" (IMHO)

Die VAH BMI sagen (zu §8):
Der GRUNDSATZ zur Vermeidung der Mehrstaatlichkeit ist bei der Ermessensausübung zu betrachten.
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.07.2008 um 10:55:51
 
koschir schrieb am 15.07.2008 um 10:36:50:
Dies führt dazu, dass bei mir den (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 StAG ) angewendet werden muss, welche laut Einbürgerungsstelle nur auf  (§ 10 StAG) anwendbar ist und nicht auf (§ 8 StAG).


Das kommt mir sehr merkwürdig vor. §8 StAG verlangt, im Unterschied zu §9 und §10, gerade nicht die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit. §12 bezieht sich nicht auf §8, das stimmt - der Grund ist aber einfach der, dass es in §8 nichts gibt, worauf sich §12 beziehen könnte!

Übrigens war, bevor die Ausnahmetatbestände (§12) ins Gesetz eingeführt wurden, §8 die einzige Möglichkeit für Ausländer, unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert zu werden - der Unterschied war z.B. für Ehegatten von Deutschen relevant.

Natürlich kann die EBH die Einbürgerung nach §8 dennoch im Rahmen der Ermessensausübung bei drohender Mehrstaatigkeit verweigern. Im Gesetz steht das aber nicht.

Eduard

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Odysseus
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Antwort #3 - 15.07.2008 um 11:05:50
 
Eduard schrieb am 15.07.2008 um 10:55:51:
Das kommt mir sehr merkwürdig vor. §8 StAG verlangt, im Unterschied zu §9 und §10, gerade nicht die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit. §12 bezieht sich nicht auf §8, das stimmt - der Grund ist aber einfach der, dass es in §8 nichts gibt, worauf sich §12 beziehen könnte!


Die VAH regeln aber auch bei § 8 die HvM - die Formulierungen sind mehr oder weniger analog zu § 12 :

Zitat:
8.1.2.6.3 Hinnahme von Mehrstaatigkeit

Ob Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, hat die Einbürgerungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Ausnahmen vom Einbürgerungshindernis eintretender Mehrstaatigkeit kommen insbesondere in Betracht:
(...)
8.1.2.6.3.2 Wenn der ausländische Staat die Entlassung durchweg verwehrt oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht.

Durchweg verwehrt wird die Entlassung in diesem Sinn, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden. Dies ist insbesondere bei Einbürgerungsbewerbern aus bestimmten arabischen und nordafrikanischen Staaten der Fall (vergleiche Nummer 12.1.2.2).
(...)
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Ralf
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Antwort #4 - 15.07.2008 um 14:34:41
 
Odysseus schrieb am 15.07.2008 um 11:05:50:
Die VAH regeln aber auch bei § 8 die HvM - die Formulierungen sind mehr oder weniger analog zu § 12


Richtig, wobei noch dies zu beachten wäre:
Zitat:
Ergänzende Anmerkung:

Beim Iran gilt die Besonderheit, dass Nr. II des Schlussprotokolls des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17. Februar 1929 bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 anwendbar bleibt, sofern nicht eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, die einem Anspruch auf Einbürgerung gleichkommt.

Leider hat uns Koschir seine/ihre Staatsangehörigkeit noch
nicht verraten.  Zwinkernd
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koschir
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Antwort #5 - 15.07.2008 um 16:43:55
 
Hi Ralf,

erstmal Danke für Diene Antwort. Ja ich komme tatsächlich aus dem Iran, habe aber nicht gedacht, dass dessen Benennung an dieser stelle noch relevant wäre, wenn er sowieso auf der Liste (s.o.)  aufgelistet war.

Jetzt aber, kannst Du bitte mir als Nichtjurist erklären, was genau diese ergänzende Anmerkung ausdrückt? Ich meine bei mir liegt keine  Ermessensreduzierung auf Null; d.h. wird es bei mir die Nr. II des Schlussprotokolls des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17. Februar 1929 angewendet? Und was soll drin stehen? Das da ich meine Staatsangehörigkeit nicht aufgeben darf, kann ich auch nicht  § 8 nutzen?

oder sehe ich das alles falsch? Zwinkernd

Danke für Deine Antwort im Voraus,
Koschir
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inge
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Antwort #6 - 15.07.2008 um 16:59:17
 
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Antwort #7 - 15.07.2008 um 19:32:27
 
Hi,

also ich kapiere diese Anmerkung nicht wirklich bzw. komme zu einer ganz anderen Schlussfolgerung:

Zitat:
Beim Iran gilt die Besonderheit, dass Nr. II des Schlussprotokolls des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17. Februar 1929 bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 anwendbar bleibt...

würde soweit heissen er darf nicht eingebürgert werden ohne Genehmigung durch den Iran?
Zitat:
...sofern nicht eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt,...

ist das denn nicht der Fall, da der Iran diese Genehmigung scheinbar niemals erteilt?
Zitat:
die einem Anspruch auf Einbürgerung gleichkommt


Oh, jetzt dämmerts, die Ermessensreduzierung bezieht sich nicht auf die Mehrstaatigkeit sondern auf die anderen Umstände?
Nunja, sind die nicht optimal für eine Einbürgerung? Also Ermessensspielraum auf null reduziert, kommt also dem Anspruch gleich?
***verwirrt bin***  :nocheck

Was mich total aus den Socken haut ist die Tatsache, daß die Weimarer Republik 1929 so ein Abkommen mit dem Iran (zu der Zeit!) geschlossen hat. Sehr skurril, wie ich finde.  :rotsmilie:

Gruß,
Norbert
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inge
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Antwort #8 - 15.07.2008 um 20:15:57
 
nixwissen schrieb am 15.07.2008 um 19:32:27:
1929 so ein Abkommen mit dem Iran 

Wohl eher mit "Persien".
Und D hatte ja recht gute Connections (damals) in den Bereich
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Odysseus
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Antwort #9 - 15.07.2008 um 22:50:24
 
nixwissen schrieb am 15.07.2008 um 19:32:27:
würde soweit heissen er darf nicht eingebürgert werden ohne Genehmigung durch den Iran?

richtig, im Ermessenswege ist eine EB, die nur unter HvM erfolgen kann, da der Iran nicht entlässt, nicht möglich. Die Regelung im Niederlassungsabkommen kann nur dann "gebrochen" werden, wenn ein EB-Anspruch besteht.
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