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Kroate heiratet serbin in serbien (Gelesen: 1.620 mal)
slavko
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Ich kam, ich sah, ich
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: kroatisch
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11.07.2008 um 07:37:00
 
Hallo an alle,

ich heirate demnächst meine Verlobte in Serbien, ich bin Kroate, in D geboren, seitdem bin ich hier, Einbürgerungsanträge abgegeben, soweit alles gut verlaufen, jetzt würde mich interessieren wie ich nach der hochzeit, meine Frau nach Deutschlang kriege!?!?
sie spricht fast perfekt deutsch, gelernt durch mich, bücher und fernsehen, und einen deutschkurs  belegt hat sie auch früher...

ist es ein Problem sie nach deutschland zu holen?
wie lange kann das dauern?

wenn sich jemand damit auskennen tut, bitte um antwort..

dankeeeeeeee [beifall=beifall.gif]
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Mecklenburg-Vorpommern
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 11.07.2008 um 08:02:28
 
slavko schrieb am 11.07.2008 um 07:37:00:
jetzt würde mich interessieren wie ich nach der hochzeit, meine Frau nach Deutschlang kriege!?!?


Sie muss in jedem Fall ein Visum zum Zwecke des Ehegattenachzugs bei der deutschen Botschaft beantragen. Dazu muss sie deutsche Sprachkenntnisse der Stufe A1 nachweisen, grundsätzlich durch ein Zertifikat des Goetheinstitus. Wenn sie die deutsche Sprache schon gut beherrscht, brauch sie ggf. nicht an dem entsprechenden Kurs teilnhmen sondern kann sich sogleich zum Ablegen der Prüfung anmelden. Vielleicht (das wäre aber eine Ausnahme und direkt bei der Botschaft zu klären) würde sie, wenn sie wirklich offenkundig die deutsche Sprache sehr gut beherrscht, auch direkt von der Botschaft geprüft.

Ansonsten ist zu sagen, das es für den Nachzug und die nachfolgende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Deiner Frau ein Unterschied wäre, ob Du noch Kroate oder dann schon Deutscher bist. - Die gesetzlichen Regelungen unterscheiden sich da. - So würde sie als Ehegattin eines Deutschen eine AE nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG erhalten, als Ehegattin eines Kroaten wäre § 30 AufenthG einschlägige Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufenthaltstitels. Auch hinsichtlich des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung gibt es Unterschiede - hier sind Ausländer, die zu deutschen Ehegatten nachziehen grundsätzlich privilegiert.

Zu den Unterschieden hinsichtlich des Ehegattennachzugs zu einem Ausländer bzw. zu einem Deutschen nach Deutschland ist ansonsten hier im Forum schon viel geschrieben worden. Ich empfehle daher zunächst einmal die Suchfunktion des Boards - sollte es danach noch spezielle Fragen geben, könnte man hier sicher darauf eingehen - ansonsten müsste hier ellenlang vieles, was schon oft geschrieben worden ist, wiederholt werden.

Also, slavko, bitte erst noch mal ein wenig selbst aktiv werden!!  - Ich hoffe aber, dass Dir  das, was ich hier gepostet habe, auch schon etwas weiter hilft.

=schweitzer=


P.S.:

Wie lange das Visaverfahren konkret dauert, ist letztlich nicht seriös vorauszusagen. Hängt immer vom Einzelfall und der Arbeitsbelastung der beteiligten Behörden ab. - Informiert Euch aber in jedem Fall vorab bei der deutschen Botschaft in Kroatien (Webseite oder direkt), was im Rahmen des Visaverfahrens in welcher Form einzureichen ist. Wenn ihr die Sache gut vorbereitet, ist das auf jeden Fall, auch was den Zeitfaktor betrifft, vorteilhaft.

=schw.=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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maki
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laie!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 11.07.2008 um 09:14:40
 
slavko schrieb am 11.07.2008 um 07:37:00:
sie spricht fast perfekt deutsch, gelernt durch mich, bücher und fernsehen, und einen deutschkursbelegt hat sie auch früher...

Wenn sie wirklich so gut spricht wie du es beschreibst, würde es sich Lohnen, wenn sie in der D Botschaft mit den SBs spricht, vielleicht erspart man ihr den A1 Test.
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slavko
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Ich kam, ich sah, ich
siegte ;-)


Beiträge: 8
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: kroatisch
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Antwort #3 - 11.07.2008 um 10:20:48
 
guude und danke für die Antwort,

ja sie spricht gut, fliessend sogar, bis auf paar wörter wo sie fragen tut welche bedeutung sie haben, ( meistens verstehe ich sie selbe nicht, fachausdrücke ) aber das ist nebensächlich..
Unser Anwalt meinte es würde höchstens 4 wochen dauern, wenn ich alles erfülle zb. Lohn, Wohnung, bleiberecht etc ( das erfülle ich ja auch alles ), botschaft in Belgrad ( da wir in serbien heiraten in 3 wochen ) sagte aich, sobald heirat vollbracvht, papiere abgeben, dann entscheidest sich das mit dem test, weil sie sprach schon vor und die wunderten sich der deustchen sprache:-)
mich würde interessieren wo die wohnraumgrenze liegt? wieviel quadratmeter sind für 2 genug?
manche reden von 45, manche von 50-55 quadratmeter..
gibt es eine tabelle oder so!? wo ich gucken könnte, weil die wohnung die jetzt da ist, ist mit knapp 900 euro teuer ( wenn sie kommen würde und man nach den ausgaben gehen würde, wegen des unterhaltes für sie ( abgesichertes einkommen wie manche sagen )
also müsste ich wissen, wieviel wäre ne 2Zimmer wohnung groß genug für 2!?

p.s.

die ganzen papiere von hier nach unten schleppen, vorzeigen, beantragen dieses und jenes, dann hier das selbe spiel nochmal!?!?!?
man braucht echt nerven für die ganze eherunde von hier nach da :aufsmaul


Zitat:
Ich füge dein Folgepost hier ein.


...

ach ja, meien Papiere sind seit 8 monaten agbegeben  ( EInbürgerung ) kann noch ne weile dauern, also wäre ich "noch" kroate, wenn sie nach D nachziehen würde!!
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 11.07.2008 um 10:38:15
 
slavko schrieb am 11.07.2008 um 10:20:48:
wieviel quadratmeter sind für 2 genug?

Hierzu sagen die VAH BMI folgendes aus:

Zitat:
2.4 Ausreichender Wohnraum
2.4.0 Der Wohnraum muss einer menschenwürdigen Unterbringung dienen. Eine abge schlossene Wohnung wird jedoch nicht verlangt. Das Wohnraumerfordernis ist bei einer Gemeinschaftsunterkunft
oder einer Obdachlosenunterbringung nicht erfüllt, da in diesem Fall die Unterbringung nur dazu dienen soll, vorübergehend Abhilfe zu schaffen.
2.4.1 Die Voraussetzung „ausreichend“ bezieht sich auf zwei Faktoren: die Beschaffenheit und Belegung, d.h. die Größe der Wohnung im Hinblick auf die Zahl der Bewohner. Die Obergrenze bildet das Sozialwohnungsniveau, d.h. es darf keine bessere Ausstattung verlangt werden, als sie auch Sozialwohnungen aufweisen, und es darf keine größere Wohnung gefordert werden, als die Familie (ohne die Kinder unter zwei Jahren) nach den landesrechtlichen Bestimmungen zu § 5 des Zweiten Wohnungsbindungsgesetzes beanspruchen könnte.
Die Untergrenze bilden die auch für Deutsche geltenden  Rechtsvorschriften der Länder, also z.B. die Wohnungsaufsichtsgesetze oder in Ermangelung solcher Gesetze das allgemeine Polizei- bzw. Ordnungsrecht.
2.4.2 Ausreichender Wohnraum ist, unbeschadet landesrechtlicher Regelungen, stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied
unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können.
Wohnräume, die von Dritten mit benutzt werden, bleiben grundsätzlich außer Betracht; mitbenutzte Nebenräume können berücksichtigt werden.
2.4.3 Eine abgeschlossene Wohnung mit Küche, Bad, WC ist stets als ausreichend anzusehen, wenn für jede Person über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jede Person unter sechs
Jahren zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Maßgebend ist nicht die für jede Person zur Verfügung stehende Wohnfläche, sondern die Wohnungsgröße einschließlich der Nebenräume insgesamt. Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa 10 % ist unschädlich.


trixie
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