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Frage über Miteinbürgerung (Gelesen: 3.551 mal)
Fufu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Frage über Miteinbürgerung
10.07.2008 um 23:40:49
 
Hallo,

ich habe vor, bei meinem Einbürgerungsantrag auch für meine 3 monatige Tochter miteinbürgen zu lassen. Ich habe aber gelesen dass das Kind mindestens 3 Jahre in Deutschland aufenhält. Stimmt diese Aussage?
Eine andere Frage:  für Miteinbürgerung von Ehegatte und Kind müssen die auch einen eignen Antrag stellen oder reicht es über meinen Antrag?

Danke.
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Odysseus
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Antwort #1 - 11.07.2008 um 06:56:58
 
der Ehegatte muss einen eigenen Antrag stellen, beide Anträge werden aber i.d.R. zusammen als Familie bearbeitet. Eine Miteinbürgerung des Kindes ist auch möglich, da es, wenn es noch nicht sechs Jahre alt ist, wenigstens die Hälfte des Lebens in D verbracht haben muss.
Aber ist Dein Kind nicht vielleicht schon deutsch nach §3 (4) StAG?
(Allerdings hatte ich selbst auch schon einmal einen Fall, bei dem ein Kind einen Monat vor dem 8-jährigen Aufenthalt der Eltern geboren worden ist, und also als Baby eingebürgert worden ist.)
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Fufu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 13.07.2008 um 11:43:44
 
vielen Dank für deine Antwort.

ich bin schon über 10 Jahre in Deutschland und verfüge über Aufenhaltserlaubnis seit 2003. Ich habe eine Niederlassungserlaubnis bekommen seit letztem October. Und ich habe auch für meine Baby die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt. Aber leider bin ich in Bayern, d.h. dort wird jeder Hürde aufgestellt um die Einbürgerung zu erschweren. Und ich habe eine Antwort bekommen dass mein Kind keine dt.  Staatsangehörigkeit kriegen kann weil ich noch nicht seit 8 Jahre Aufenhaltserlaubnis gehabt habe.  Die sehe ich eindeutig als Wirkülichkeit der Bürokratie weil ich einen Bekannten kenne der in gleichem Fall wie ich hat und von dem demselben Behörde die Staatsangehörigkeit für sein kind bekommen hat.
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Ralf
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Antwort #3 - 13.07.2008 um 13:16:27
 
Fufu schrieb am 13.07.2008 um 11:43:44:
Die sehe ich eindeutig als Wirkülichkeit der Bürokratie 


Nein, da hat die Behörde recht. In § 4 heißt es:
Zitat:
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht [...] besitzt.

Wenn du die AE erst 2003 bekommen hast, können es bis
jetzt nicht 8 Jahre anrechenbarer Aufenthalt sein. Aber dann
dürfte es zum jetzigen Zeitpunkt auch Probleme mit der
Einbürgerung geben.

Was war denn vor der AE? Du sprichst ja von 10 Jahren
Aufenthalt.
Und wie sieht es bei dem anderen Elternteil aus?
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Odysseus
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Antwort #4 - 13.07.2008 um 13:27:01
 
In Bayern werden z.B. Studienzeiten nicht als gewöhnlicher Aufenthalt angerechnet - daran könnte es also z.B. liegen. Wenn Du die AE erst seit 2003 hast, dann hast Du sie halt erst seit 5 Jahren.

Und von der Frage, was als "gewöhnlicher Aufenthalt" angerechnet wird, hängt natürlich auch die Frage der StA Deines Kindes (nach § 4(3)) ab.

Der Fall Deines Bekannten lag vielleicht doch ein wenig anders???
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Antwort #5 - 13.07.2008 um 20:45:25
 
Hallo Ralf,

Danke für Kommentare. Ich habe zuerst studiert und in 2003 habe ich angefangen zu arbeiten mit der AE. In 2007 habe ich die NE auch bekommen mit Anrechnung der Hälfte der Studienzeit. Meine Frau hat eine befristete AE für Familiennachzugs, ist in Deutschland noch nicht länger als 5 Jahre.
Ich verstehe aber wirklich nicht warum man in meinem Fall in anderen Bundesländern problemlos einbürgern lassen können aber nur in Bayern nicht. Ich weiß dass in Bayern keine Anrechnung von studienzeit gibt und viele andere Punkte auch anders als die rest der Bundesrepublik, aber wie lange dauert diese Situation noch?
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Antwort #6 - 14.07.2008 um 12:13:08
 
Fufu schrieb am 13.07.2008 um 20:45:25:
wie lange dauert diese Situation noch? 

bis Du die acht Jahre auch nach bayrischen Maßstäben voll hast, also 2011.
Klingt unbefriedigend (ich weiß), ist es auch, es ist aber wohl nicht (so einfach) zu ändern.

En möglicher Weg wäre natürlich: Antrag stellen, aller Voraussicht nach ablehnen lassen, Widerspruch und Klageweg bestreiten und auf ein positives Urteil hoffen. Nur fragt sich, ob das slles unbedingt schneller geht. Nützen könnte es vielleicht aber den folgenden "Generationen" von  Antragstellern mit demselben Problem, wenn die bayrische Praxis (höchst-)richterlich mal gekippt wird.
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Antwort #7 - 14.07.2008 um 13:04:22
 
Odysseus schrieb am 14.07.2008 um 12:13:08:
Nützen könnte es vielleicht aber den folgenden "Generationen" vonAntragstellern mit demselben Problem, wenn die bayrische Praxis (höchst-)richterlich mal gekippt wird.

Gemäß dem Fall dass die "bayr. Praxis" wirklich gekippt würde.
BW verfährt übrigens genauso.
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Fufu
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Antwort #8 - 16.07.2008 um 00:00:15
 
Hallo zusammen,

ich habe noch eine Fragebzgl. Einbürgerung des Kindes. Wenn das Kind jetzt nicht mit mir miteingebürgern wird, darf er auch später allein einbürgern lassen?
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Odysseus
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Antwort #9 - 16.07.2008 um 08:33:14
 
Fufu schrieb am 16.07.2008 um 00:00:15:
Wenn das Kind jetzt nicht mit mir miteingebürgern wird, darf er auch später allein einbürgern lassen? 


Theoretisch ja! Allerdings hat das Kind erst einen eigenen EB-Anspruch, wenn es 8 Jahre rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt erfüllt.
EB ist zwar auch im Ermessenswege nach § 8 StAG möglich (vgl. Nr. 8.1.3.6 VAH), aber dann ist die komplette Gebühr von 255,- €  fällig, bei Mit-EB nur 51,- €
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