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Statt AE-Verlängerung immer neue FZF? (Gelesen: 4.534 mal)
Chrissy
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10.07.2008 um 02:55:02
 
Hallo,

Kurze Vorgeschichte: Ich (deutsche) habe vor 4 Jahren mit einem ukrainischen Mann geheiratet und die Deutsche Botschaft hat ihm nach langen 6 Monaten ein Visum (FZF) in seinem Pass geklebt. Die AE wurde durch die ABH dann für 1 Jahr erteilt (Verdacht auf Scheinehe?, weil später mal Besuch bekommen). Wir haben nach diesem Jahr eine Verlängerung beantragt.

Dann kam es wegen beruflichen Perspektiven zu einem Streit und mein Mann wollte nicht mehr in Deutschland leben und (mit mir) wieder zurück in sein Land kehren. Da ich nicht in der Ukraine leben möchte gab es Zoff und er ist für kurze Zeit (1-2 Wochen) zu einem Freund gezogen. Er ist zur ABH und hat seinen Antrag (wegen der Verlängerung seiner) AE zurückgenommen.
Nach diesen 2 Wochen haben wir uns dann wieder versöhnt (können beide nicht ohne den Anderen) und uns doch noch auf eine Zukunft in Deutschland einigen können.
Also ganz schnell die Rücknahme widerrufen und den Antrag sicherheitshalber auch erneut gestellt.

Der nette SB war leider der Meinung, dass mein Mann ausreisen und bei der Botschaft in Kiew einen Antrag auf FZF stellen müsste, weil er durch die Rücknahme seines Antrags sich nun illegal in Deutschland aufhalten würde. Wir haben versucht zu erklären, dass diese ja widerrufen wurde und da die eheliche Lebensgemeinschaft immer noch besteht, ein Anspruch auf eine Verlängerung gegeben wäre.

Doch es kam zu einer Androhung mit Abschiebung, also schnell zu einem Anwalt und diese Geschichte stoppen lassen. Der Anwalt konnte auch nichts erreichen und nach langen 2 Jahren (Wegen Hinhaltetaktik) sollte es auch endlich zu einem Gerichtstermin kommen.

In der Zwischenzeit war leider auch noch der Reispass meines Mannes abgelaufen. Das Konsulat durfte seinen Reisepass nicht verlängern, weil er a.) keine AE hatte und b.) wegen irgendwelchen Zuständigkeiten

Ohne Reisepass keine AE, also haben wir um noch mehr Kosten zu vermeiden die Klage zurückgezogen und mein Mann ist mit einer Grenzübertrittsbescheinigung ausgereist. Er hat sich um diese Zuständigkeitsgeschichte gekümmert, seinen Reisepass verlängern lassen und bei der Botschaft einen Antrag auf eine AE (FZF-Formular, wobei sich die Botschaft über diese Geschichte gewundert hat.) gestellt. Der Antrag liegt der ABH schon seit 2 Monaten vor und der SB hat den Antrag nicht mal in die Hand genommen.

Fragen:
Hat die ABH da eigentlich richtig gehandelt, indem sie meinen Mann "zwangsweise" zur Ausreise bewegte?

Müssen wir wieder diese lange Prozedur (Alle Männer mit selben Namen, die ein Visum für ein EU Land beantragt hatten, wurden überprüft, ob es sich dabei vielleicht um meinen Mann handeln würde.) erneut in Kauf nehmen?

Wie lange müssen wir diese Trennung noch aushalten? Gibt es irgendeine Möglichkeit diese Geschichte zu beschleunigen?

Wegen dieser Zuständigkeitssache sind wir schon insgesamt 4 Monate voneinander getrennt. Und das nach fast 4 Jahren (gelebter) Ehe. Ich werde noch wahnsinnig, kann nicht mehr richtig schlafen, habe 10 kg abgenommen und muss sehr darunter leiden.
HILLFFEE  weinend

----
"Hinhaltetaktik": Die ABH forderte vom Gericht die Klage abzuweisen, weil angeblich keine eheliche Lebensgemeinschaft bestehen würde, usw.

PS: Wenn ich lese wie andere ABH mit Schengenvisum AE erteilen, komme ich aus dem Staunen nicht mehr raus. Schockiert/Erstaunt
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Antwort #1 - 10.07.2008 um 07:48:34
 
Chrissy schrieb am 10.07.2008 um 02:55:02:
Wegen dieser Zuständigkeitssache

Die "Zuständigkeitssache" ist die unterlassene "Ummeldung" deines Mannes. Das ukrainische Melderecht sieht anders als das deutsche auch eine Meldepflicht für im Ausland lebende Bürger vor. Die jeweilige Botschaft ist dann das zuständige Meldeamt. Und das Meldeamt bei dem man gemeldet ist, ist halt für die Ausstellung/Verlängerung von Reisepässen zuständig.
Da die "Anmeldung" bei der UA Botschaft recht kompliziert ist und auch ein paar hundert Euro kostet, unterlassen viele (?) Ukrainer das gerne und fahren zur Verlängerung des Passes dann in die Ukraine. Setzt natürlich einen gültigen Pass und AE voraus und ist auch sonst eher als wenig prickelnd anzusehen.


Wie lange das ganze Verfahren dauern wird, läßt sich aus der Ferne nicht beurteilen, aber nach drei Monaten "Nichtstun" gibt es die Möglichkeit einer "Untätigkeitsklage" gegen die Behörde.
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Antwort #2 - 10.07.2008 um 09:26:27
 
Chrissy schrieb am 10.07.2008 um 02:55:02:
Hat die ABH da eigentlich richtig gehandelt, indem sie meinen Mann "zwangsweise" zur Ausreise bewegte?  

Das werden wir hier sicherlich nicht klären können, dafür ist wohl eher das Gericht der Ansprechpartner. Unabhängig davon bringt dir eine persönliche Meinung nichts.

Chrissy schrieb am 10.07.2008 um 02:55:02:
Wie lange müssen wir diese Trennung noch aushalten?

Bis das Gerichtsverfahren abgeschlossen ist und das Visum durch die Botschaft erteilt wird.

Chrissy schrieb am 10.07.2008 um 02:55:02:
Gibt es irgendeine Möglichkeit diese Geschichte zu beschleunigen?

Das kann dir ein Antwalt sicherlich besser sagen.

Chrissy schrieb am 10.07.2008 um 02:55:02:
habe 10 kg abgenommen  

... wofür dich manche beneiden.

Ob's allerdings zur Nachahmung empfohlen ist ????

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Antwort #3 - 10.07.2008 um 09:45:40
 
Vielen Dank für die Antworten.
@inge
Ja, das war diese Zuständigkeitssache...

trixie schrieb am 10.07.2008 um 09:26:27:
Das werden wir hier sicherlich nicht klären können, dafür ist wohl eher das Gericht der Ansprechpartner. Unabhängig davon bringt dir eine persönliche Meinung nichts.

Es gibt hier ja einige ABH SB, deshalb würde ich gerne Meinungen lesen. Ob diese Geschichte auch zu deren Rechtsempfinden & Handlungsweise (Gesetze) passt. Mein Rechtsempfinden sagt mir ganz klar unrecht!

trixie schrieb am 10.07.2008 um 09:26:27:
Bis das Gerichtsverfahren abgeschlossen ist und das Visum durch die Botschaft erteilt wird.

Es gibt kein Gerichtsverfahren und keine Klage!

trixie schrieb am 10.07.2008 um 09:26:27:
Das kann dir ein Antwalt sicherlich besser sagen.
trixie

Anwalt haben wir auch nicht! Geht wohl auch durch Druck von höherer Stelle. (Noch kommt dies nicht in Betracht, weil wir alles im Guten regeln wollen.)

Naja, darf die ABH so handeln? Ist eine FZF das Richtige fuer uns? Die ABH hatte ja bereits vor Jahren zugestimmt.
Müssen wir jetzt vielleicht bei jeder Verlängerung eine FZF in Kiew beantragen? unentschlossen

PS: Das  Laut lachend Durchgedreht Zunge macht die ABH gerade...
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Antwort #4 - 10.07.2008 um 10:04:52
 
Chrissy schrieb am 10.07.2008 um 09:45:40:
Es gibt kein Gerichtsverfahren und keine Klage!  

OK! Dann habe ich das hier falsch interpretiert:
Chrissy schrieb am 10.07.2008 um 02:55:02:
Die ABH forderte vom Gericht die Klage abzuweisen, weil angeblich keine eheliche Lebensgemeinschaft bestehen würde, usw.


Aber aus diesem Grund heraus werden die ABH und die Botschaft auf Scheinehe plädieren, sonst würden sie ihr bisheriges Verhalten infrage stellen. Und dann dürfte ohne Klageverfahren nichts mehr gehen.

Chrissy schrieb am 10.07.2008 um 09:45:40:
Ist eine FZF das Richtige fuer uns?  

Wenn eine eheliche LG geplant ist, dann schon.

Chrissy schrieb am 10.07.2008 um 09:45:40:
Die ABH hatte ja bereits vor Jahren zugestimmt

... was nichts sagt, wenn sich neue Umstände ergeben haben.

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Antwort #5 - 10.07.2008 um 10:44:09
 
trixie schrieb am 10.07.2008 um 10:04:52:
Aber aus diesem Grund heraus werden die ABH und die Botschaft auf Scheinehe plädieren, sonst würden sie ihr bisheriges Verhalten infrage stellen. Und dann dürfte ohne Klageverfahren nichts mehr gehen.

Da können wir uns ja auf etwas freuen. Also, dieser Vorwurf ist zu 100% ungerechtfertigt. Die eheliche LG bestand ja die ganze Zeit über (bis auf diese 2 Wochen). Das haben wir der ABH ja auch immer wieder mitgeteilt.
Das z.Z. keine eheliche LG besteht, ist die Schuld der ABH, weil die uns "zwangsweise" getrennt haben.

Was hat die Botschaft mit Scheinehe zu tun? Von der Seite kam nie sowas. Müssen wir jetzt vielleicht einen Pornofilm drehen und vorlegen, damit man uns nicht mit solchen Unterstellungen wie Scheinehe & keine eLG kommt?

trixie schrieb am 10.07.2008 um 10:04:52:
Wenn eine eheliche LG geplant ist, dann schon.

Ja sicher, was sollte sonst geplant sein? Augenrollen

trixie schrieb am 10.07.2008 um 10:04:52:
... was nichts sagt, wenn sich neue Umstände ergeben haben.

Was für neue Umstände? 2 Wochen Trennung und eine voreilige Handlung? (Für diese Dummheit könnte ich meinen Mann wirklich schlagen.) Reicht sowas für eine Abschiebung (oder Androhung)?

Wie lange darf die ABH, den Antrag liegen lassen?

PS: Wir könnten die Zustimmung der ABH ganz leicht (auf legalem Wege) umgehen, wir wollen aber nicht noch mehr Minuspunkte bei der ABH haben. (Wenn das überhaupt noch möglich ist.)
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Antwort #6 - 10.07.2008 um 10:52:16
 
Chrissy schrieb am 10.07.2008 um 10:44:09:
Was hat die Botschaft mit Scheinehe zu tun?  

Wenn die ABH dem Visumsantrag nicht zustimmt, darf auch die Botschaft kein Visum erteilen. Zwinkernd

Chrissy schrieb am 10.07.2008 um 10:44:09:
Was für neue Umstände?  

Sorry! Du reisst die Gegenfrage aus dem Zusammenhang, der sich darauf bezog, dass die ABH vor Jahren dem Visumsantrag zugestimmt hat und du vorraussetzt, dass es heute deshalb auch so sein muss. Und deshalb meine Anmerkung hierzu.

Chrissy schrieb am 10.07.2008 um 10:44:09:
Ja sicher, was sollte sonst geplant sein?  

Auch diese Gegenfrage verstehe nun nicht, da es deine Frage war, welches Visum beantragt werden soll. Da hört sich deine Antwort eher patzig an.

Chrissy schrieb am 10.07.2008 um 10:44:09:
Wie lange darf die ABH, den Antrag liegen lassen?  

Der Antrag wurde doch bei der Botschaft gestellt. Sie ist "Herrin des Verfahrens".

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Antwort #7 - 10.07.2008 um 11:00:40
 
Chrissy schrieb am 10.07.2008 um 10:44:09:
Wir könnten die Zustimmung der ABH ganz leicht (auf legalem Wege) umgehen

Ist verhältnismäßig unwahrscheinlich.
Und eine legale "Umgehung" ist keine "Umgehung". Höchstens ein Schlupfloch. Davon gibt's allerdings deutlich weniger ECHTE als manche Leute gerne glauben.
Insbesondere da selbst eine zustimmungsfreie Einreise irgendwann die Zustimmung der ABH zur AE erfordert.
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Antwort #8 - 10.07.2008 um 11:06:17
 
Hallo Chrissy,

wenn ich Deinen Eingangsbeitrag so lese, kommt mir spontan ein "Blöd gelaufen" über die Lippen. Dass Dein Mann seinen Antrag auf Verlängerung der AE zurückgenommen hat, war im Nachhinein eine Dummheit - wenn er sich dadurch letztlich illegal hier aufgehalten hat, war es eine noch größere. - Dafür ist, so schwer es fallen mag, im Nachhinein nicht die ABH verantwortlich zu machen.

Ob der SB hätte anders reagieren können, wird sich letztlich von hier aus nicht beurteilen lassen, weil man die "Nuancen" des Einzelfalls hier nicht kennen kann. -

Ich, ganz persönlich, finde den Fall allerdings schon ein wenig bizarr und möchte nicht ausschließen, dass eine andere Lösung möglich gewesen wäre. Ein Streit unter Eheleuten, nachdem man sich mal ein, zwei Wochen aus dem Wege geht, kann IMHO nicht sogleich als tatsächliche Trennung gewertet werden. - Aber das ist meine unmaßgebliche persönliche Meinung ohne 100%ige Sachverhaltskenntnis und deshalb und weil eine rückwärtsgewandte Diskussion  hier nicht weiterbringt, will ich das auch nicht weiter vertiefen.

So wie die Dinge jetzt liegen, werdet Ihr tatsächlich sehen müssen, was das normale neuerliche FZF-Verfahren bringt. Ich halte im Übrigen an dieser Stelle wenig davon zu mutmaßen, dass man in Euerem Falle auf "Scheinehe" plädieren wird. -  Wartet einfach ab.

Chrissy schrieb am 10.07.2008 um 10:44:09:
Wie lange darf die ABH, den Antrag liegen lassen?


Sicher nicht bis zum Sanktnimmerleinstag - das Recht gründlich und sachlich korrekt zu prüfen obliegt ihr allerdings, und je nach Einzalfall und Arbeitsbelastung kann so etwas unterschiedlich lange dauern. - Dein Mann kann sich (in vernünftigen Abständen) bei der Botschaft über den Bearbeitungsstand erkundigen - erfährt er dort, dass die ABH lange nicht reagiert hat, kann er auch dort nachfragen.

=schweitzer=

P.S.:

Chrissy schrieb am 10.07.2008 um 10:44:09:
Müssen wir jetzt vielleicht einen Pornofilm drehen und vorlegen, damit man uns nicht mit solchen Unterstellungen wie Scheinehe & keine eLG kommt?


Seit wann beweist ein Pornofilm eine Ehe??? Ich würde gerade dann das Gegenteil vermuten  Zwinkernd Laut lachend
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Antwort #9 - 10.07.2008 um 12:04:11
 
Ich danke euch für die fixen Antworten Smiley

trixie schrieb am 10.07.2008 um 10:52:16:
Wenn die ABH dem Visumsantrag nicht zustimmt, darf auch die Botschaft kein Visum erteilen. Zwinkernd

Hoffentlich kommt es nicht soweit. Wie soll man die ABH überhaupt überzeugen?

trixie schrieb am 10.07.2008 um 10:52:16:
Auch diese Gegenfrage verstehe nun nicht, da es deine Frage war, welches Visum beantragt werden soll. Da hört sich deine Antwort eher patzig an.

Ja, tut mir mir leid, ich bitte um Verständnis.

trixie schrieb am 10.07.2008 um 10:52:16:
Der Antrag wurde doch bei der Botschaft gestellt. Sie ist "Herrin des Verfahrens"

Bürokratie Ärgerlich Der Antrag, Akte oder ? liegt doch bei der ABH und die Botschaft, wartet auf die Zustimmung.

inge schrieb am 10.07.2008 um 11:00:40:
Ist verhältnismäßig unwahrscheinlich.
Und eine legale "Umgehung" ist keine "Umgehung". Höchstens ein Schlupfloch. Davon gibt's allerdings deutlich weniger ECHTE als manche Leute gerne glauben.
Insbesondere da selbst eine zustimmungsfreie Einreise irgendwann die Zustimmung der ABH zur AE erfordert.

EU-Freizügigkeit.

schweitzer schrieb am 10.07.2008 um 11:06:17:
Hallo Chrissy,
wenn ich Deinen Eingangsbeitrag so lese, kommt mir spontan ein "Blöd gelaufen" über die Lippen. Dass Dein Mann seinen Antrag auf Verlängerung der AE zurückgenommen hat, war im Nachhinein eine Dummheit - wenn er sich dadurch letztlich illegal hier aufgehalten hat, war es eine noch größere. - Dafür ist, so schwer es fallen mag, im Nachhinein nicht die ABH verantwortlich zu machen.

Stimmt, aber vielleicht 1 oder 2 Tage "illegal".

schweitzer schrieb am 10.07.2008 um 11:06:17:
So wie die Dinge jetzt liegen, werdet Ihr tatsächlich sehen müssen, was das normale neuerliche FZF-Verfahren bringt. Ich halte im Übrigen an dieser Stelle wenig davon zu mutmaßen, dass man in Euerem Falle auf "Scheinehe" plädieren wird. -  Wartet einfach ab.

Ich kann nicht mehr warten und vermisse ihn sooooo sehr. Wenn ich an die erste FZF denke wird mir schlecht (Sie überprüften fast jeden Herrn mit dem selben Namen, der ein Visum für ein EU-Land beantragte, um ausschließen zu können, dass es der selbe Mensch war) und es fällt mir sehr sehr schwer nicht zu einer "Telefonterroristin" zu mutieren. (Ich habe die letzten 3 Tage gerade mal 7 Stunden geschlafen und habe plötzlich auch noch Albträume)

schweitzer schrieb am 10.07.2008 um 11:06:17:
Sicher nicht bis zum Sanktnimmerleinstag - das Recht gründlich und sachlich korrekt zu prüfen obliegt ihr allerdings, und je nach Einzalfall und Arbeitsbelastung kann so etwas unterschiedlich lange dauern. - Dein Mann kann sich (in vernünftigen Abständen) bei der Botschaft über den Bearbeitungsstand erkundigen - erfährt er dort, dass die ABH lange nicht reagiert hat, kann er auch dort nachfragen.

Diese Gründlichkeit kennen wir leider sehr gut.
Eben sagte mir der nette Botschafter, dass sie ohne die Zustimmung der ABH nichts machen könnten und ich mich nach 4 Wochen (also jetzt schon) an das Innenministerium usw. wenden könnte, wenn die ABH diese Geschichte in die Länge ziehen sollte. Meinte auch, dass vorheriger Kontakt mit der ABH auch nicht verkehrt wäre.

schweitzer schrieb am 10.07.2008 um 11:06:17:
Seit wann beweist ein Pornofilm eine Ehe??? Ich würde gerade dann das Gegenteil vermuten  Zwinkernd Laut lachend

Nutella-Werbeunterbrechungen würden wir ja auch noch einfügen  Laut lachend
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Die glauben uns ja anscheinend nicht, wie sollte man also die eLG beweisen können?   hä?

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Antwort #10 - 10.07.2008 um 12:31:21
 
Chrissy schrieb am 10.07.2008 um 12:04:11:
EU-Freizügigkeit.

... die du als Deutscher in Deutschland aber nicht hast. Zwinkernd

Chrissy schrieb am 10.07.2008 um 12:04:11:
Die glauben uns ja anscheinend nicht

... dann kannst du sie auch nicht zwingen, es zu glauben.

Chrissy schrieb am 10.07.2008 um 12:04:11:
wie sollte man also die eLG beweisen können?

Wenn du dir erst Gedanken machen mußt, wie man eine gelebte Ehe nachweisen kann, ist es ohnedie schon hoffnunglos.  hä?

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Antwort #11 - 10.07.2008 um 13:13:02
 
Chrissy schrieb am 10.07.2008 um 12:04:11:
EU-Freizügigkeit.

Dafür reicht ein Kurzaufenthalt in einem anderen EU-Land meist aber nicht aus. Gibt mW schon Urteile (Levin, singh, Akrich, Carpenter???), wonach dieser "Trick" nur funktioniert, wenn man mind 6 Monate als Arbeitnehmer/-sucher etc im anderen EU-Land ist und DANN zurückkehrt. Ansonsten wird das auch schon mal als Umgehungsversuch bewertet und geht dementsprechend nach hinten los.
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Antwort #12 - 10.07.2008 um 13:43:22
 
inge schrieb am 10.07.2008 um 13:13:02:
wonach dieser "Trick" nur funktioniert, wenn man mind 6 Monate als Arbeitnehmer/-sucher etc im anderen EU-Land ist und DANN zurückkehrt.

Wobei in dieser Zeit nicht in jedem EU-Land (z. B. Dänemark) der ausländische Ehepartner einen schengenfähigen AT bekommt, sondern nur ein nationales Visum, was eine "Rückkehr" nach Deutschland erheblich erschwert.

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Antwort #13 - 10.07.2008 um 15:49:34
 
inge schrieb am 10.07.2008 um 13:13:02:
Dafür reicht ein Kurzaufenthalt in einem anderen EU-Land meist aber nicht aus. Gibt mW schon Urteile (Levin, singh, Akrich, Carpenter???), wonach dieser "Trick" nur funktioniert, wenn man mind 6 Monate als Arbeitnehmer/-sucher etc im anderen EU-Land ist und DANN zurückkehrt. Ansonsten wird das auch schon mal als Umgehungsversuch bewertet und geht dementsprechend nach hinten los.

Urteil Levin: 2 . DIE ABSICHTEN , DIE EINEN ARBEITNEHMER AUS EINEM MITGLIEDSTAAT MÖGLICHERWEISE DAZU VERANLASST HABEN , IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ARBEIT ZU SUCHEN , SIND HINSICHTLICH SEINES RECHTS AUF EINREISE IN DAS HOHEITSGEBIET DES LETZTGENANNTEN STAATES UND AUF AUFENTHALT IN DIESEM GEBIET BELANGLOS , WENN ER DORT TATSÄCHLICH EINE ECHTE TÄTIGKEIT AUSÜBT ODER AUSÜBEN WILL .

Mir ist kein EuGH-Urteil bekannt, das die Freizügigkeit und anschließende "Rückkehr" irgendwie begrenzen würde. Also nichts mit min. 6 Monaten. Die Absicht des "Umgehen wollens" scheint auch unwichtig zu sein.

trixie schrieb am 10.07.2008 um 13:43:22:
Wobei in dieser Zeit nicht in jedem EU-Land (z. B. Dänemark) der ausländische Ehepartner einen schengenfähigen AT bekommt, sondern nur ein nationales Visum, was eine "Rückkehr" nach Deutschland erheblich erschwert.

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In welchem EU-Land bekommt man einen schengenfähigen AT  Lippen versiegelt

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Antwort #14 - 10.07.2008 um 15:53:50
 
Chrissy schrieb am 10.07.2008 um 15:49:34:
WENN ER DORT TATSÄCHLICH EINE ECHTE TÄTIGKEIT AUSÜBT ODER AUSÜBEN WILL . 

Um den Teil gings irgendwo. Weiß nicht, ob bei Levin oder woanders, aber irgendwo steht was von "ständiger Rechtsprechung" und dass die Mitgliedsstaaten sich gegen Missbrauch absichern dürfen.
Da geht's dann nicht darum, WARUM einer Arbeitnehmer in einem anderen EU-Land ist, sondern wohl eher OB ihm dieser Anspruch tatsächlich zusteht.
Und ich meine auch, von irgendeiner 6-Monatsklausel gelesen zu haben - vlt kennt ja jemand die entsprechende Rechtsprechung in solchen Fällen.
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