bananafish schrieb am 11.07.2008 um 22:54:06:Man darf 2 mal je 3 Monate im Jahr ohne Visum in Deutschland bleiben. Und andere 2 mal z.B. in Holland. Also, ganzes Jahr. )
Wo hast du denn das gelesen? Quelle?
Bitte beachten Schengener Staaten und deren Abkommen sowie nationales Ausländerrecht.
Die US-Bürger sind visafrei für 90 Tage im sogenannten Halbjahreszeitraum in den Schengener Staaten.
Da es mit den USA ein altes vor Schengen abgeschlossenes Sichtvermerksabkommen gem. § 16
AufenthV gibt, würde man die Zeit in den Niederlanden (Schengener Staat) auf die 3 Monate die man visafrei als US Bürger in Deutschland nicht anrechnen.
Dies gilt aber nur für Deutschland....
Weiß aber nicht ob dies umgekehrt in den Niederlanden auch der Fall ist. Wenn die Niderlande die Zeit in Deutschland anrechnet
kann man dort im Rahmen des Schengener Abkommen nicht mehr visafrei einreisen.
Zitiere folgende Quelle:
http://www.copzone.de/modules.php?name=Forums&file=viewtopic&t=35841&view=nextmit nachfolgenden Text:
SDÜ und SDK sind grundsätzlich für Kurzaufenthalte bis zu 3 monaten innerhalb von 6 monaten anzuwenden, für längere Aufenthalte gilt nationales Recht. (Art. 10 SDÜ) Voraufenthaltszeiten in anderen Schengen Staaten sind grundsätzlich anzurechnen (Art. 20 I SDÜ, siehe auch: Westphal-Stoppa - Ausländerrecht für die Polizei - 3.Auflage 2007 - Kapitel B Nr. 7.2.4.3.)
Die Anrechnung der Voraufenthaltszeit gilt nach § 16
AufenthV NICHT, soweit Sichtvermerksabkommen vor Inkrafttreten des SDÜ geschlossen wurden (Die Staaten findet man in Anlage A Nr.1 der AufthV). Dazu zählen auch US-Bürger. diese können sich also 3 Monate in Deutschland aufhalten, egal, wie lange sie schon in anderen Schengen Staaten waren.
Problematisch ist hier das "formale Ausreisen". Grundsätzlich ist das "Missbrauch der Kurzaufenthaltsregelung" und daher ist eine Einreise von Anfang an nicht mehr Visumsfrei und Art 20 I SDÜ findet keine Anwendung (vgl. Westphal-Stoppa -3.Auflage 2007 - Kapitel B Nr. 7.2.4.3.)
Allerdings fallen US-Bürger wieder unter die Sonderegelung des §41
AufenthV, wonach u.A. US-Bürger auch für längere Aufenthalte (über 3 Monate) in das Bundesgebiet einreisen dürfen, ohne im Besitz eines Visums zu sein. Müssen dieses aber spätestens 3 Monate nach der Einreise beantragen (§41 III AufenthV). Tut er das nicht, begeht er bei Vorsätzlichem Handeln eine Straftat (gem. § 95 I Nr.2 AufenthG) und bei Fahrlässigkeit eine Owi (gem. § 98 I AufenthG). (vgl. Westphal-Stoppa - 3.Auflage 2007 - Kapitel B Nr. 7.7.)