Plim schrieb am 09.07.2008 um 12:23:47:Man beachte jedoch folgendes Zitat aus anderer Quelle, die ich mal vorerst für mich behalte:
"Es können auf die erforderlichen 5 Jahre Aufenthalt bei EU-Neubürgern aber nur die Zeiten des Aufenthaltes ab EU-Beitritt des jeweiligen Staates angerechnet werden."
Zitate ohne Quelle finde ich wenig hilfreich. Der
Wortlaut des § 4a FreizügG/EU ist jedenfalls eindeutig:
"Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich
seit fünf Jahren ständig
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben
unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (
Daueraufenthaltsrecht)."
Sinn und Zweck der Regelung ist, die eingetretene Verwurzelung im Inland aufenthaltsrechtlich abzusichern. Seit Jahr(zehnt)en hier lebende Unionsbürger aufenthaltsrechtlich wie Neuzuwanderer zu behandeln macht da wenig Sinn.
Für die 5-Jahresfrist zählen demnach
auch Zeiten vor EU-Beitritt, nur Duldungszeiten zählen nicht, siehe auch § 4a Abs. 6.
Vgl. dazu VG Berlin VG 27 A 11.07 v. 14.02.07
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2005 und VG 11 A 259.06 v. 11.01.07, InfAuslR 2007, 228,
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2004 zum Daueraufenthaltsrecht von Polen, die in den 80er Jahren als Asylbewerber nach Berlin (West) eingereist sind und seitdem durchgängig von Sozialleistungen gelebt haben.
Vorliegend ist all das aber auch egal, denn die
ABH Berlin hat entsprechend ihrer Weisungslage zu § 4a FreizügG/EU - die der o.g. Auffassung entspricht - das Daueraufenthaltsrecht bereits bescheinigt. Das dürfte für die Agentur verbindlich sein.
Nicht nur die Anwendungshinweise Berlins, auch z.B. die in Ba-Wü sehen das so:
http://www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de/de/Auslaender/83820.html "§ 4a Abs. 1 setzt lediglich einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufent-halt voraus. Für das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts ist es demnach nicht erforderlich, dass der fünfjährige Aufenthalt nach den Regeln des Freizügigkeitsrechts rechtmäßig war. Rechtmäßig ist jeder Aufenthalt, der entweder nach dem FreizügG/EU (früher: Aufenthaltsgesetz/EWG) oder nach dem AufenthG (früher: Ausländergesetz) erlaubt war bzw. ist (so auch schon die Berechnung der Frist für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG an neue Unionsbürger - siehe in Abschnitt C Teil II Nr. 3.8 die Nummer 7). Erforderlich ist jedoch, dass der Aufenthalt zuletzt nach dem Freizügigkeitsrecht rechtmäßig war. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 4a Abs. 1, wonach das weitere Vorliegen der Voraussetzungen nicht mehr von Belang ist."
gc