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Arbeitsberechtigung-EU/Daueraufenthaltsrecht-EU (Gelesen: 12.438 mal)
nero
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08.07.2008 um 18:44:18
 
Hallo!

Ich habe am 08.05.2008 einen Fred gestartet. Es ging um die Arbeitsberechtigung-EU.

Am 18.06. 2008 wurde mein Antrag auf eine Arbeitsberechtigung-EU abgelehnt. Obwohl ich das Daueraufenthaltsrecht – EU besitze. Es  wird behauptet, dass ich mich noch nicht seit 3 Jahren in der BRD aufgehalten habe:  
„Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsberechtigung- EU liegen nicht vor, da Sie sich noch nicht seit drei Jahren erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben.“
Zu den eingereichten Übergangsregelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidung der deutschen Bundesregierung von 2006, die  besagen, dass der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts-EU, gleich aus welchem Grund – nicht notwendigerweise als abhängig Erwerbstätiger– den freien Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht [ vgl.  Dr. Gisbert Brinkmann/ Referatsleiter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)/ ( 2006, S. 379). Quelle: ERA- Forum. Scripta Iuris Europaei. 3/2006. ] bezogen sich laut AFA auf das Daueraufenthaltsrecht-EG. Ich befinde mich zurzeit im Widerspruchsverfahren.

Heute habe ich dem Link der AfA München/ http://www.arbeitsagentur.de/Dienststellen/RD-BY/Muenchen/AA/Buerger/Arbeit-und-.... folgendes entnommen:

„!!! Neu 06/08: Wer ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4 a FreizügG besitzt, erhält auf Antrag eine Arbeitsberechtigung- EU für eine berufliche Tätigkeit jeder Art (ohne Einschränkungen) !!!“

Frage an die Experten der AfA-Fraktion: 1) Liegt eine DA Euch jetzt  vor? Gibt es einen entsprechenden Antrag? 2) Sollte ich den Antrag nochmals stellen?

Danke!

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Plim
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Antwort #1 - 09.07.2008 um 12:23:47
 

nero schrieb am 08.07.2008 um 18:44:18:
Frage an die Experten der AfA-Fraktion: 1) Liegt eine DA Euch jetztvor? Gibt es einen entsprechenden Antrag? 2) Sollte ich den Antrag nochmals stellen?  


1) Nach meinen Informationen nicht

2) Das bleibt Deiner eigenen Entscheidung überlassen.


3) Die AA (nicht "AfA") München hat nicht unrecht mit ihrer Aussage, ist vielleicht nur ein wenig voreilig.

Man beachte jedoch folgendes Zitat aus anderer Quelle, die ich mal vorerst für mich behalte:

"Es können auf die erforderlichen 5 Jahre Aufenthalt bei EU-Neubürgern aber nur die Zeiten des Aufenthaltes ab EU-Beitritt des jeweiligen Staates angerechnet werden."

Bitte langsam auf der Zunge zergehen lassen. Anspruch auf Arbeitsberechtigung mag dann wohl bei Daueraufenthalt bestehen, aber keine Neu-EUle kann derzeit schon einen Daueraufenthalt erreicht haben.
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nero
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Antwort #2 - 09.07.2008 um 12:36:21
 
Danke, Plim!

Mir wurde das Daueraufenthaltsrecht-EU nach § 4a FreizügG von der Ausländerbehörde bescheinigt. AA München bezieht sich explizit darauf. Berlin ist natürlich nicht München...  Zwinkernd
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gc
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Antwort #3 - 09.07.2008 um 12:52:28
 
Plim schrieb am 09.07.2008 um 12:23:47:
Man beachte jedoch folgendes Zitat aus anderer Quelle, die ich mal vorerst für mich behalte:

"Es können auf die erforderlichen 5 Jahre Aufenthalt bei EU-Neubürgern aber nur die Zeiten des Aufenthaltes ab EU-Beitritt des jeweiligen Staates angerechnet werden."


Zitate ohne Quelle finde ich wenig hilfreich. Der Wortlaut des § 4a FreizügG/EU ist jedenfalls eindeutig:

"Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht)."

Sinn und Zweck der Regelung ist, die eingetretene Verwurzelung im Inland aufenthaltsrechtlich abzusichern. Seit Jahr(zehnt)en hier lebende Unionsbürger aufenthaltsrechtlich wie Neuzuwanderer zu behandeln macht da wenig Sinn. Für die 5-Jahresfrist zählen demnach auch Zeiten vor EU-Beitritt, nur Duldungszeiten zählen nicht, siehe auch § 4a Abs. 6.

Vgl. dazu VG Berlin VG 27 A 11.07 v. 14.02.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2005 und VG 11 A 259.06 v. 11.01.07, InfAuslR 2007, 228, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2004 zum Daueraufenthaltsrecht von Polen, die in den 80er Jahren als Asylbewerber nach Berlin (West) eingereist sind und seitdem durchgängig von Sozialleistungen gelebt haben.


Vorliegend ist all das aber auch egal, denn die ABH Berlin hat entsprechend ihrer Weisungslage zu § 4a FreizügG/EU - die der o.g. Auffassung entspricht - das Daueraufenthaltsrecht bereits bescheinigt. Das dürfte für die Agentur verbindlich sein.


Nicht nur die Anwendungshinweise Berlins, auch z.B. die in Ba-Wü sehen das so:
http://www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de/de/Auslaender/83820.html

"§ 4a Abs. 1 setzt lediglich einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufent-halt voraus. Für das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts ist es demnach nicht erforderlich, dass der fünfjährige Aufenthalt nach den Regeln des Freizügigkeitsrechts rechtmäßig war. Rechtmäßig ist jeder Aufenthalt, der entweder nach dem FreizügG/EU (früher: Aufenthaltsgesetz/EWG) oder nach dem AufenthG (früher: Ausländergesetz) erlaubt war bzw. ist (so auch schon die Berechnung der Frist für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG an neue Unionsbürger - siehe in Abschnitt C Teil II Nr. 3.8 die Nummer 7). Erforderlich ist jedoch, dass der Aufenthalt zuletzt nach dem Freizügigkeitsrecht rechtmäßig war. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 4a Abs. 1, wonach das weitere Vorliegen der Voraussetzungen nicht mehr von Belang ist."

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« Zuletzt geändert: 09.07.2008 um 13:07:58 von gc »  
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Antwort #4 - 09.07.2008 um 13:07:13
 
gc schrieb am 09.07.2008 um 12:52:28:
Sinn und Zweck der Regelung ist, die eingetretene Verwurzelung im Inland aufenthaltsrechtlich abzusichern.  

Hi,

ich meine, wir hätten das schonmal an anderer
Stelle diskutiert. Ich habe da die Auffassung ver-
treten, dass mit dem Begriff "rechtmäßig" der
Aufenthalt als Freizügigkeitsberechtigter gemeint
sein müsste. So habe ich es aus den Richtlinien
geschlossen.

Nun finde ich auch einen Kommentar dazu:

Hoppe, HTK-AuslR / § 4a FreizuegG/EU 05/2008 Nr. 2.2

Zitat:
Entgegen dem Wortlaut von § 4a Abs. 1 FreizügG/EU muss der Aufenthalt die gesamte Zeit von fünf Jahren aufgrund Gemeinschaftsrechts rechtmäßig gewesen sein. Der Zweck des Aufenthalts muss darin bestanden haben, als Unionsbürger, sein Familienangehöriger oder als Lebenspartner eines Unionsbürgers in Deutschland gelebt zu haben.

Ist natürlich "nur" ein Kommentar, also nur eine
Meinung.

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Antwort #5 - 09.07.2008 um 13:33:08
 
Mick schrieb am 09.07.2008 um 13:07:13:
Ist natürlich "nur" ein Kommentar, also nur eine
Meinung.


Eine Kommentar, der lediglich behauptet, ein Gesetz sei entgegen seinem Wortlaut auszulegen, ohne dies dann auch zu begründen, spricht gegen sich selbst (mir liegt der - extrem teure - HTK nicht vor, von daher weiß ich nicht, ob an der Stelle noch was inhaltliches folgt).

Der RL kann ich nichts Gegenteiliges entnehmen
"(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft."

Und die VAB Berlin zu § 4a
http://www.berlin.de/imperia/md/content/labo/auslaenderangelegenheiten/vaabhbln....

"Voraussetzung ist nicht, dass sie sich in diesem Zeitraum durchgängig freizügigkeitsberechtigt hier aufgehalten haben. Der rechtmäßige Aufenthalt im Sinne des AufenthG genügt. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL. Der Wortlaut des § 4a Abs. 1, wonach das Recht auf Einreise und Aufenthalt unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen ist, ist insofern missverständlich formuliert. Voraussetzung ist allerdings, dass die Betroffenen zum Zeitpunkt des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts oder zu einem anderen Zeitpunkt freizügigkeitsberechtigt sind oder waren. Dies folgt schon aus Sinn und Zweck der Vorschrift, den Status der Freizügigkeitsberechtigung weiter zu verfestigen (vgl. insofern auch den Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 S. 2 der RL).

Dies ist von besonderer Bedeutung für die Staatsangehörigen der am 1. Mai 2004 und am 01. Januar 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten und ihre rechtmäßig aufhältlichen Familienangehörigen. Der rechtmäßige Aufenthalt dieser Personen auch vor dem Beitritt kommt auf die 5- Jahresfrist zur Anrechnung ..."



Aber vielleicht back to the topic!

Gefragt waren die Kollegen/innen der Arbeitsagentur, ob dort schon eine neue Weisung oder sonstige Hinweise des BMAS oder der Bundesagentur zu § 284 SGB III / § 12a ArGV vorliegen, dass Unionsbürgern mit Daueraufenthaltsrecht eine Arbeitsberechtigung EU zu erteilen ist, ggf. auch im Umsetzung des Urteils des EUGH / Payir zur Anrechnung von Erwerbszeiten Studierender.
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Antwort #6 - 09.07.2008 um 13:47:01
 
gc schrieb am 09.07.2008 um 13:33:08:
Gefragt waren die Kollegen/innen der Arbeitsagentur, ob dort schon eine neue Weisung oder sonstige Hinweise des BMAS oder der Bundesagentur zu § 284 SGB III / § 12a ArGV vorliegen, dass Unionsbürgern mit Daueraufenthaltsrecht eine Arbeitsberechtigung EU zu erteilen ist, ggf. auch im Umsetzung des Urteils des EUGH / Payir zur Anrechnung von Erwerbszeiten Studierender. 


Nein, zu nichts von alledem liegen bis heute neue Weisungen vor.
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Antwort #7 - 09.07.2008 um 13:53:23
 
gc schrieb am 09.07.2008 um 13:33:08:
Aber vielleicht back to the topic!

Hast ja im Prinzip Recht...


gc schrieb am 09.07.2008 um 13:33:08:
Der RL kann ich nichts Gegenteiliges entnehmen

Dann musst Du mal die Erwägungen lesen,
die der Richtlinie vorangehen:

Zitat:
(17) Wenn Unionsbürger, die beschlossen haben, sich dauerhaft in dem Aufnahmemitgliedstaat
niederzulassen, das Recht auf Daueraufenthalt erhielten, würde dies ihr Gefühl der Unionsbürgerschaft
verstärken und entscheidend zum sozialen Zusammenhalt - einem grundlegenden
Ziel der Union - beitragen. Es gilt daher, für alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen,
die sich gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen
in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben
und gegen die keine Ausweisungsmaßnahme
angeordnet wurde, ein Recht auf Daueraufenthalt vorzusehen.

Ich finde, das ist eine sehr eindeutige Aussage.
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Antwort #8 - 09.07.2008 um 16:07:59
 
Mick schrieb am 09.07.2008 um 13:53:23:
Dann musst Du mal die Erwägungen lesen,
die der Richtlinie vorangehen:


Im EU-Recht ist es wie im nationalen Recht:

Der Gesetzeswortlaut (hier: Richtlinie) geht der Begründung (hier "Erwägungen") vor...

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Antwort #9 - 15.07.2008 um 23:08:13
 
Hallo!

Es gibt Neues zu berichten!

Am 10.07.08 habe ich eine Anfrage an http://ec.europa.eu/citizensrights/front_end/index_de.htm geschickt.

Unter anderem schrieb ich:

“[…] Dem Link

http://www.arbeitsagentur.de/Dienststellen/RD-BY/Muenchen/AA/Buerger/Arbeit-und-...

habe ich entnommen:

  „!!! Neu 06/08: Wer ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4 a FreizügG besitzt, erhältauf Antrag eine Arbeitsberechtigung- EU für eine berufliche Tätigkeit jeder Art (ohne Einschränkungen) !!!“



In Berlin gilt diese Regelung immer noch nicht, denn mein Antrag
wurde am 18.06. 2008 abgelehnt. Ich besitze aber ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4 a Freizüg/G! Welche Vorgehensweise können Sie mir empfehlen?"
 

Antwort  von Citizens Signpost Service der EG-Kommission

“Wie Sie richtig schreiben, gibt es seit 06/08 eine neue Regelung in Bezug auf eine Arbeitsberechtigung unter Berücksichtigung von § 4a FreizügG/EU. Wie bei der Arbeitsagentur in Dresden zu erfahren war, weiss man dort erst seit der ersten Juni Woche von dieser Regelung. Möglicherweise besteht ein ähnliches Problem in Berlin. Wir empfehlen Ihnen sich erneut schriftlich an die Arbeitsagentur in Berlin zu wenden und erneut einen Antrag zu stellen."


Citizens Signpost Service der EG-Kommission kann vielleicht auch eine Auskunft über die Umsetzung des Urteils des EUGH / Payir geben.

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Antwort #10 - 15.07.2008 um 23:41:03
 
nero schrieb am 15.07.2008 um 23:08:13:
In Berlin gilt diese Regelung immer noch nicht, denn mein Antrag wurde am 18.06. 2008 abgelehnt.

nero schrieb am 15.07.2008 um 23:08:13:
Wie bei der Arbeitsagentur in Dresden zu erfahren war, weiss man dort erst seit der ersten Juni Woche von dieser Regelung. Möglicherweise besteht ein ähnliches Problem in Berlin.


Das gilt bislang nicht nur für Berlin.
Ich nehme mal an, dass die meisten Agenturen (meine gehört im Übrigen auch dazu) darüber noch nicht offiziell informiert wurden und die beiden zitierten Agenturen möglicherweise auch zu schnell damit vorgeprescht sind.
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Antwort #11 - 14.08.2008 um 13:42:36
 
Hallo am Board!

Nach ein paar Monaten Kampf habe ich am 25. Juli meine Arbeitsberechtigung-EU per Post zugeschickt bekommen. Die angefochtene Entscheidung (Ablehnung der Arbeitsberechtigung-EU) wurde in vollem Umfang aufgehoben. Am gleichen Tag gab ich die "Übergangsregelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidung der deutschen Bundesregierung"(2006) in der Staatsbibliothek ab. Es hat mir geholfen, das Board hinter mir zu wissen. Ohne das Board hätte ich entweder einen Antrag gestellt, noch den Referatsleiter der BMAS, den Stabsleiter der Migrationsbeauftragten, die Migrationsbeauftragte und auch nicht die EG-Komission angeschrieben und ich hätte mich nicht getraut, sie um eine Stellungnahme in Bezug auf die Übergangsregelungen, das Recht auf Arbeit und das Dauaeraufenthaltsrecht-EU zu bitten.
Ich bin froh das Board entdeckt zu haben! Vielen Dank für die guten und sehr hilfreichen Tipps, für die exzellente Beratung, das bewundernswerte Engagement und einfach dafür, dass so ein Board gibt!
In ihrem Schreiben teilte die Agentur für Arbeit mit, dass "die Ihnen im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten" auf Antrag erstattet werden. Da hat die Agentur aber gespart, weil es das Board i4a gibt! So hat auch schließlich die AA vom Board profitiert! Zwinkernd

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Antwort #12 - 14.08.2008 um 14:57:24
 
Das sind ja mal :gnews - meinen Glückwunsch

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Antwort #13 - 14.08.2008 um 16:04:09
 
Auch von mir herzlichen Glückwunsch!  Smiley
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Antwort #14 - 14.08.2008 um 16:16:43
 
Glückwunsch und danke für das feedback. Sollte
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(und uns
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